BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Hehlerei (§259 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 144/54
- Datum
- 25.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Hehlerei (§ 259 StGB) gehört Vorsatz hinsichtlich der strafbaren Herkunft der angenommenen Sachen.
Die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB setzt voraus, dass dem Täter solche von außen wirkenden Umstände bekannt waren, die ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen mussten.
Bei einer fortgesetzten Handlung muss der die Einzeltaten umspannende Gesamtvorsatz bereits zur Zeit der ersten Tat vorhanden sein; die für die Anwendung der Beweisregel herangezogenen äußeren Umstände müssen daher ebenfalls bereits vor oder bei der ersten Einzeltat gegeben sein.
Der Tatrichter hat vor Anwendung der Beweisregel alternative, rechtmäßige Erwerbswege (z. B. Versteigerungen) zu prüfen und erforderlichenfalls tatsächliche Feststellungen hierüber zu treffen.
Genügen die Feststellungen zu Art, Menge und Tatzeit der angenommenen Gegenstände nicht, ist die Tatbestandsprüfung unvollständig und das Urteil aufzuheben mit Rückverweisung zur Ergänzung der Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 21. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, die Büroangestellte Irene, dort geboren am ████, ████, wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Dezember 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, jedoch die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der mitangeklagte Postschaffner Heinrich M. aus █████, mit dem sie von ihrem 16. Lebensjahr ab befreundet und von ihrem 20. Lebensjahr an verlobt war, ist wegen Amtsunterschlagungen rechtskräftig verurteilt, die er innerhalb der Zeit vom Anfang des Jahres 1949 bis zum Ende Juni 1953 durch Aneignung des Inhalts von Postpaketen begangen hat.
Die Angeklagte greift ihre Verurteilung mit der Rüge an, § 259 StGB sei verletzt. Sie hat Erfolg.
1.) Zur äußeren Tatseite stellt das Landgericht auf Grund der Einräumungen der beiden Angeklagten fest, die Ende Juni 1953 in der Wohnung der Angeklagten ██ bei einer Haussuchung sichergestellten (in den Urteilsgründen im einzelnen angeführten) Gegenstände, insbesondere Wäsche und Kleidungsstücke, stammten aus den von dem Mitangeklagten unterschlagenen Postpaketen.
Alle diese Sachen – abgesehen von einer Armbanduhr, für die sie ihm 30 DM bezahlt hatte – hatte sie von M. nach und nach als Geschenk erhalten. In diesem Sachverhalt sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum das äußere Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens von Sachen, die der Vortäter durch eine strafbare Handlung (die Unterschlagung) erlangt hatte.
Die Annahme des Vorsatzes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zum Vorsatz gehört das Wissen des Täters um die strafbare Herkunft der von ihm angenommenen Sachen. Ein solches positives Wissen sieht das Landgericht nicht als erwiesen an. Ob die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ist in den Urteilsgründen nicht erörtert.
Das Landgericht gelangt zur Annahme des direkten Vorsatzes über die Beweisregel des § 259 StGB. Deren Anwendung setzt die Feststellung von Umständen voraus, die der Täter kannte und die auf seine Vorstellung zur Zeit der Tat von außen derart einwirkten, dass sie ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der angenommenen Sachen aufdrängen mussten. Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Beweisregel sind in dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht gegeben.
a) Das Landgericht führt als solche äußeren Umstände in erster Linie die in der Zeit nach dem 1. März 1950 gemachten kostspieligen Anschaffungen des M. im Gesamtwert von 5.635 DM an, darunter den Erwerb eines Personenkraftwagens, mit dem er zum Dienst fuhr, eines (später wieder verkauften) Motorrads, einer Schlafzimmereinrichtung, eines Küchenbuffets und eines gebrauchten Plattenspielers, weiter eine mit dem eigenen Wagen gemeinsam mit der Angeklagten unternommene Urlaubsreise nach Garmisch-Partenkirchen.
Nach der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagten die Erkenntnis der Unmöglichkeit dieses Aufwands aufgedrängt, da sie das geringe Nettoarbeitseinkommen des M. von monatlich 220 DM, ansteigend bis 320 DM, und auch dessen offenbar als geringfügig angenommenen Vermögensverhältnisse kannte.
Außerdem stellt das Landgericht fest, der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die ihr von ███ gemachten Geschenke nach ihrer Anzahl und ihrem Wert außergewöhnlich waren, um dann aus diesen beiden Vorstellungen der Angeklagten den Schluss zu ziehen, dass sich ihr zur Zeit der Annahme der Geschenke die Überzeugung aufdrängen musste, diese könnten nicht rechtmäßig mit den bescheidenen Einkünften des M. erworben worden sein.
b) Dieser Schluss des Landgerichts leidet deshalb an einem Rechtsfehler, weil er möglicherweise auf Umstände mit gestützt ist, die zur Zeit einzelner hehlerischer Handlungen noch nicht gegeben waren und so zu dieser Zeit auf die Vorstellung der Täterin noch gar nicht eingewirkt haben konnten.
Es nimmt eine fortgesetzte Handlung an auf Grund der Feststellung, die Angeklagte habe aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz heraus gehandelt, jeweils dasselbe Rechtsgut verletzt und denselben Straftatbestand in derselben Begehungsform verwirklicht. Nach dieser der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden Auslegung des Begriffs der fortgesetzten Handlung muss der die Einzelakte umspannende Gesamtvorsatz schon zur Zeit der Begehung des ersten Akts vorgelegen haben. Daher müssen auch, wenn die Annahme des Vorsatzes auf der gesetzlichen Beweisregel beruht, die hierfür herangezogenen äußeren Umstände schon vor der zuerst begangenen Tat vorgelegen haben. Die hier zur Anwendung der Beweisregel herangezogene Vorstellung über eine außerordentliche Vielzahl und Hochwertigkeit der vom Vortäter empfangenen Geschenke kann aber die Angeklagte mindestens zur Zeit der ersten Tat, möglicherweise aber auch noch bei Begehung weiterer Teilakte der fortgesetzten Hehlereitat noch nicht gehabt haben.
Durch die Annahme der fortgesetzten Handlung ist der Tatrichter nicht von der Verpflichtung befreit, die so von ihm zusammengefassten Einzeltaten hinsichtlich der Art und Menge der jeweils erlangten Waren und der Tatzeit wenigstens bezüglich des Beginns und des Endes der angenommenen Gesamttat – soweit wie irgend möglich – festzustellen. Von dem Ergebnis dieser Prüfung hängt es mit ab, ob zur Zeit der Einzeltaten die Angeklagte die strafbare Herkunft der jeweils angenommenen Geschenke gekannt hat oder nach den Umständen kennen musste. Auf Grund der unzureichenden bisherigen Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage abschließend zu beurteilen, ob der Straftatbestand des § 259 StGB richtig angewandt ist.
Somit muss das Urteil aufgehoben werden.
3.) Für die neue Verhandlung muss noch auf folgendes hingewiesen werden:
Die Annahme des Landgerichts, die Erkenntnis der strafbaren Herkunft habe sich der Angeklagten geradezu aufgedrängt, ist auch sonst bisher nicht genügend begründet. Ein solcher Schluss ist nur dann zulässig, wenn das Landgericht die anderen in Betracht kommenden Arten vorgestellter Herkunft der Geschenke zuvor geprüft und ausgeschlossen hat. Ob dies ausreichend geschehen ist, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Die anderen abseits des strafrechtlichen Gebiets liegenden Wege, auf denen sich der Vortäter die Mittel zu seinen großen Aufwendungen und zu den Geschenken nach der Vorstellung der Angeklagten innerhalb des langen Zeitraums von fünf Jahren verschafft haben kann, zu erforschen, bestand hier besonderer Anlass, da die beiden Angeklagten zur Zeit ihrer Taten an verschiedenen Orten wohnten und in verschiedenen Arbeitsstellen tätig waren, auch getrennt wirtschafteten.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, mit der Darstellung der Angeklagten – erforderlichenfalls unter Beweiserhebung – sich noch näher zu befassen, M. habe die Sachen, die er ihr schenkte, nach seinen Angaben bei Versteigerungen der Postverwaltung besonders preiswert erworben, das habe sie ihm auch geglaubt. Damit hat die Angeklagte erkennbar den über die Beweisregel gegen sie vorgebrachten Verdacht, sie habe die strafbare Herkunft der Sachen nach den von ihr beobachtbaren Umständen erkannt, zu widerlegen versucht. Dies ist rechtlich zulässig (RGSt 75, 96). Es bestand daher für das Landgericht Anlass, von Amts wegen mit dieser Einlassung sich zu befassen, insbesondere eine Klärung in der Richtung zu versuchen, ob solche Versteigerungen in bedeutendem Umfang stattfanden, ob die dabei zu zahlenden Entgelte wesentlich unter den normalen Preisen lagen und was davon der Angeklagten abgesehen von den Erklärungen ihres Verlobten zur Zeit ihrer Einzeltaten bekannt war. Dann erst wird das Landgericht zu beurteilen vermögen, ob und gegebenenfalls von wann ab die Möglichkeit eines redlichen Erwerbs der Sachen bei Postversteigerungen durch die der Beweisregel zugrunde gelegten, auf strafbare Herkunft hinweisenden äußeren Umstände aus dem Vorstellungsbild der Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts völlig verdrängt worden ist.
Nach Ergänzung der bisher getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte erst gegen Ende der in Betracht kommenden Gesamtzeit und so nur hinsichtlich eines Teils der bei ihr beschlagnahmten Gegenstände sich einer Hehlerei schuldig gemacht hat. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Urteils zurückzuverweisen, und zwar gemäß § 108 JGG i. d. F. vom 4. August 1953 an das Jugendschöffengericht, da die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen die ihr zur Last gelegten Einzeltaten zu einer Zeit begangen hat, als sie noch Heranwachsende, d. h. noch nicht 21 Jahre alt war.
| Krauss | Glanzmann | Martin | |||
| Busch | Dr. Wiefels | Ba |