Heroinüberlassung: Garantenpflicht nach Bewusstlosigkeit und Prüfung fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 144/84
- Datum
- 27.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung fahrlässiger Tötung wegen Überlassens eines Betäubungsmittels setzt eine erschöpfende tatrichterliche Prüfung der Vorhersehbarkeit einer tödlichen Wirkung nach Wirkstoffgehalt, Konsumart, Konsumerfahrung und Begleitumständen voraus.
Wer durch pflichtwidriges, strafbares Vorverhalten eine konkrete Gefahrenlage für Leib oder Leben herbeiführt, kann ab Eintritt der erkennbaren Gefahr als Garant nach § 13 StGB zur Abwendung des Erfolgs verpflichtet sein.
Die strafrechtliche Irrelevanz einer zuvor eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung schließt eine Garantenpflicht nicht aus, sobald sich das Risiko erkennbar zu verwirklichen beginnt und der Gefährdete den Eintritt des Erfolgs nicht will.
Die Zumutbarkeit der gebotenen Rettungshandlung entfällt nicht schon deshalb, weil der Garant durch das Herbeiholen ärztlicher Hilfe eine Strafverfolgung wegen eines Betäubungsmitteldelikts befürchten muss.
Wer einen zur Hilfeleistung bereiten Dritten durch positives Tun vom Herbeirufen ärztlicher Hilfe abhält und hierdurch den Tod ursächlich mitverursacht, kann sich wegen eines Tötungsdelikts verantworten; eine Privilegierung nach § 13 Abs. 2 StGB kann ausscheiden, wenn der Erfolg durch aktives Tun „sicherer“ gemacht wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 15. Dezember 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 144/84 in der Strafsache gegen Bernd Rudi ██ ██████ in ███, geboren am ███████ in ███████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Dezember 1983 im Fall II 9 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Genussüberlassung in zwei Fällen, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen unterlassener Hilfeleistung (Fall II 9 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die vom Generalbundesanwalt vertretene, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil im Fall II 9 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
Zum Fall II 9 der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt: Am 19. März 1982 gegen 20.00 Uhr kam Michael █████ angeheitert von vorangegangenem Alkoholgenuss in die Wohnung des Zeugen ███, in der sich der Angeklagte mit diesem Zeugen und dem Zeugen Sch[REDACTED] befand. Michael ██████ trank mit den Anwesenden Bier, rauchte Hashisch-Joints mit und nahm eine nicht feststellbare Menge Tabletten, darunter Valium. Schließlich schüttete der Angeklagte eine Menge von 100 bis 300 mg Heroingemisch auf einen Spiegel und zog daraus zwei Linien. Entweder mit einem Trinkhalm oder mit einem zusammengerollten Zehn-DM-Schein zogen der Angeklagte und Michael ██████ je eine Linie Heroingemisch in die Nase hoch. Der Angeklagte wusste, dass Michael █████ Erfahrung mit Heroin hatte, aber nicht süchtig und an regelmäßigen Heroingebrauch nicht gewöhnt war. Bei der Erörterung der Kausalität für den Tod wird die von Michael ██████ verbrauchte Menge als „eine Überdosis von 100 bis 300 mg“ bezeichnet (UA S. 28).
Im Laufe des weiteren Abends drehte sich Michael ███ von selbst mitgebrachtem Haschisch einen Joint, an dem er und die anderen zogen. Gegen 23.00 Uhr wurde er bewusstlos. In der Folgezeit erwachte er nicht, obwohl ihm einige Ohrfeigen gegeben, sein Kopf mit kaltem Wasser abgeduscht und sein Nacken und die Stirn mit nassen Tüchern behandelt wurden. Der Zeuge ███ wollte den Notarzt rufen. Der Angeklagte sprach sich trotz seiner Erkenntnis, dass ärztliche Hilfe erforderlich war, dagegen aus und erklärte, es sei nicht so gefährlich, „Mike“ schlafe nur seinen Rausch aus. Er wollte verhindern, mit einem aufgrund Heroineinnahme Bewusstlosen gesehen zu werden. Am nächsten Morgen verstarb Michael █████. Todesursache war ein Herz- und Kreislaufversagen infolge einer sich schnell entwickelnden schweren Lungenentzündung, die auf die Atemlähmung und Bewusstlosigkeit zurückzuführen war, welche durch das Schnupfen des Heroingemischs im Zusammenwirken mit dem Alkoholgenuss und der Tabletteneinnahme verursacht wurden. Der Verstorbene hätte durch ärztliche Hilfe bis etwa eine Stunde nach Mitternacht gerettet werden können.
Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hat es abgelehnt, weil dem Angeklagten die Vorhersehbarkeit der tödlichen Wirkung des nur geschnupften Heroingemischs bei dem Verstorbenen nicht nachzuweisen sei.
Mit der Revision macht die Beschwerdeführerin geltend, der Angeklagte habe sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Er habe gewusst, dass der Verstorbene nicht an regelmäßigen Heroingebrauch gewöhnt gewesen sei und dass er ihm eine Überdosis von 100 bis 300 mg überlassen habe. Maßgeblich sei nicht die Art der Aufnahme des Heroins, auf die das Landgericht allein abgestellt habe, sondern dessen Menge sowie die körperliche Verfassung und die Heroingewöhnung des Opfers. Dass „Sniefen“ nach Meinung des Landgerichts weniger gefährlich sei als Injizieren, sage noch nichts über den Grad der Gefährlichkeit des Sniefens.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Wertung, der Angeklagte sei nur wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB und nicht wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB zu verurteilen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der Tatrichter den Sachverhalt nicht erschöpft hat.
Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer im Hinblick auf die bisher festgestellten Umstände des Falles fahrlässige Tötung verneint, soweit der Angeklagte dem Verstorbenen eine Dosis Heroingemisch zum Schnupfen überlassen hat.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schlechthin jedes Überlassen einer Einzelportion Heroingemisch an ein eigenverantwortlich handelndes Opfer, ohne dass der Täter das Risiko besser erkannte als dieses, als fahrlässige Tötung gewertet worden. In dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil vom 14. Februar 1984 – 1 StR 808/83 (MDR 1984, 503) – ist vielmehr ausdrücklich klargestellt worden, dass, wer die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung eines anderen ermöglicht (dort durch Beschaffen einer Spritze zur Heroininjektion), nicht ohne weiteres wegen eines Tötungsdelikts strafbar ist, wenn sich das mit der Gefährdung durch den anderen bewusst eingegangene Risiko verwirklicht. Denn die Selbstgefährdung, die Selbstverletzung und auch die Selbsttötung erfüllen nicht den Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts. Wer sich daran beteiligt, nimmt an einem Geschehen teil, das – soweit es um die Strafbarkeit wegen eines solchen Delikts geht – keine Tat im Sinne der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 StGB ist (vgl. BGH aaO mit weiteren Nachweisen).
Inwieweit diese Erwägungen auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen sind, kann dahinstehen. Denn hier hat das Landgericht die Fahrlässigkeit wegen mangelnder Vorhersehbarkeit der tödlichen Wirkung des Heroingemischs bei dem Opfer rechtsfehlerfrei verneint.
Entgegen der Annahme der Revision hat das Landgericht nicht festgestellt, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, Michael ██ █████ eine „Überdosis“ Heroingemisch überlassen zu haben. Selbst wenn es sich dabei um eine Menge von 100 bis 300 mg Heroingemisch gehandelt haben sollte, ist damit noch nicht gesagt, dass dies eine das Leben gefährdende Überdosis war. Nach den Feststellungen hat die Strafkammer lediglich bei der Erörterung des Ursachenzusammenhangs zwischen Intoxikation und Tod so bezeichnete „Überdosis“ Heroingemisch nur „im Zusammenwirken mit genossenem Alkohol und eingenommenen Tabletten“ zum Tod geführt.
Entscheidend für die Wirkung eines Heroingemischs ist der hier unbekannte Anteil an reinem Heroin. Dafür, dass es ein Heroingemisch mit hohem Wirkstoffanteil war und der Angeklagte wusste (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 985) oder damit rechnen musste, die überlassene Menge könne tödlich wirken, hatte das Landgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach der vom Landgericht als glaubhaft gewürdigten und der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegten Bekundung des Zeugen Sch[REDACTED] hatten dieser Zeuge, der Angeklagte und der Zeuge ███ am selben Abend schon vor der Ankunft Michael ██████ ohne außergewöhnliche Folgen – ersichtlich von dem vorhandenen Heroingemisch „gesnieft“ (UA S. 23). Der Angeklagte hatte darüber hinaus noch einmal eine Menge des Heroingemischs in die Nase hoch gezogen, die der von Michael █████ geschnupften Dosis vergleichbar war, nämlich auch „eine Linie“ auf dem Spiegel, ohne dass dies beim Angeklagten anders als erwartet gewirkt hatte. Mit Recht hat das Landgericht auch berücksichtigt, dass der Angeklagte wusste, Michael ███████ werde das Heroingemisch schnupfen, nicht aber injizieren, und dass „Sniefen“ sowohl bei Drogenkonsumenten als auch in der medizinischen Wissenschaft als weniger gefährliche Art der Heroinaufnahme gilt. Das steht im Einklang mit den Ausführungen der beiden vom Landgericht gehörten Sachverständigen (vgl. auch BGH MDR 1981, 684).
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch auf die Kenntnis des Angeklagten abgehoben, dass Michael █████ „nicht unter Entzugserscheinungen litt“, „überhaupt nicht süchtig war“ und schon ohne außergewöhnliche Auswirkungen eine Woche zuvor vom Angeklagten erhaltenes Heroin geschnupft hatte. Er wirkte am Tatabend gesund. Anders als in anderen vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen hatte das Opfer weder eine Intoxikationspsychose (BGH NStZ 1983, 72) noch krankhafte Veränderungen als typische Folgen des Heroinmissbrauchs (BGH MDR 1981, 684). Ohne dass dabei Rechtsfehler zu erkennen gewesen wären, gab der Sachverhalt dem Landgericht auch keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, der Angeklagte habe vorhersehen können, dass das Zusammentreffen des „Sniefens“ dieses Heroingemischs mit Alkoholkonsum zum Tode führen konnte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 985). Im Zeitpunkt des Überlassens des Betäubungsmittels hatte der Angeklagte auch keine besondere Sorgfaltspflicht und keine Garantenstellung für Michael █████ (vgl. BGH JR 1979, 429).
Nach alledem ist die tatrichterliche Wertung, es sei nicht nachgewiesen, dass bei dem Überlassen des Heroingemischs an das Opfer für den Angeklagten vorhersehbar gewesen sei, der Stoff werde tödlich wirken, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht aber das Verhalten des Angeklagten nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit Michael █████ nicht unter dem Gesichtspunkt eines Tötungsdelikts geprüft.
In Betracht kommt zunächst, dass der Angeklagte nach § 13 StGB verpflichtet war, die für Michael █████ bestehende Todesgefahr abzuwenden, weil er durch das pflichtwidrige, gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbare Überlassen des Heroingemischs an Michael █████ die dann mit der Bewusstlosigkeit des Opfers eingetretene Gefahrenlage tatsächlich herbeigeführt hatte (vgl. BGHSt 25, 218; BGHSt 7, 287; BGHSt 11, 353, 355/356; BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl., § 13 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 13 Rdn. 32 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Er hätte der Todesgefahr durch Herbeirufen des Notarztes wirksam begegnen können, wenn in der verbleibenden Zeit tatsächlich ärztliche Hilfe zu erlangen war.
Der Handlungspflicht des Angeklagten steht nicht entgegen, dass er zunächst durch sein Verhalten dem Opfer mit dessen Einverständnis nur eine Selbstgefährdung ermöglicht hat. Die Straflosigkeit dieses Tuns im Hinblick auf die Herbeiführung des Risikos schließt es nicht aus, Garantenpflichten für den Zeitpunkt zu begründen, in dem sich das Risiko erkennbar verwirklicht. Das folgt schon daraus, dass Michael ███ nicht etwa seinen eigenen Tod wollte, sondern nur damit einverstanden war, dass sein Heroingenuss ihn in diese Gefahr brachte. Sobald er sich in dieser Gefahr befand, auf deren Nichteintritt er gehofft hatte, hatte sich der Angeklagte, der Michael █████ durch das strafbare Überlassen des Heroingemischs mit in diese Lage gebracht hatte, um einen Notarzt bemühen müssen. Die Anforderungen an den Garanten werden damit nicht überspannt (vgl. auch BGHSt 26, 35).
Auch wenn sich der Angeklagte bei Erfüllung der Hilfepflicht der Strafverfolgung wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aussetzte, war ihm zuzumuten, ärztliche Hilfe herbeizuholen (vgl. BGHSt 11, 353, 355/356; BGHSt 14, 282, 286; BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103).
Darüber hinaus hat der Angeklagte den Zeugen ███████ davon abgehalten, den Notarzt zu rufen. Wenn das Einreden des Angeklagten auf den Zeugen ██████ ████ den Tod Michael ███ ursächlich war, könnte sich der Angeklagte auch hierdurch schuldig gemacht haben. Ob er insoweit wegen Handlungstäterschaft oder wegen Anstiftung zu einem Unterlassungsdelikt zu bestrafen ist (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. Vorb. § 25 Rn. 84 ff), kann dahinstehen. Denn auch im letzteren Fall käme eine Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte den Unterlassungserfolg durch positives Tun sicherer gemacht hatte (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 13 Rn. 64 aE).
Die Aufhebung des Urteils im Fall II 9 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen verhängten Einzelstrafen werden hiervon nicht berührt.
Richter am BGH Dr. Krauth ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben
| Schmidt | Zschockelt | ||
| Dr. Schauenburg | Kutzer |