Revisionen wegen versuchten Betrugs als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 145/89
- Datum
- 31.05.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachprüfung des Urteils durch den Revisionsgerichtshof beschränkt sich auf die in den Revisionsrechtfertigungen gerügten Rechtsfehler; sind solche nicht feststellbar, ist die Revision zu verwerfen.
Eine Rüge wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (hier: § 258 Abs. 2, 3 StPO) bleibt unbegründet, wenn die geltend gemachten Verfahrensverstöße nicht festgestellt oder nicht entscheidungserheblich sind.
Die Kosten des Rechtsmittels hat jeder, dessen Revision verworfen wird, zu tragen, sofern nichts Abweichendes geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 9. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 145/89 in der Strafsache gegen
1. den Angestellten Harald ███ aus ███████, geboren am ███ 1934 in █████████, 2. den Mineralwasserwerker Hans ██ aus Mielkendorf, geboren am ██ 1941 in Kiel,
wegen versuchten Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Dezember 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Selbst wenn die Rüge des Angeklagten ███ wegen Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO ████ ████████ erachtet würde, wäre sie jedenfalls unbegründet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Krauth | Ruf | Harms | |||
| Kutzer | Rissing-van Saan |