Revision teilweise stattgegeben: Einbeziehung früherer Jugendurteile und Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 145/88
- Datum
- 22.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz kann ein angefochtenes Urteil ergänzen und neu fassen, soweit dies zur rechtlich korrekten Würdigung der Tat und der Strafzumessung erforderlich ist.
Frühere rechtskräftige Jugendurteile sind bei der Bestimmung einer Gesamt- oder Jugendstrafe zu berücksichtigen und können in das neue Urteil einbezogen werden.
Auf die verhängte Strafe ist Untersuchungshaft anzurechnen, die in vorangegangenen oder parallelen Verfahren im Zusammenhang mit der Tat erlitten wurde.
Weitergehende Revisionsrügen sind zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 8. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 145/88
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Rainer Le ███████ aus ██████████, geboren am ██ 1967 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Dezember 1987 wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts – Jugendgericht – Heilbronn vom 6. August 1985 (52 Ds 5322/84) und des Amtsgerichts – Bezirksjugendschöffengericht – Heilbronn vom 16. März 1987 (52 Ls 709/86) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Auf die erkannte Strafe wird die im Verfahren des Amtsgerichts – Bezirksjugendschöffengericht Heilbronn (52 Ls 709/86) und die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
zschockelt
| Krauth | Detter | ||
| Ruß | Harms |