BGH: Unzureichende Würdigung „niedriger Beweggründe“ bei Tötung zur Flucht aus JVA
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 145/87
- Datum
- 14.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) erfordert eine konkrete, nachvollziehbare Gesamtwürdigung aller festgestellten Tatmotive; pauschale Hinweise auf ein „Bündel“ von Motiven genügen nicht.
Gefühlsregungen wie Wut oder Hass können nur dann niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf sittlich besonders verwerflichen Motiven beruhen; hierfür sind die Umstände des Anlassgeschehens in die Bewertung einzubeziehen.
Ein für sich genommen nicht verwerflicher Freiheitsdrang ist bei § 211 StGB nicht isoliert zu bewerten; tötet der Täter zur eigenmächtigen Entziehung von Strafverfolgung oder Haft, kann dies regelmäßig eine besonders verwerfliche Motivlage begründen.
Soll die Tötungshandlung die Begehung weiterer Straftaten (etwa eines gewaltsamen Ausbruchs bzw. der Fortsetzung einer Gefangenenmeuterei) ermöglichen, ist das Mordmerkmal „um eine andere Straftat zu ermöglichen“ in den Blick zu nehmen und anhand der nachfolgenden Tatplanung zu prüfen.
Eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) scheidet aus, wenn eine Zueignungsabsicht hinsichtlich einer fremden beweglichen Sache nicht festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 20. November 1986
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
3 StR 145/87 in der Strafsache gegen
1. █████ █████ W___, geboren ████, 2. ██████ ███ ██ aus NO, dort geboren am 1964,
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1987, in der Sitzung vom 19. Oktober 1987, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ██████████ aus ███ für den Angeklagten W__, in der Verhandlung,
Rechtsanwalt C___ aus ████ für den Angeklagten K__, in der Verhandlung als Verteidiger,
Rechtsanwalt ███ aus ███ für die Nebenkläger in der Verhandlung,
Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte W__ wegen Totschlags in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.
Die dem Angeklagten W__ in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen den Nebenklägern zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten W___ wegen Totschlags in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei sowie wegen versuchter Vergewaltigung und den Angeklagten K__ wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei jeweils zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger, die sich ersichtlich nicht gegen die Verurteilung des Angeklagten W__ wegen versuchter Vergewaltigung richten, haben mit der Sachrüge hinsichtlich der angegriffenen Verurteilung des Angeklagten W___ Erfolg. Soweit sie sich gegen den Inhalt der Verurteilung des Angeklagten K__ richten, bleiben die Revisionen erfolglos.
Verurteilung des Angeklagten W__
I.
Die Revisionen richten sich in erster Linie dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags (in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei) verurteilt worden ist. Sie weisen im Übrigen darauf hin, der Angeklagte hätte auch wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen Freiheitsberaubung verurteilt werden müssen.
1. Das Landgericht hat die in Betracht kommenden Mordmerkmale geprüft; es hat die Nachweisbarkeit heimtückischer Tötung sowie das Vorliegen niedriger Beweggründe und einer Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, verneint.
a) Die Erwägungen, mit denen es das Vorliegen niedriger Beweggründe abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach der von der Strafkammer vorgenommenen Gesamtwürdigung „bleibt zweifelhaft, ob das Gesamtverhalten des Angeklagten als von niedrigen Beweggründen getragen anzusehen ist, da ursächlich für die Tat ein ‚Bündel‘ an Motiven war, die zusammengenommen nicht als auf ‚tiefster Stufe‘ stehend angesehen werden können. Anlass zur Tat war nicht etwa nur eine Verzögerung bei der Medikamentenversorgung, sondern der Angeklagte W___ hatte schon aus der JVA Neumünster angestaute Aggressionen mitgebracht, die schließlich in dem Beamten S___ ihr Opfer fanden. Hinzu kamen der Freiheitsdrang und Triebfedern aus der Lebensgeschichte des Angeklagten“ (UA S. 39).
Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten und zu ungenau, um dem Revisionsgericht die Gewissheit zu vermitteln, die Strafkammer habe das Vorliegen niedriger Beweggründe rechtlich zutreffend geprüft. Sie lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer alle festgestellten Beweggründe in ihre Würdigung miteinbezogen hat. Soweit sie den „Freiheitsdrang“ des Angeklagten anspricht, ist eine Fehlbewertung nicht auszuschließen. Außerdem fehlt es an einer ausreichenden Mitteilung, worin die Strafkammer die „angestauten Aggressionen“ gesehen und wie sie deren Bedeutung für die Tat gewürdigt hat; Entsprechendes gilt für die „Triebfedern aus der Lebensgeschichte“ des Angeklagten.
In die Wertung der Tatmotive nicht erkennbar einbezogen hat die Strafkammer den als Tatmotiv festgestellten Zorn des Angeklagten darüber, dass der Beamte ██ ihn als „Macker“ bezeichnet hatte (UA S. 26). Gefühlsregungen wie Wut und Hass kommen dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB 22. Aufl. Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Bewertung der Reaktion des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die von ihm als kränkend empfundene Bezeichnung auf seine, des Angeklagten, Bemerkung gegenüber dem Beamten erfolgt war, er werde diesem „was in die Fresse hauen“.
Zu den in die rechtliche Prüfung, ob die Tat von niedrigen Beweggründen getragen war (UA S. 39), nicht erkennbar einbezogenen Motiven gehört auch die Fluchtabsicht des Angeklagten, der zur Zeit der Tat auf Grund eines Sicherungshaftbefehls in der Justizvollzugsanstalt einsaß (UA S. 9). Sie wird durch die Erwähnung des „Freiheitsdrangs“ des Angeklagten nur mittelbar angesprochen (UA S. 39). Auch in der Aufzählung der Tatmotive bei der Sachverhaltsschilderung (UA S. 26/27) wird sie nur im Zusammenhang mit der Erwägung berührt, dass der Angeklagte ███ den Schlüssel des Beamten brauchte, „um fliehen zu können“. Dafür, dass auch die Flucht aus der Anstalt ein Beweggrund für die Tötungshandlung war, spricht, dass dieser Angeklagte bereits vor der Verlegung nach Kiel Fluchtpläne hegte (UA S. 22), dass er mit dem Mitangeklagten K__ am Abend des 25. Juli 1985, danach sowie am 27. Juli 1985 (UA S. 22/23) konkrete Ausbruchspläne erörterte und schließlich die Tatsache, dass er zusammen mit diesem dann tatsächlich zu fliehen versuchte. Nicht in die Wertung (UA S. 39) einbezogen ist auch der Umstand, dass es dem Angeklagten bei der Tötung des Beamten darum ging, in den Besitz eines zur Flucht dienlichen Schlüssels zu gelangen (UA S. 26). Offenbar im Sinne eines gegen die Niedrigkeit seiner Beweggründe sprechenden Umstandes ist lediglich der Freiheitsdrang des Angeklagten erwähnt (UA S. 39). Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass im Rahmen des § 211 StGB der für sich genommen nicht verwerfliche Freiheitsdrang nicht isoliert zu betrachten ist, sondern dass es auf dessen Bewertung in seiner Verknüpfung mit der gegen das Leben eines anderen gerichteten Straftat ankommt. Wer einen Menschen tötet, um sich eigenmächtig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu entziehen, ist in aller Regel so zu behandeln, wie ein Täter, der tötet, um eine Straftat zu verdecken (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 722 und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, namentlich Urteil vom 9. Oktober 1964 – 4 StR 239/64, zitiert bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 211 Anm. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1987 – 3 StR 333/87).
Soweit die Strafkammer aus der JVA Neumünster mitgebrachte angestaute Aggressionen sowie „Triebfedern aus der Lebensgeschichte“ zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, fehlt es an näheren Feststellungen, die erkennbar machen, ob und inwieweit dieser Gesichtspunkt im Rahmen einer Gesamtbewertung (hierzu vgl. BGH GA 1974, 370; BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH NJW 1981, 932) gegen die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB spricht. Eine Berücksichtigung in diesem Sinne wäre möglich, wenn sonst als niedrig zu bewertende gefühlsmäßige und triebhafte Regungen sich auf Grund solcher Umstände der Möglichkeit einer gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung entzogen (vgl. BGH bei Holtz 1977, 460). Eine Milderung des mit der Bewertung der Tatmotive verbundenen Schuldvorwurfs wäre auch dann gegeben, wenn die Fähigkeit des Angeklagten, niedrigen Regungen entgegenzuwirken, auf Grund der bezeichneten Umstände und der dadurch bedingten psychischen Verfassung – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB – erheblich gemindert wäre. Von dem Täter im Wesentlichen beherrschbare Aggressionen, denen er hemmungslos gegen jedermann freien Lauf lässt (vgl. in diesem Zusammenhang den Senatsbeschluss StV 1987, 296), waren dagegen nicht geeignet, einen sonst begründeten Vorwurf verachtenswerten Verhaltens zu mildern. Weder der knappe Hinweis auf die mitgebrachten Aggressionen und die Triebfedern aus der Lebensgeschichte (UA S. 39) – auch in Verbindung mit der Schilderung früheren Verhaltens des Angeklagten (UA S. 5-9) – noch die Feststellungen und Erwägungen zur Schuldfähigkeit (UA S. 41-43) oder zu § 213 StGB (UA S. 48) geben dem Senat eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Beurteilung, ob die Ablehnung des Vorliegens niedriger Beweggründe durch die Strafkammer rechtlich vertretbar ist.
b) Auf der Grundlage einer Feststellung, die Tötungshandlung habe auch dem Ziel der Flucht aus der Justizvollzugsanstalt gedient, liegt auch eine Verurteilung des Angeklagten W___ wegen Mordes unter dem Gesichtspunkt nicht fern, er habe getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der „weitere Ausbruch“ gewaltlos geschehen sollte (UA S. 39), dass also in das an die todesursächliche Handlung sich zeitlich anschließende Geschehen – anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung BGH MDR 1970, 560 zugrunde lag – eine weitere Gewaltanwendung nicht eingeplant gewesen sei. Sie hat dabei nicht beachtet, dass der Angeklagte den Beamten auch dadurch für längere Zeit ausschalten wollte, dass er ihn durch Abschließen der Zelle in diese einsperrte, weil er befürchtete, dieser könne sonst einen Alarm auslösen (UA S. 25, 28). Darin kann eine weitere Anwendung von Gewalt (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 240 StGB, § 121 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu sehen sein, die das der Tötungshandlung nachfolgende Verhalten – unabhängig von dieser – zur strafbaren Gefangenenmeuterei machte.
Die Verurteilung des Angeklagten W___ wegen Totschlags kann nach allem nicht bestehen bleiben. Die tateinheitliche Verknüpfung der Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei führt notwendig auch zur Aufhebung der insoweit rechtsfehlerfreien Verurteilung nach § 121 Abs. 1 StGB.
2. Dass der Angeklagte bei dem Angriff auf den Vollzugsbeamten in der Absicht gehandelt habe, sich eine fremde bewegliche Sache, etwa den Schlüssel des Beamten (UA S. 26) oder den Autoschlüssel (UA S. 28), zuzueignen, ist nicht festgestellt. Schon aus diesem Grunde kam eine Verurteilung des Angeklagten W___ wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) nicht in Betracht (vgl. darüber hinaus BGHSt 26, 175; BGH NStZ 1984, 453, 454 mit weiteren Nachweisen).
Ob der Angeklagte sich tateinheitlich mit dem Tötungsverbrechen und der Gefangenenmeuterei einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat, wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter zu prüfen haben.
3. Im Hinblick auf die vom Landgericht neu zu treffende Entscheidung sei bemerkt, dass der Senat keine rechtlichen Bedenken gegen das angefochtene Urteil insoweit sieht, als das Landgericht auf Grund der ihm obliegenden tatrichterlichen Wertung nicht zur Feststellung der subjektiven Voraussetzungen heimtückischen Handelns beim Angeklagten gekommen ist.
II. Verurteilung des Angeklagten K__
1. Nicht begründet ist die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Nachdem im Ermittlungsverfahren der Auswerter des Kriminalpolizeiamtes für Schuhspuren A___ den Schuh des Angeklagten K___ als Spurenverursacher ausgeschieden hatte und der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. P___ ebenfalls eine Spurenverursachung durch den von K___ zur Tatzeit getragenen Schuh für unwahrscheinlich hielt, drängte sich dem Gericht eine weitere Aufklärung nicht auf.
2. Mit der Sachrüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft einen bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten verneint, greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an, die einen Widerspruch oder einen sonstigen Rechtsfehler nicht aufweist.
Die Entscheidung BGHSt 7, 363, 369, auf welche die Nebenkläger hinweisen, besagt, dass bedingter (Tötungs-)Vorsatz auch dann gegeben sein kann, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolgs unerwünscht ist. Voraussetzung für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ist aber, dass der Täter sich damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt und ihn damit für den Fall seines Eintritts will (BGH aaO). Auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten und nach der Tatplanung nicht wirklichkeitsfremden Hoffnung des Angeklagten ████, der Tod werde nicht eintreten, hat es rechtlich zutreffend zwischen dem von ihm festgestellten Gefahrdungsvorsatz und dem damit nicht notwendig verbundenen und nicht festgestellten Tötungsvorsatz unterschieden (UA S. 37; vgl. BGHSt 26, 176, 182; 26, 244, 246).
3. Dass der Angeklagte durch das Hineinziehen des Beamten S___ in die Zelle oder danach aktiv handelnd Beihilfe zu dem vom Mitangeklagten ███ begangenen Tötungsverbrechen begangen hätte, ergeben die Feststellungen nicht. Danach wollte der Angeklagte den Todeserfolg nicht, sondern vertraute darauf, dass er nicht eintreten werde. Den für den Todeseintritt ursächlich gewordenen (UA S. 30) Sprung des Mitangeklagten W___ auf den Brustkorb des Opfers nahm der Angeklagte K___ zum Anlass, W___ erfolgreich – zum Abbruch seiner Gewaltakte aufzufordern. Die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt dafür, dass er vorher diese Art des Vorgehens, die nicht verabredet gewesen war, vorhergesehen und gebilligt habe. Mit der Gewalteinwirkung des Mitangeklagten W___, die dem der Verheimlichung der Flucht dienenden Hineinziehen des Beamten in die Zelle voranging, hatte ███ noch keine Todesursache gesetzt.
4. Die Feststellungen der Strafkammer würden auch die von der Revision angestrebte Verurteilung des Angeklagten
a) wegen Totschlags oder versuchten Totschlags durch Unterlassen nicht tragen. Zwar liegt es nicht fern, dass die letzte Gewalteinwirkung des Angeklagten W___ auf den Beamten, mit der er den vorher gemeinsam geplanten Einsatz von Gewalt an Nachhaltigkeit weit übertrafe, das Vertrauen des Angeklagten ██ █████, das Ausbleiben der Todesfolge zerstört haben mag. Doch fehlt es jedenfalls an einer Feststellung, dass auch bei sofortigem Herbeiholen von Hilfe für den Verletzten nach diesem Vorgang der Eintritt des Todes verhindert oder wenigstens verzögert worden wäre. Dass eine solche sichere Feststellung noch möglich gewesen wäre oder etwa in Zukunft noch möglich sein würde, lässt sich nach der Art der für den Tod ursächlich gewordenen Verletzung, der Zerreißung der Hohlvene und des Herzbeutels, und dem frühen Eintritt des Todes, bereits 15 Minuten nach Beginn des ersten Angriffs (UA S. 27, 30), ausschließen. Damit käme allenfalls ein von dem Angeklagten ███ begangener Totschlagsversuch durch Unterlassen in Betracht. Von ihm wäre er aber nach Rückkehr von dem missglückten Fluchtversuch durch seine Alarmierung des Vollzugsbeamten █████ (UA S. 29) nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB wirksam zurückgetreten. Denn damit hatte er sich ersichtlich freiwillig und ernsthaft um Verhinderung des Todeserfolgs bemüht; außerdem ist zumindest nicht nachzuweisen, dass das anfängliche Unterlassen einer Hilfeleistung nach der letzten Gewalteinwirkung auf den Beamten irgendeinen Einfluss auf den Todeseintritt hatte. Zu Gunsten des Angeklagten K___ ist daher davon auszugehen, dass der Tod „unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag“ eingetreten ist.
5. Eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge kam schon deswegen nicht in Betracht, weil bereits die Merkmale eines Raubes nicht festgestellt sind (vgl. oben I 2).
Die Rüge einer Nichtverurteilung des Angeklagten K___ wegen Freiheitsberaubung ist von der Rechtsmittelbefugnis der Nebenkläger, die nach altem Recht zu beurteilen ist (Art. 11 Abs. 4 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986, BGBl I, 2496), nicht gedeckt (vgl. KMR, Stand 1986, StPO § 401 Rdn. 11).
Nach allem war die Revision zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Inhalt der Verurteilung des Angeklagten K___ richtet.
| Ruß | Gribbohm | Detter | |||
| Krauth | Kutzer |