Revision verworfen: Hilfsstrafkammer vorschriftsmäßig besetzt (Schöffenbeeidigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 145/53
- Datum
- 19.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beeidigung der Schöffen nach § 51 Abs. 2 GVG gilt für die Dauer des Geschäftsjahres; das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
Ist die Beeidigung der Schöffen für das betreffende Geschäftsjahr noch nicht abgelaufen, ist die Besetzung einer Strafkammer durch diese Schöffen vorschriftsmäßig.
Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung einer Strafkammer ist unbegründet, wenn die Beeidigung der eingesetzten Schöffen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bestand.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Schöffenbeeidigung ist die Auslegung des Begriffs „Dauer des Geschäftsjahres“ nach § 51 Abs. 2 GVG maßgeblich.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Strafe verurteilt worden. Die Strafkammer hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Angeklagten blieb ohne Erfolg.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt. Sie hat dabei die Verhandlung vor der Hilfsstrafkammer als nichtig angesehen, weil die Beeidigung der Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die Strafkammer hat angenommen, dass die Beeidigung der Schöffen gemäß § 51 Abs. 2 GVG nur für die Dauer des Geschäftsjahres gelte und dass die Hilfsstrafkammer deshalb in der Hauptverhandlung vom 7. November 1952 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Nach § 51 Abs. 2 GVG sind die Schöffen für die Dauer des Geschäftsjahres zu beeidigen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres. Die Beeidigung der Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 hätte daher spätestens am 31. März 1952 erfolgen müssen. Die Hilfsstrafkammer war jedoch in der Hauptverhandlung vom 7. November 1952 vorschriftsmäßig besetzt, weil die Beeidigung der Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 noch nicht abgelaufen war.
Die Revision des Angeklagten ist daher unbegründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Vorinstanzen:
Landgericht ██ Amtsgericht ██