Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Handeltreibens – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 143/84
- Datum
- 27.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit; hierfür ist keine tatsächliche Forderung des Umsatzes erforderlich.
Die bloße Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben zu werten, wenn mit ihr eine umsatzfördernde Handlung, etwa der Transport größerer Mengen, vorgenommen wird.
Fehlt in der Urteilsausführung die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine nicht umsatzfördernde Handlung vorliegt, sind die Feststellungen unzureichend.
Ein Kurier, der gegen Entlohnung selbständig Rauschgift transportiert, kann als Mittäter anzusehen sein, wenn er mit Täterwillen mitwirkt, in der Gestaltung des Transports im Wesentlichen frei ist und ein unmittelbares eigenes Interesse an den Transportfahrten hat.
Bei wiederholten, auf Erzielung fortlaufender Einnahmen gerichteten Taten ist zu prüfen, ob wegen Gewerbsmäßigkeit das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG erfüllt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 6. Dezember 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Jürgen ██ aus D[REDACTED], dort geboren ████████████████████ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm mit einer Sperrfrist von acht Monaten die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte erklärte sich bereit, für angemessene Belohnung Haschischtransporte zu übernehmen. Bei der ersten Fahrt Anfang 1983 brachte er 10 kg Haschisch von ███ zu einem Autobahnrastplatz bei RO und erhielt hierfür 2.000,-- DM. Für die beiden weiteren Haschischtransporte im März und im Mai 1983 wurden ihm ebenfalls je 2.000,-- DM bezahlt.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Angeklagten nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt und nicht hinreichend geprüft und erörtert hat, ob er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit. Sie muss die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere zum Endziel haben. Auf eine tatsächliche Forderung des erstrebten Umsatzes kommt es nicht an. Eine nach außen erkennbare, auf die Veräußerung der Ware gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich. Schon die Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben zu werten, wenn mit ihr eine umsatzfördernde Handlung vorgenommen wird (vgl. BGHSt 30, 277, 278 und 359, 360/361). An einem Handeltreiben fehlt es nur, wenn es um eine ganz untergeordnete Tätigkeit bei der Weitergabe der Ware geht (BGHSt 29, 239, 240). Auch die eigennützige Förderung fremder Verkaufsgeschäfte erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens (BGH, Urteil vom 31. August 1983 – 2 StR 342/83).
Zwar hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Wertung ausgeführt, es habe Feststellungen darüber nicht treffen können, ob der Angeklagte „in der Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs“ gehandelt habe. Eine solche „Absicht“ ist für den Tatbestand des Handeltreibens aber nicht erforderlich. Wenn der Tatrichter damit zum Ausdruck bringen wollte, vom Vorsatz des Angeklagten sei eine auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit nicht umfasst gewesen, hätte er sich damit auseinandersetzen müssen, welche nicht den Umsatz fördernde Handlung beim Transport von 10 kg Rauschgift in Betracht kommt.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass sich der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe beim unerlaubten Handeltreiben mit Haschisch beteiligt hat. Die Tätigkeit des Kuriers, der ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein gegen Entlohnung selbständig Rauschgift transportiert, ist dem Handeltreiben zuzurechnen (BGH NJW 1979, 1259; BGH NStZ 1983, 124).
Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Transportleistung des Angeklagten als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint (vgl. BGH NStZ 1982, 243 m.w.N.). Er ist Mittäter, wenn er mit Täterwillen – bezüglich des Transports in eigennütziger Weise mit anderen zusammenwirkt, bei der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Rauschgifts bis zur Ablieferung im Wesentlichen frei ist und ein unmittelbares eigenes Interesse an den Kurierfahrten hat. Dass er den Abnehmer kennt oder dessen Identität prüft, ist nicht erforderlich. Gerade derjenige, der im Rauschgiftgroßhandel die Anonymisierung sicherstellt, kann einen wesentlichen Tatbeitrag zum Handeltreiben leisten.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass den Feststellungen des Landgerichts nicht eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang der Angeklagte
Haschischtransporte durchgeführt hat. Die ihm bei allen drei Fahrten gewährte gleichhohe Belohnung lässt vermuten, dass er jeweils 10 kg Haschisch transportierte.
Das Landgericht muss sich schließlich, wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausführt, gegebenenfalls auch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte „gewerbsmäßig“ gehandelt und damit das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG aufgeführte Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht hat. Es liegt nicht fern, dass der Angeklagte beabsichtigte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen (vgl. BGH StV 1983, 281, 282; BGH bei Dallinger MDR 1975, 752).
| Schmidt | Laufhütte | Kutzer | |||
| Dr. Schauenburg | Zschockelt |