Treffer
BGH Urteil

Revision: Beiordnung eines Verteidigers bei Vernehmung des Pflichtverteidigers erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 145/85
Datum
26.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht während der Vernehmung des bestellten Pflichtverteidigers keinen weiteren Verteidiger beigeordnet hatte. Dies verletzte die prozessuale Fürsorgepflicht und ließ ein auf diesem Verstoß beruhendes Urteil nicht mit Sicherheit ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist Pflichtverteidigung notwendig, ist während der Vernehmung des bestellten Verteidigers als Zeugen grundsätzlich ein anderer Verteidiger beizuordnen, insbesondere wenn der Verteidiger dies beantragt oder die Aussage nicht nur unwesentlich ist.

2

Verletzt das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht (z.B. durch Unterlassen der Beiordnung eines Verteidigers bei Vernehmung des Pflichtverteidigers), kann dies einen Rechtsfehler darstellen, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.

3

Die Vereidigung eines Zeugen darf nur unterbleiben, wenn die gesetzlich erforderlichen Verzichterklärungen vorliegen; das Unterlassen der Vereidigung entgegen dem klaren Wortlaut ohne die erforderlichen Verzichterklärungen ist ein Verfahrensfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 17. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 145/85 in der Strafsache gegen den Radio- und Fernsehtechniker Ingolf Friedrich ███ aus ███, geboren am ███, █████ in ███████, wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Professor ████ aus ██████ und Rechtsanwalt ███████ █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren, ferner rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Mit Recht rügt die Revision, dass der Pflichtverteidiger des Angeklagten als Zeuge, und zwar zu einem Ausschnitt der Konflikte des Angeklagten mit dem Opfer vor der Tat, vernommen und für diesen Zeitraum trotz seiner ausdrücklichen Anregung kein anderer Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in einer solchen Situation § 338 Nr. 5 StPO eingreift (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Mai 1953 – 2 StR 116/53, insoweit in NJW 1953, 1600, 1601 nicht abgedruckt; BGH NJW 1967, 404; Laufhütte in KK § 140 Rdn. 27). Denn hier hat das Landgericht gegen die ihm obliegende prozessuale Fürsorgepflicht (vgl. Schafer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. Einl. Kap. VI Rdn. 21; Pfeiffer in KK Einl. Rn. 20) verstoßen, indem es, obwohl die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 StPO notwendig war, für die Zeit der Vernehmung des bestellten Pflichtverteidigers als Zeugen keinen anderen Verteidiger beigeordnet hat. Im Falle notwendiger Verteidigung ist grundsätzlich während der Vernehmung des Verteidigers als Zeuge ein anderer Verteidiger beizuordnen (Meyer in Löwe/ Rosenberg 23. Aufl. Rdn. 31 vor § 48; Pelchen in KK Rdn. 12 vor § 48; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. Rdn. 18 vor § 48; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 186), jedenfalls dann, wenn der Verteidiger es als geboten ansieht und er nicht nur zu einer unwesentlichen Frage vernommen wird.

Das war hier der Fall. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat im Beweisantrag ausdrücklich angeregt, „für den Zeitraum der Vernehmung des Unterzeichners dem Angeklagten Herrn Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] als Pflichtverteidiger beizuordnen“. Damit hat er nicht nur deutlich zum Ausdruck gebracht, dass aus Sicht der Verteidigung während seiner Zeugenvernehmung die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers geboten erschien, sondern im Rahmen der ihm und dem Angeklagten – gegebenen Möglichkeiten sich auch bemüht, für anderweitige Verteidigung zu sorgen. Die Beweisfrage, zu der der Pflichtverteidiger als Zeuge gehört wurde, war immerhin so gewichtig, dass von der Vereidigung des Zeugen nicht etwa deshalb abgesehen wurde, weil das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war (§ 61 Nr. 3 StPO). Vielmehr wurde für erforderlich gehalten, dass der Staatsanwalt und der Angeklagte auf die Vereidigung verzichteten, um dann – entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes ohne Verzichterklärung des Verteidigers – nach § 61 Nr. 5 StPO von der Vereidigung abzusehen.

Bei einer solchen Sachlage vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Gerichts beruhen kann. Auf die übrigen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an. Zur Sachrüge ist lediglich zu bemerken, dass das Landgericht aus der Art der Tatausführung auf eine vorsätzliche Tötung schließen konnte: Dem 76-jährigen Tatopfer wurden durch Einstechen mit einem Messer am Hals fünf Stich- bzw. Schnittverletzungen mit Durchtrennen der linken großen Halsschlagader und Durchschneiden des Kehlkopfes beigebracht; durch Würgen wurde der Kehlkopf zur Seite gedrückt und brach.

Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht nach § 126 Abs. 3 StPO sind nicht erfüllt.

SchmidtDr. RußKutzer
GribbohmZschockelt
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