Treffer
BGH Beschluss

Revision in Steuerhinterziehung: § 370 Abs. 6 AO nur nach Abs. 1–5, § 373 AO nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 146/87
Datum
03.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Revision eingelegt; das Landgericht hatte § 373 AO angewandt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen nach § 370 AO verurteilt wird. Der Senat entschied, dass Fälle des § 370 Abs. 6 AO ausschließlich nach den Abs. 1–5 zu beurteilen sind und § 373 AO hierfür nicht gilt. Sonstige Revisionsangriffe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinterziehung von Eingangsabgaben, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden (§ 370 Abs. 6 AO), ist ausschließlich nach den Absätzen 1 bis 5 des § 370 AO zu ahnden.

2

§ 373 AO, die eine erhöhte Mindeststrafe gegenüber § 370 Abs. 1 AO vorsieht, findet keine Anwendung auf Fälle des § 370 Abs. 6 AO ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

3

Aus der Entstehungsgeschichte des § 370 Abs. 6 AO ergibt sich kein Anwendungsgrund für die Vorschrift des § 373 AO; weder Wortlaut noch Entstehung rechtfertigen eine Ausweitung.

4

Ein Rechtsfehler in der Normanwendung ist nur revisionsbegründend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem fehlerhaften Rechtsanstaz beruht; kann dies ausgeschlossen werden, bleibt die Entscheidung insoweit bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 17. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 3 StR 146/87 in der Strafsache gegen aus ██████████ ███ den Kaufmann Reinhard Peter geboren am ███████ 1946 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 3. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. November 1986 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Hinterziehung von Eingangsabgaben, die von anderen Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, kann, wie der eindeutige Wortlaut des § 370 Abs. 6 AO ergibt, nur nach den Absätzen 1 bis 5 des § 370 AO, nicht, wie das Landgericht annimmt, auch nach § 373 AO bestraft werden (so auch Bender, Das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht, 5. Aufl. Tz 64, 3; Samson in Franzen/Gast-Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. § 370 Rdn. 17; a.A. Franzen aaO § 373 Rdn. 5).

Aus der Entstehungsgeschichte des § 370 Abs. 6 AO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es besteht auch kein besonderes Bedürfnis, für die in § 370 Abs. 6 AO erfassten Fälle die Vorschrift des § 373 AO, die nur eine erhöhte Mindeststrafe gegenüber § 370 Abs. 1 AO aufweist, anzuwenden, zumal in besonders schweren Fällen der weit höhere Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zur Verfügung steht.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Angesichts der Höhe der verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf der unrichtigen Anwendung von § 373 AO beruht.

Schmidt Gribbohm Ruß RiBGH Zschockelt ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Schmidt
Detter