Aufhebung wegen Besetzungsmangels: Vorsitzender nicht Richter auf Lebenszeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 146/53
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nur ordentliche Mitglieder des Landgerichts dürfen nach § 66 Abs. 1 GVG den Vorsitz in einer Kammer führen; ist der Vorsitzende nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt, fehlt es an der ordnungsgemäßen Besetzung.
Bei Vorliegen eines Besetzungsmangels ist das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ohne dass auf die Sachrüge einzugehen ist.
Die Vernehmung von Personen über bisheriges sexuelles Verhalten des Angeklagten ist nicht per se unzulässig; solche Angaben dürfen vom Gericht verwertet werden, wenn sie für die Beurteilung der angeklagten Tat relevant sind und der Wahrheitsfindung dienen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Alfred ███ aus █████, ███ ███, geboren am █████ in ███, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit der Revision erhebt er Verfahrensrügen und die Sachrüge.
1.) Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die Eheleute ████████ über einen Vorfall vernommen, bei dem der Angeklagte unsittliche Anforderungen an die Ehefrau stellte. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des § 264 Abs. 1 StPO, weil dieser Vorfall mit der in der Anklage bezeichneten Tat nichts zu tun habe. Das ist irrig. Zum Gegenstand der Urteilsfindung hat das Landgericht diesen Vorfall nicht gemacht. Der Angeklagte ist wegen der an Frau ███ begangenen Notzucht bestraft worden. Nur über diese Tat ist im Urteil entschieden worden. Dagegen war dem Landgericht nicht verwehrt aufzuklären, wie der Angeklagte sich in sexueller Beziehung gegenüber anderen Frauen verhalten hat. Es war im Interesse der Wahrheitsermittlung hierzu auch verpflichtet, weil dies für die Beurteilung der gegen Frau ████████ verübten Notzucht von Bedeutung sein konnte. Dieser Revisionsangriff verfehlt somit sein Ziel.
2.) Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht die Verletzung der §§ 62, 66 GVG. Der Landgerichtsrat Dr. █████, der in der Hauptverhandlung den Vorsitz gehabt hat, war zu dieser Zeit noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Er war demnach nicht ordentliches Mitglied des Landgerichts. Nur ordentliche Mitglieder des Landgerichts dürfen nach § 66 Abs. 1 GVG den Vorsitz in der Kammer führen (RGSt 54, 252; BGHSt 1, 265 und Urteil vom 3. Juli 1952 gegen R. 3 StR 233/52). Das erkennende Gericht war demnach nicht ordnungsgemäß besetzt. Aus diesem Grunde musste das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden, ohne dass auf die Sachbeschwerde eingegangen zu werden brauchte.
3.) Gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts bestehen nach den bisherigen Feststellungen keinerlei Bedenken.
| Rotberg | Koeniger | Maass | |||
| Krauss | Busch |