Revision der Nebenklägerin wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 143/96
- Datum
- 08.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung als Nebenklägerin minderjähriger Geschädigter setzt eine wirksame Anschlusserklärung der personensorgeberechtigten Eltern oder deren gerichtliche Ersetzung voraus; ein Jugendamt mit lediglich übertragenem Aufenthaltsbestimmungsrecht kann diese nicht wirksam abgeben.
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert, dass das Opfer dem Täter zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung tatsächlich anvertraut ist; bloße Haushaltszuweisung, gelegentliche Mithilfe oder von der Mutter ausgesprochene Drohungen begründen kein Anvertrautsein.
Zur Annahme einer Nötigung i.S.v. §§ 177, 178 StGB bedarf es konkreter Nötigungsmittel, die geeignet sind, den Willen des Opfers zu brechen; vereinzelte Drohungen oder familiäre Streitigkeiten begründen hierfür keine hinreichende Grundlage.
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine tatsächliche Widerstandsunfähigkeit (z. B. Schlaf) ausnutzt; das bloße Vorgetäuschte Schlafen oder eine passive Erstarrung des Opfers reicht für sich genommen nicht zwangsläufig dafür aus.
Eine Revision ist unzulässig, wenn die Berufungs- oder Revisionsführerin keine prozessuale Stellung (Nebenklägerin) erlangt hat; in solchen Fällen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 12. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
3 StR 143/96 vom 8. Mai 1996 in der Strafsache gegen ███ geborener Pauly aus ████, Armin geboren am ████ 1960 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Dezember 1995 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 16. März 1995 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil wegen fehlender Feststellungen zum Anvertrautsein im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten von den Tatvorwürfen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Tanja ██████████ (███████████), mit der die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen erstrebt wird.
Die Revision ist unzulässig. Die am 27. Februar 1979 geborene Geschädigte Tanja ██████████ hat nicht die Stellung einer Nebenklägerin erlangt. Das Kreisjugendamt des Kreises Ostholstein konnte für die Geschädigte eine Anschlusserklärung nicht wirksam abgeben, da es lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommen hatte. Die personensorgeberechtigten Eltern haben eine Anschlusserklärung nicht abgegeben. Sie ist auch nicht durch den Beschluss des AG Oldenburg vom 15. Dezember 1994 vormundschaftsgerichtlich ersetzt worden.
II.
Die Revision wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.
1. Die Revision wendet sich, wie zuletzt aus dem Schriftsatz vom 7. Mai 1996 deutlich wird, gegen das Urteil allein mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Rechtsfehler treten dabei nicht zutage.
2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an der damals 14 bzw. 15 Jahre alten Tanja ██████████ in drei Fällen sexuelle Handlungen (§ 184c Nr. 1 StGB) vorgenommen und mit ihr dabei einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Das Landgericht hat sich aber nicht davon überzeugen können, dass das Mädchen dem Angeklagten zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu finden vermocht. Der Angeklagte lebte mit der Mutter der Nebenklägerin, Frau Brigitte ████████████ (█████████████), seit Juni 1993 in dem der Familie ██████████████ zugewiesenen Haus in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Dieses Verhältnis wurde vor dem im selben Haus wohnenden, jedenfalls bis August 1994 bettlägerig kranken Ehemann ███████████████ (████████████████) auf die Weise geheimgehalten, dass der Angeklagte diesem gegenüber als Freund der Tochter Natascha ausgegeben wurde. Im Haus lebten daneben die sieben Kinder der Familie. Die Nebenklägerin war seit Jahren in die Hausarbeit eingewiesen. Sie bereitete das Frühstück und erledigte Einkäufe, für die sie von ihrer Mutter, die sich selbst wenig um den Haushalt kümmerte, oder von ihrem Vater Geld erhielt. Was die Nebenklägerin im Haushalt machte, interessierte den Angeklagten nicht. Dessen Anordnungen wiederum wurden von der Nebenklägerin nur selten befolgt, während die Nebenklägerin auf ihren leiblichen Vater trotz dessen Bettlägerigkeit hörte. Der Angeklagte war während seines Aufenthalts im Hause █████████████████ nicht stets dort anwesend, da er gelegentlich arbeiten ging.
Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand demnach kein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unterund Überordnung (BGH NStZ 1995, 495, 496 mit Anm. Bellay zum Abdruck in BGHSt 41, 137 vorgesehen). Weder kraft Gesetzes noch durch eine ihm verliehene Stellung noch durch ein Sich-Anvertrauen der Nebenklägerin war diese dem Angeklagten „in die Hand und deshalb in die Hut gegeben“ (BGHSt 21, 196, 200). Dadurch, dass die Mutter der Nebenklägerin bei Ungehorsamkeiten gelegentlich gegenüber ihren Kindern damit drohte, „der Armin“ (d.i. der Angeklagte) *„käme ansonsten gleich runter“*, hat sie ihre Kinder nicht in die Obhut des Angeklagten übergeben. Soweit die Revision eine weitergehende Erörterung einer Übertragung der Obhut vermisst, übersieht sie, dass die Mutter dies angesichts des im Hause lebenden Vaters der Nebenklägerin gar nicht wirksam hätte tun können.
3. Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen der §§ 177, 178 StGB verneint. Weder die festgestellte Drohung des Angeklagten nach der ersten sexuellen Handlung noch die von der Nebenklägerin zweimal wahrgenommenen Streitereien zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Nebenklägerin kommen als Nötigungsmittel in Betracht.
4. Die Feststellungen drängten auch nicht zur Erörterung in den Urteilsgründen, ob der Angeklagte in zwei Fällen einen sexuellen Missbrauch einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangen haben könnte.
Zu den Geschehnissen ist festgestellt: Am 26. Februar 1994 kam der Angeklagte nachts alkoholisiert in das Zimmer der Nebenklägerin. *„Die Nebenklägerin wurde wach und bekam mit, dass der Angeklagte sie unter ihrer Kleidung an der Brust und zwischen den Beinen im Genitalbereich streichelte. (Sie) lag wie erstarrt da und stellte sich aus Angst schlafend“* (UA S. 10). Anfang April 1994 kam der Angeklagte nachts alkoholisiert in das Zimmer. *„Er entkleidete sich und zog auch dem völlig verängstigten Mädchen die Schlafbekleidung aus. Er legte sich zu Tanja ins Bett, streichelte sie an der entblößten Brust und zwischen den Beinen am Geschlechtsteil. Tanja stellte sich wiederum schlafend“* (UA S. 11). In der Nacht des 13. April 1994 betrat der Angeklagte erheblich alkoholisiert das Zimmer. *„Er entkleidete sich und die sich erneut schlafend stellende Nebenklägerin. Er legte sich zu der vor Angst erstarrten Nebenklägerin ins Bett“* (UA S. 12). Damit ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte die durch den Schlaf begründete Widerstandsunfähigkeit (BGHSt 38, 68) zumindest insoweit ausgenutzt hat, dass er mit einer sexuellen Handlung am Körper des widerstandsunfähigen Opfers begonnen hat. Aus dem Zusammenhang der Tatschilderung liegt zutage, dass die Nebenklägerin auch am 26. Februar 1994 und am 13. April 1994 bereits beim Betreten des Zimmers durch den alkoholisierten Angeklagten erwacht ist. Die Gelegenheit zu den sexuellen Handlungen erlangte der Angeklagte aufgrund der bewusst passiven Abwehrhaltung der Nebenklägerin, die sich schlafend stellte. Dass der Angeklagte am 13. April 1994, als er mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr durchführte, irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, das Opfer schlafe und sei deshalb zum Widerstand nicht fähig, liegt nach den Erfahrungen des Angeklagten in den vorangegangenen Nächten eher fern.
Kutzer Rissing-van Saan
RiBGH Dr. Miebach ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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