Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Festsetzung der Tagessatzhöhe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 144/88
Datum
05.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts, das eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe bildete, ohne die Tagessatzhöhe der Geldstrafe festzusetzen. Der BGH entschied, dass die Festsetzung der Tagessatzhöhe auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich ist. Daher verwies er die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe ist auch dann erforderlich, wenn aus einer Einzelgeld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird.

2

Unterbleibt die Bestimmung der Tagessatzhöhe, ist die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Tagessatzhöhe zurückzuverweisen.

3

Die Festsetzung der Tagessatzhöhe kann gesondert und losgelöst von der Entscheidung über die Einzelgeld- und die Gesamtstrafe erfolgen.

4

Eine Zurückverweisung kann sich auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe und die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beschränken, soweit dies für die Entscheidung ausreichend ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 14. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 144/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ██ aus ████, geboren am den Arbeiter █████ 13. Mai 1950 in █████ █████ wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. September 1987 wird die Sache, soweit es ihn betrifft, zur Festsetzung der Tagessatzhöhe der Einzelgeldstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, die es aus einer Freiheits- und einer Geldstrafe gebildet hat. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe hat es unterlassen. Dieser Festsetzung bedurfte es auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeld- und der Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; Urteil des Senats BGHR StGB § 54 III Tagessatzhöhe 1). Dieser Mangel führt zur Zurückverweisung der Sache nur zur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe, da über diese hier losgelöst von Einzelgeld- und Gesamtstrafe entschieden werden kann (vgl. BGHSt 34, 90; 27, 70).

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