Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen Betrug und schwerer Amtsunterschlagung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 145/52
Datum
30.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Postinspektor wurde wegen schwerer Amtsunterschlagung, Unterdrückung von Postpaketen und Betrugs zu zehn Monaten Haft verurteilt. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als nicht ausgeführt, gibt der Sachrüge jedoch teilweise statt und hebt Verurteilungen wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Betrugs auf. Zurücksweisung erfolgte, weil in Bezug auf Buchführung und bestimmte Tathandlungen Aufklärung fehlt; andere Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Postsendungen sind im Sinne von § 354 StGB der Post anvertraut, sobald sie vorschriftsmäßig in den Postverkehr gelangt sind und bleiben es bis zur zulässigen amtlichen Veräußerung oder Vernichtung.

2

Die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens beseitigt die Straftat nicht; eine Zahlung kann allenfalls mildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

3

Für einen Betrug fehlt es, wenn der Vermögensschaden bereits durch eine pflichtwidrige Verfügung Dritter herbeigeführt wird; in solchen Fällen kommt statt Betrug allenfalls Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue in Betracht.

4

Der Tatbestand des Bücherunrichtigführens (§ 351 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Führung oder wenigstens die Mitführung der betreffenden Bücher zu seinen dienstlichen Obliegenheiten zählt; mittelbare Täterschaft bedarf insoweit eines entsprechenden Übertragungs- oder Prüfungsauftrags.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Postinspektor Armand ███ aus ███, dort geboren ████████████████████, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ der Verhandlung, ██████████████████ ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1951, soweit er wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen und wegen Betruges verurteilt ist, mit den Feststellungen und im Gesamtstrafaussprach aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen, wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Unterdrückung von Postpaketen in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht geltend.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

1.) Zur Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Unterdrückung von Postpaketen.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in zwei Fällen jeweils durch ein und dieselbe Handlung die Tatbestände der §§ 350 und 354 StGB verwirklicht, begegnet angesichts der Tatfeststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint, eine Unterdrückung von Postpaketen im Sinne von § 354 StGB liege nicht vor, da der Empfänger die Annahme und der Absender die Rücknahme der beiden Pakete verweigert habe, mithin die Pakete zur Zeit der Tat nicht mehr als der Post anvertraut angesehen werden könnten. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Pakete sind im Sinne des § 354 der Post anvertraut, wenn sie auf vorschriftsmäßige Weise in den Postverkehr gelangt sind. Dies trifft hier zu. Sie bleiben auch anvertraut, wenn die Aushändigung an den Empfänger und die Rückgabe an den Absender, aus welchem Grunde immer, nicht möglich ist, solange die Verfügungsgewalt der Post nicht durch Vornahme einer der nach § 48 Abs. IV bis VI PostO zulässigen Amtshandlungen (Verkauf, Verwendung, Vernichtung) zum Erlöschen gebracht worden ist. Der Angeklagte hat den Inhalt der beiden Pakete, Zigarren, an sich genommen und verkauft und den Erlös für sich verbraucht. Die Annahme, dass der Angeklagte die Pakete unterdrückt habe, lässt somit keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass der Angeklagte später den Geschädigten durch Zahlung von 393,90 DM aus eigenen Mitteln befriedigte, macht die Straftat nicht ungeschehen, sondern kann nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Das hat das Landgericht auch getan. Insoweit ist die Revision also unbegründet.

2.) Zum Betrug.

Das Landgericht hat einen fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Bundespost darin gefunden, dass der Angeklagte als Leiter des Postamts in [REDACTED] in der Zeit vom 27. Dezember 1949 bis Anfang Mai 1950 in zehn Fällen durch Einlösung ungedeckter Beamtenschecks vorzeitig sich einen Teil des noch nicht fälligen Gehaltes verschaffte.

Die Revision macht zunächst geltend, das Merkmal des Vermögensschadens sei nicht nachgewiesen; denn das Landgericht könne den Schaden ziffernmäßig nicht angeben. Das Urteil beschränkt sich darauf, auszuführen, der Angeklagte habe der Post einen Vermögensschaden zugefügt. Dieser sei zwar gering, die Post habe jedoch aus berechtigtem Interesse besonderen Wert darauf gelegt, ihn zu vermeiden. Worin der Vermögensschaden besteht, der der Post mit einem solchen Verfahren zugefügt wird, ergibt sich unmittelbar aus dem Sachverhalt und brauchte deshalb im Urteil nicht näher dargelegt zu werden. Durch die vorzeitige Auszahlung noch nicht fälligen Gehaltes verliert sie den Zwischenzins. Das mag im einzelnen Falle ein geringfügiger Betrag sein. Der Angeklagte hat in sechs Fällen jeweils drei bis vier Tage vor Monatsende Beträge zwischen 30,– DM und 140,– DM abgehoben. Wenn jedoch die Mehrzahl der Postbediensteten regelmäßig so verfährt, wird der Verlust erheblich. Ein weiterer Schaden ist darin zu finden, dass die vorzeitig abgehobenen Beträge an anderer Stelle nicht zur Verfügung stehen. Ferner besteht je nach der Höhe des vorzeitig abgehobenen Betrages die Gefahr, dass der Bedienstete diesen eigenmächtig genommenen Vorschuss nicht zurückzahlen kann.

Es besteht deshalb kein Zweifel darüber, dass der Angeklagte durch die vorzeitigen Abhebungen der Post einen Schaden zugefügt hat.

Die Revision meint weiter, der Angeklagte habe so lange nicht rechtswidrig gehandelt, als er von der Verfügung keine Kenntnis hatte, mit der die Oberpostdirektion in [REDACTED] die Postbediensteten auf die Rechtswidrigkeit hinwies. Der Umstand, dass die Oberpostdirektion sich zu einer solchen Verfügung veranlasst gesehen habe, beweise, dass die Verwendung ungedeckter Schecks bis dahin allgemein üblich gewesen sei. Die Verfügung datiere vom 3. März 1950. Wann sie dem Angeklagten bekannt geworden sei, habe das Landgericht nicht festgestellt. Rechtswidriges Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es in weiten Kreisen üblich geworden ist. Das braucht nicht näher erörtert zu werden. Es könnte nur in Frage kommen, dass der Angeklagte aus der Üblichkeit des Verfahrens den irrigen Schluss gezogen hat, die Postbehörde sei damit einverstanden und dass er es aus diesem Grunde bis zur Kenntnis der Verfügung vom 3. März 1950 für rechtmäßig gehalten hätte. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte dieses irrigen Glaubens gewesen ist. Das Landgericht stellt im Gegenteil fest, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass Schecks nicht vor dem letzten Werktag im Monat eingelöst werden durften. Auch dieser Angriff der Revision verfehlt daher sein Ziel.

Dagegen ergibt die Prüfung von Amts wegen Bedenken in anderer Richtung. In den ersten sechs Fällen hat der Angeklagte dem Schalterbeamten, dem er den Scheck zur Auszahlung vorlegte, nicht mitgeteilt, dass auf seinem Konto keine Deckung sei. Dieser nahm daher an, dass der Scheck gedeckt sei, und zahlte deshalb den Scheckbetrag aus. Das wusste und wollte der Angeklagte. Bei den vier letzten Abhebungen Anfang Mai 1950 war den Schalterbeamten dagegen „die Unrechtmäßigkeit der Abhebung“ bekannt. Sie wurden also hier nicht wie in den ersten sechs Fällen getäuscht, sondern zahlten den Scheckbetrag in voller Kenntnis des Sachverhalts aus. Mit Wissen und Willen des Angeklagten versahen sie die eingelösten Schecks den Tatsachen zuwider mit dem Tagesstempel des 11. Mai 1950 und erweckten dadurch bei dem zuständigen Postscheckamt in Frankfurt den Anschein, als seien die Schecks erst am 11. Mai 1950 ausgezahlt worden. An diesem Tage endete der Dienst des Angeklagten beim Postamt [REDACTED]. Bei dieser Gestaltung des Sachverhalts scheidet die Annahme eines Betruges aus. Der Vermögensschaden der Post war im Augenblick der Auszahlung des Scheckbetrages eingetreten, also nicht durch Täuschung, sondern durch eine bewusst pflichtwidrige Verfügung des Schalterbeamten herbeigeführt worden. Die Annahme des Landgerichts, auch in diesen Fällen habe der Angeklagte sich des Betruges schuldig gemacht, beruht demnach auf Rechtsirrtum. Dagegen kann sein Verhalten als Anstiftung oder Beihilfe zu der Untreue zu würdigen sein, die die Schalterbeamten durch die Auszahlung der ungedeckten Schecks begangen haben. In dieser Richtung bedarf der Sachverhalt jedoch noch der Aufklärung. Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, muss daher das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

3.) Zur schweren Amtsunterschlagung.

Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung von Amts wegen ergibt, dass die Tatfeststellungen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung nicht tragen.

Der Angeklagte erhielt von der Firma [REDACTED] am 8. Februar 1950 1.644,– DM und am 28. März 1950 270,– DM als Postgebühren für aufgelieferte Massensendungen und quittierte über den Empfang im ersten Falle nur durch Beidrückung des Tagesstempels, im zweiten Falle mit seiner Unterschrift. Von der ersten Summe lieferte er zunächst 27,– DM und einige Tage später 873,– DM, von der zweiten nur 52,– DM an den ihm unterstellten Kassenbeamten mit der Erklärung ab, er habe dieses Geld für die Auflieferung von Massensendungen eingenommen. Demzufolge trug der Kassenbeamte diese Beträge in den „Nachweis besonderer Postgebühren“ ein. Den überschießenden Teil der ihm anvertrauten Beträge hat der Angeklagte zum Teil für sich verbraucht, in der Hauptsache aber für Ausgaben, die er im Interesse seiner Behörde für nützlich erachtete, verwendet. Dass er damit Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, unterschlagen hat (§ 350 StGB), leidet keinen Zweifel.

Das Landgericht nimmt nun weiter an, der Angeklagte habe im Sinne des § 351 StGB in Beziehung auf diese Unterschlagung ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Buch unrichtig geführt, indem er dem Kassenbeamten bei der Ablieferung der Beträge verschwieg, dass er höhere Beträge eingenommen hatte, und ihn dadurch veranlasste, geringere Beträge als eingenommen einzutragen. Es meint, der Tatbestand des „Bücher-unrichtig-Führens“ in § 351 StGB könne in mittelbarer Täterschaft verwirklicht werden, und beruft sich hierfür auf das Urteil des Reichsgerichts RGSt 69, 298. Diese Entscheidung beschränkt sich jedoch darauf, den § 351 StGB auf Fälle anzuwenden, in denen der Beamte, der die Unterschlagung begeht, die unrichtigen Belege, die seine Unterschlagungen verdecken sollen, in mittelbarer Täterschaft „vorlegt“. Dagegen hat das Reichsgericht auch weiterhin daran festgehalten, der Tatbestand des unrichtigen Führens der in § 351 StGB genannten Bücher setze voraus, dass die Führung oder wenigstens die Mitführung der Bücher zu den dienstlichen Obliegenheiten desjenigen Beamten gehöre, der die Unterschlagung begangen hat, und könne daher nur unter dieser Voraussetzung in mittelbarer Täterschaft durch Benutzung eines anderen als Werkzeug verwirklicht werden (vgl. RGSt 59, 339; RG JW 1928, 814; RG DJ 1939, 227; RGHRR 1941 Nr. 574). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Ob der Angeklagte zur Mitwirkung bei der Führung des Buches „Nachweis besonderer Postgebühren“ berufen war, lassen die bisher getroffenen Feststellungen nicht erkennen. Dies würde nicht schon dann der Fall sein, wenn er als Leiter des Postamtes etwa auch die Kassenangelegenheiten zu leiten gehabt hätte, wohl aber, wenn es ihm obgelegen hätte, die Eintragungen im Kassenbuch ständig zu prüfen (vgl. RGHRR 1941 Nr. 574). Da der Sachverhalt insoweit noch nicht aufgeklärt ist, ist eine abschließende rechtliche Würdigung nicht möglich. Auch in diesem Falle muss deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden.

BuschKraussScharpenseel
KoenigerBaldus
Revision: Teilaufhebung wegen Betrug und schwerer Amtsunterschlagung, Zurückverweisung — Themis