Revision verworfen; Schuldspruch auf räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§316a StGB) abgeändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 143/83
- Datum
- 27.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch schwerer räuberischer Erpressung steht in Gesetzeseinheit mit der vollendeten Tat des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§316a StGB); eine gesonderte Bestrafung des Versuchs ist insoweit ausgeschlossen.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, ist die Schuldspruchänderung gemäß §357 StPO grundsätzlich auch auf Mittäter zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.
Ein rechtsirrtümlich angenommener Zusammenhang (Tateinheit) führt nur dann zu einer Änderung des Strafmaßes, wenn nachweisbar ist, dass der Irrtum das Strafmaß zuungunsten der Angeklagten beeinflusst hat.
Bei erfolgloser Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 143/83 in der Strafsache gegen
1. Ginter ██ aus ████, dort geboren am ████████ 1954, 2. den Kraftfahrer Siegfried F ████████ aus ████, dort geboren am █████████ 1956,
wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 27. April 1983 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten u. a.) gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Dezember 1982 wird als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe, dass der Revisionsführer sowie der Angeklagte F ████████ nur wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) verurteilt werden.
Der nach den Feststellungen vorliegende Versuch schwerer räuberischer Erpressung steht in Gesetzeseinheit mit der vollendeten Tat nach § 316a StGB (BGHSt 25, 373). Die Schuldspruchänderung, die gemäß § 357 StPO auf den Mittäter ████, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken ist (KK-Pikart, StPO § 357 Rn. 2), ist hier für den Strafausspruch ohne Bedeutung. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass sich die rechtsirrige Annahme von Tateinheit zum Nachteil der Angeklagten auf die Strafe ausgewirkt hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. vor § 52 Rdn. 23).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Laufhütte | Dr. Schauenburg | Zschockelt | |||
| Krauth | Dr. Kutzer |