Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Berücksichtigung des Erziehungszwecks

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 144/82
Datum
13.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve wegen mehrerer Raub- und Diebstahlsdelikte. Zentrales Rechtsproblem war, ob bei der Bemessung der Jugendstrafe der Erziehungszweck ausreichend berücksichtigt und in den Urteilsgründen dargestellt wurde. Der BGH hob den Strafausspruch auf, da die Gründe keine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Erziehungszweck enthalten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einer Jugendstrafe steht der Erziehungszweck vorrangig und ist bei der Strafzumessung in den Urteilsgründen erkennbar darzustellen.

2

Die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Heranwachsenden sind bei der Festsetzung der Jugendstrafe von entscheidender Bedeutung und gesondert zu würdigen.

3

Die Schwere der Schuld bleibt eigenständiger Maßstab der Strafzumessung, darf aber nicht die Vorrangstellung des Erziehungszwecks verdrängen.

4

Die Berücksichtigung alkoholbedingter Enthemmung nach § 21 StGB kann strafmildernd wirken, ersetzt jedoch nicht die erforderliche Erörterung des erzieherischen Zwecks in den Urteilsgründen.

5

Fehlen die darlegbaren Erwägungen zum Erziehungszweck, kann die Revision insoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 24. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 144/82 in der Strafsache gegen ███ aus Oh, dort geboren Frank-Dieter am ██ 1962, wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung sowie des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. November 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, je in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen zweier Fälle des Diebstahls im besonders schweren Fall sowie wegen Diebstahls und Körperverletzung unter Einbeziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

Nach den Urteilsgründen scheint die Jugendkammer die Höhe der Strafe in erster Linie nach der Schwere des dem Angeklagten vorzuwerfenden Verschuldens bemessen zu haben. Dafür spricht, dass sie es – für sich genommen zutreffend – als strafschärfend gewertet hat, dass der Angeklagte „Urheber des Raubüberfalls auf die Zeugin ████ war, dass also von ihm die Anregung zu dieser Tat ausgegangen war, dass er der alten Frau erhebliche Schmerzen zugefügt hat und dass er die weiteren Taten in der Nacht zum 5. Juli 1981 ausgeführt hat, obwohl der Mitangeklagte ihn davon abhalten wollte (UA S. 19). Auch die Begründung für die Verhängung von Jugendstrafe enthält einen Hinweis auf die Schwere der Schuld des Angeklagten (UA S. 18). Allerdings hat die Strafkammer andererseits als schuld- und strafmildernd die alkoholische Enthemmung des Angeklagten, die zur Anwendung des § 21 StGB führte, berücksichtigt und mit Rücksicht auf sie auch festgestellt, dass trotz der gegenüber älteren Menschen verübten Gewalt auf eine besonders brutale Einstellung der Täter nicht zu schließen sei (UA S. 19).

Ob und inwieweit der Tatrichter den Erziehungszweck der Jugendstrafe bei der Strafzumessung berücksichtigt hat und welche Erwägungen in diesem Zusammenhang zu der Festsetzung der mehrjährigen Strafe geführt haben, lässt das Urteil dagegen in keiner Weise erkennen. Den einzigen Hinweis auf den Gesichtspunkt der Erziehung enthält die Begründung der Kostenentscheidung (UA S. 20). Im Rahmen der Strafzumessung wird lediglich festgestellt, dass der Angeklagte „um eine charakterliche Wandlung bemüht“ ist (UA S. 19). Damit lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob der Tatrichter den Erziehungszweck der Strafe, der

auch bei der Zumessung von Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Vordergrund zu stehen hat, rechtlich zutreffend berücksichtigt hat.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist in erster Linie das Wohl des Angeklagten maßgebend, wobei die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters von entscheidender Bedeutung sind. Auch wenn die Schwere der Schuld bei der Bemessung der Jugendstrafe eigenständige Bedeutung hat, ist der Erziehungszweck und zwar vorrangig – zu berücksichtigen (BGH MDR 1982, 339). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der Jugendstrafe auf dem dargelegten Mangel beruht, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.

Dr. SchauenburgLaufhütteKutzer
Dr. KrauthZschockelt
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