Revision: Kein Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Raubtaten – Schuldspruch geändert, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 143/90
- Datum
- 15.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der einen gemeinsamen Gesamterfolg sowie die Vorwegnahme zumindest des verletzten Rechtsguts, der Träger, des Ortes, der Zeit und der ungefähren Art der Begehung umfasst.
Bei zeitlich und örtlich voneinander unabhängigen Raub- oder Erpressungsdelikten, die sich gegen unterschiedliche Opfer richten, ist ein Fortsetzungszusammenhang in der Regel nicht anzunehmen, weil dadurch unterschiedliche höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind.
Die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann sich strafzumessungsrelevant auswirken und damit zur Revisionserfolg führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf gestützt wurde.
Der Senat kann den Schuldspruch auf Grundlage der zugrunde liegenden Feststellungen ändern, sofern dies mit den Voraussetzungen des § 265 StPO vereinbar ist und die Anklage die entsprechende Grundlage bietet.
Änderungen des Schuldspruchs und deren Auswirkungen auf Strafaussprüche können gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden, wenn der Fehler im Schuldspruch sich bei ihnen ausgewirkt haben kann.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Mönchengladbach, 17. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 143/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ aus ███████, geboren Albano Jose am ███ 1966 in ██ (Portugal), ██ aus ███████, geboren am Efstratios ███ ████ in ███, aus ███████, geboren am Birgit █████ in ███, ██ aus ████, geboren am Serhat █████ in ███, wegen schweren Raubes.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten ████ ███ und ███████ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. August 1989, auch soweit es den Angeklagten ██ ██████████ betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten ███████ und ███ wegen schweren Raubes, versuchten schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, der Angeklagte ██████ wegen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes und der Angeklagte ██ wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt werden, in den Strafaussprüchen sowie hinsichtlich der b) Angeklagten ███ im Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Maßregel der Einziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten bleibt jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer des „fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Raubes“ für schuldig befunden und deshalb den Angeklagten █████████ zu vier Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten ███ zu drei Jahren und zehn Monaten und die Angeklagte ███████ zu vier Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten ███ hat es unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung (ein Jahr Jugendstrafe wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Beleidigung) eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verhängt. Außerdem hat es der Angeklagten ███████ die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und gegen sie auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren erkannt.
Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts zu den vier Überfällen auf verschiedene Imbissstuben in der Zeit vom 15. Dezember 1988 bis zum 9. Januar 1989 sowie die rechtliche Würdigung dieser Taten als schweren Raub (Fall II 1), versuchten schweren Raubes (Fall II 2) und schwere räuberische Erpressung (Fälle II 3 und 4) lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Soweit die Jugendkammer durch den Einsatz der ungeladenen Gaspistolen die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt ansieht, anstatt – rechtlich zutreffend – von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen, beschwert dieser Rechtsfehler die Angeklagten nicht. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB auch darauf gestützt, dass die Tatwaffen ungeladen waren.
Die Annahme des Landgerichts, zwischen diesen Einzeltaten bestehe Fortsetzungszusammenhang, hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Alle vier Taten richten sich gegen das Bedienungspersonal verschiedener Imbissstuben. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen zeitlich und örtlich voneinander unabhängigen Raub- oder Erpressungsdelikten, die sich gegen unterschiedliche Opfer richten, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Straftaten sich auch gegen die Entschließungsfreiheit der jeweils zur Duldung der Wegnahme oder Herausgabe genötigten Opfer und damit höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGH LM Nr. 7 zu § 253 StGB; BGHSt 26, 24, 26; BGHR StGB vor § 1 ff. Rechtsgüter, höchstpersönliche 1). Auch die Würdigung der Strafkammer, die den „Fortsetzungswillen der Angeklagten als Gesamtvorsatz gewertet“ hat (UA S. 19), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der festgestellte Wille der Angeklagten, sich auch in Zukunft Geld durch Überfälle zu beschaffen, mag im Einzelnen noch den Entschluss beinhalten, sich zu mehreren ungewisser Taten bandenmäßig zusammenzuschließen (vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB); die Annahme eines Gesamtvorsatzes trägt ein derartiger Wille nicht (vgl. BGH NStZ 1986, 408). Der den Fortsetzungszusammenhang kennzeichnende Gesamtvorsatz muss insbesondere auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der einzelnen Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber zumindest insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 35, 318, 323 f.; BGHSt 36, 105, 109 ff.; Jahnke GA 1989, 376, 382 ff.). Dass die Feststellungen des Landgerichts diese Voraussetzungen nicht erfüllen, liegt auf der Hand.
Die Angeklagten sind – worauf die Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt mit Recht hinweisen – durch die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat möglicherweise beschwert. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen, diesen jedoch für die Angeklagten ███ und ███████ nahezu ausgeschöpft und gegen den nicht vorbestraften Angeklagten ██████████ eine hohe Strafe verhängt, obwohl dieser nur an zwei Taten beteiligt war. Dass eine dieser Taten nur ein Versuch war, ist von der Jugendkammer nicht erkennbar berücksichtigt worden. Abgesehen davon, dass auch bei der Annahme von Tatmehrheit im Rahmen der erforderlichen Gesamtstrafenbildung die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen kann, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 1, 2, 4), kann der Senat nicht ausschließen, dass die Jugendkammer aus dem Umstand des Fortsetzungszusammenhangs auf eine erhöhte kriminelle Energie der Angeklagten geschlossen und dem dadurch erhöhten Tatunrecht und der höheren Täterschuld strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (vgl. Jahnke a.a.O. S. 392).
Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil bereits die zugelassene Anklage und der Eröffnungsbeschluss zutreffend von Tatmehrheit ausgegangen sind.
Damit entfallen die Strafaussprüche hinsichtlich der Beschwerdeführer.
Auch die Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Angeklagten ███████ unterliegt der Aufhebung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie durch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe beeinflusst worden ist. Die rechtsfehlerfreie Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten ███████ wird hiervon nicht berührt.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Schuldspruchänderung und die Aufhebung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang gemäß § 357 StPO auch auf den an den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe beteiligten Mitangeklagten ████████ zu erstrecken, da sich der Fehler im Schuldspruch auch bei ihm ausgewirkt haben kann. Zwar ist gegen ihn in jedem Falle auf eine Einheitsjugendstrafe zu erkennen. Es erscheint jedoch möglich, dass diese niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die dargelegten Grundsätze beachtet hätte, da auch bei der Bemessung der Jugendstrafe das in der Tat hervorgetretene Unrecht zu berücksichtigen ist.
Dies führt auch für den Angeklagten ████████ zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts.
| Ruß | Zschockelt | Miebach | |||
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