Revision wegen Fristüberschreitung nach § 275 StPO: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 144/89
- Datum
- 26.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überschreitung der nach § 275 Abs.1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Frist für die Fertigstellung des schriftlichen Urteils begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr.7 StPO.
Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs.1 Satz 4 StPO liegt nicht vor, wenn die Verzögerung auf dem Vertrauen der Kammer in eine in der Literatur vertretene, aber von der Rechtsprechung nicht getragene Auffassung beruht.
Bei der Berechnung der Frist des § 275 Abs.1 Satz 2 StPO ist die Dauer der Hauptverhandlung maßgeblich; bei entsprechender Verhandlungsdauer kann die Frist 19 Wochen betragen.
Ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.7 StPO gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen; weitere Verfahrensrügen bedürfen dann keiner Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 28. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 144/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████ ███ den Polizeibeamten Siegbert dort geboren am ███ ███ 1949, wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO greift durch.
Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat 67 Tage gedauert. Das angefochtene Urteil ist am 22. Dezember 1988 zu den Akten gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die zwingend vorgeschriebene Frist für die Fertigstellung des schriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) bereits abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der bezeichneten Dauer der Hauptverhandlung 19 Wochen (vgl. BGHSt 35, 259 = MDR 1988, 598 Nr. 98). Das Urteil ist erst nach 21 Wochen zu den Akten gebracht worden.
Damit greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ein. Dass der Einhaltung der gesetzlichen Frist ein unabwendbarer Umstand (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) entgegenstand, ist nicht erkennbar. Wie einem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer (Band IX Bl. 1903 d. A.) zu entnehmen ist, ging die Kammer bei der Berechnung der Frist von einer Literaturmeinung aus, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entspricht (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Rdn. 8; inzwischen aufgegeben in der 39. Aufl. aaO). Das Vertrauen auf die bezeichnete Meinung im Schrifttum stellt einen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht dar (BGHR StPO § 275 I 4 Umstand 3).
Da das angefochtene Urteil mithin aufzuheben ist, braucht sich der Senat mit weiteren Verfahrensrügen nicht zu befassen. Zur Problematik der überlangen Verfahrensdauer wird auf die eingehende Stellungnahme des Generalbundesanwalts hingewiesen.
Im vorliegenden Fall ist zwar in gewichtiger Weise gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen worden. Der Fall unterscheidet sich aber in mehrfacher Hinsicht wesentlich von dem, der dem Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 (BGHSt 35, 137) zugrunde lag, in dem die Akten dem Revisionsgericht „ohne zureichenden rechtfertigenden Grund, d. h. willkürlich vorenthalten“ worden waren (wegen der von der Revision vertretenen Annahme eines durch Verletzung des Beschleunigungsgebots bewirkten Verfahrenshindernisses vgl. die bezeichnete Senatsentscheidung aaO Seite 140).
| RuB | Zschockelt | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Kutzer |