Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Rechtsfolgenausspruch verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 145/97
Datum
28.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts in einem Verfahren wegen versuchter sexueller Nötigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und erkennt keinen materiellen Rechtsfehler. Er billigt die Strafkammerentscheidung, die insbesondere wegen der vom Angeklagten mitgetragenen Anordnung zur sexualtherapeutischen Behandlung eine günstige Prognose und damit eine mildere Sanktion für gerechtfertigt hielt. Die Würdigung liegt im Beurteilungsspielraum des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht einen Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung oder Rechtsanwendung feststellen kann.

2

Die Strafzumessung einschließlich der Prognose über künftiges Verhalten fällt in den weiten Beurteilungsspielraum des Tatrichters und ist vom Revisionsgericht nur bei Rechtsfehlern zu ändern.

3

Die Erwartung, dass sich der Verurteilte durch die Verurteilung warnend belehrt zeigt und künftig straffrei bleibt, kann eine Milderung der Rechtsfolge rechtfertigen, wenn sie substantiiert begründet wird.

4

Die Anordnung oder Vereinbarung einer therapeutischen Behandlung, insbesondere bei Einwilligung des Beschuldigten, kann gewichtiger Umstand für eine günstige Prognose und entsprechende Strafmilderung sein.

5

Ein vom Tatrichter getroffenen Wertungsspruch ist auch dann hinzunehmen, wenn das Revisionsgericht eine andere, ebenfalls vertretbare Bewertung für möglich hält, solange keine rechtliche Fehlbewertung vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 19. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 145/97 vom 28. Mai 1997 in der Strafsache gegen █████, geboren am ████████, Karl-Josef, 1961 in Lo, wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1997, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Landau als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. November 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer insbesondere ihre Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, ausführlich und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Das Landgericht hat nach Abwägung aller wesentlichen Umstände seine Entscheidung nicht zuletzt mit der mit Einwilligung des Angeklagten erteilten Weisung, sich unverzüglich in eine sexualtherapeutische Behandlung zu begeben, begründet. Diese Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung – wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt – ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre, und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (vgl. BGH NStZ 1981, 389, 390; BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 4).

ZschockeltWinklerLandau
MiebachPfister
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