Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Verurteilung wegen Angetrunkenheit nach § 2 Abs. 1 StVZO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 144/51
Datum
17.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und eines Verstoßes gegen die StVO. Der BGH erkennt Unklarheiten in den Urteilsgründen, bestätigt jedoch die Verurteilung insgesamt und korrigiert den zugrunde gelegten Tatbestand. Angetrunkenheit stellt nach § 2 Abs. 1 StVZO eine Übertretung dar; eine durch Blutprobe nachgewiesene Angetrunkenheit genügt unabhängig von behaupteter Alkoholverträglichkeit. Die Revision wird mit Kostenfolge verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässigkeit setzt Pflichtwidrigkeit und die Vorhersehbarkeit des Erfolgs voraus; schuldhaftes Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt ist erforderlich.

2

Die Zurechnung eines durch den Beschuldigten mitverursachten rechtswidrigen Erfolgs als durch Fahrlässigkeit verursacht erfordert, dass bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der Erfolg vorhersehbar gewesen wäre.

3

Besondere Umstände können ein anderes Verhalten trotz Voraussehbarkeit des Erfolgs unzumutbar machen und damit die Zurechnung ausschließen.

4

Die Teilnahme am Straßenverkehr in angetrunkenem Zustand erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 1 StVZO; es kommt nicht auf ein konkret gefährdendes Verhalten an.

5

Die durch Blutprobe festgestellte Angetrunkenheit rechtfertigt die Annahme, dass der Fahrer infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr handeln konnte; eine geltend gemachte höhere Alkoholverträglichkeit ist demgegenüber unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 19. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl S., geb. am ███ 1909 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1950 wird verworfen mit der Maßgabe, dass er nicht wegen einer Übertretung der §§ 1, 49 StVO, sondern wegen einer Übertretung der §§ 2 Abs. 1, 71 StVZO verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, welcher der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung beschuldigt war, ist wegen der bezeichneten Übertretung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er rügt mit seiner Revision Verletzung des sachlichen Rechts, kann aber damit nicht den erstrebten Erfolg der Freisprechung erzielen.

Der Beschwerdeführer wirft dem angefochtenen Urteil mangelnde Folgerichtigkeit vor. Es ist zuzugeben, dass die aus den getroffenen Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen nicht durchweg ganz klar sind. Die Verursachung des Unfalls durch den Angeklagten hat das Landgericht angenommen. Ebenso hat es seine Fahrlässigkeit bejaht, dagegen deren Ursächlichkeit für den Zusammenstoß verneint.

Diese Gedankengänge erwecken Zweifel, ob sich der Erstrichter über die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte klar gewesen ist.

Der Begriff der Fahrlässigkeit setzt neben der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens auch die Vorhersehbarkeit des Erfolgs voraus. Der vom Angeklagten mitverursachte rechtswidrige Erfolg kann ihm als durch Fahrlässigkeit verursacht nur dann zugerechnet werden, wenn feststeht, dass er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und infolgedessen den bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit vorhersehbaren Erfolg nicht vorhergesehen oder dessen Eintritt zwar für möglich gehalten, aber darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten (RGSt 61, 318 [320]).

Ausserdem ist erforderlich, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die ein anderes Verhalten trotz Voraussicht der Möglichkeit des Erfolges als nicht zumutbar erscheinen ließen (RGSt 67, 12 [18]).

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe könnte entnommen werden, dass mit der Feststellung, die Fahrlässigkeit des Angeklagten sei nicht ursächlich gewesen für den Tod des Kraftradfahrers, nichts anderes gemeint war als die Verneinung der Voraussehbarkeit des Erfolges. Allerdings läge dann die Annahme sehr nahe, dass dies den Angeklagten deswegen nicht entlasten könnte, weil er durch den Alkoholgenuss sich schuldhaft in den Zustand versetzt hat, der zu der Unterlassung der erforderlichen Aufmerksamkeit und damit zum Unvermögen des Vorhersehens führte. Denn der Erstrichter hat die auf dem Alkoholgenuss beruhende erhebliche Beeinträchtigung der Entschlusskraft und des Reaktionsvermögens des Angeklagten hervorgehoben. Es ist aber auch denkbar, dass das Ersturteil die Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens im Hinblick auf die Fahrweise des Getöteten ablehnen wollte. Indes kann diese Frage auf sich beruhen, weil nur zu prüfen ist, ob § 1 StVO zu Unrecht angewendet ist.

Auch insoweit kann dem Angriff der Revision, die Bejahung eines Verstoßes gegen die genannte Vorschrift sei nicht vereinbar mit der Verneinung der fahrlässigen Tötung, die Berechtigung nicht versagt werden. Denn der Erstrichter hat die Verursachung des Unfalls durch den Angeklagten anerkannt. Hatte dieser sich durch seine Fahrweise verkehrswidrig verhalten und dadurch den Zusammenstoß herbeigeführt, so ergäbe sich auf Grund der im vorliegenden Fall bestehenden Sachlage als logische Folgerung, dass er den Unfall durch Fahrlässigkeit verursacht hat. Das hat aber das Landgericht nicht angenommen.

Wie sich aus seinen Darlegungen zur Frage des § 1 StVO ersehen lässt, hat es dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er sich in angetrunkenem Zustand ans Steuer gesetzt hat. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 StVZO gegeben. Denn es kommt hierbei nicht auf ein die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdendes Verhalten an, sondern auf die bloße Teilnahme am Verkehr in einem Zustand, der die sichere Bewegung im Verkehr nicht gewährleistet. Diese Voraussetzung liegt bei einem angetrunkenen Kraftfahrer vor (vgl. RGSt 69, 364). Der Angeklagte hat sonach dadurch, dass er in angetrunkenem Zustand sich als Lenker eines Lastkraftwagens am Verkehr beteiligt hat, sich gegen § 2 Abs. 1 StVZO verfehlt. Gegen eine Verurteilung aus Grund dieser Vorschrift kann die Revision nicht mit Erfolg einwenden, der Angeklagte vertrage Alkohol in größeren Mengen. Denn schon die Tatsache der Angetrunkenheit, die durch die Blutprobe einwandfrei klargestellt ist, trägt die Feststellung, dass der Angeklagte sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen konnte. Diese hat das angefochtene Urteil rechtlich bedenkenfrei getroffen.

Infolgedessen war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen aber musste das Rechtsmittel als unbegründet auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen werden.

Neumann Dr. Koeniger Krauss Scharpenseel Baldus Dr. [REDACTED]

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