Aufhebung des Urteils wegen unterlassener Beweisaufklärung bei kindlicher Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 143/53
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Strafverfahren, deren Entscheidung von der Bekundung von Kindern abhängt, ist die Erhebung und Würdigung der Beweise mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen.
Wenn kindliche Zeugenaussagen gewechselt haben oder sonstige Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen, sind alle erreichbaren Beweismittel zur Aufklärung zu verwenden; dies kann die Anordnung weiterer Vernehmungen nach § 244 Abs. 2 StPO erfordern.
Die Unterlassung zu vertiefender Aufklärung trotz derartiger Anhaltspunkte stellt einen Verfahrensmangel dar, auf dem ein auf dem Urteil beruhendes Erkenntnis aufgehoben werden kann.
Die unterschiedliche Würdigung einzelner Teile einer Zeugenaussage durch Gericht oder Sachverständigen ist zulässig; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Mangel der Sachkunde oder die Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens.
Die Nichtaufzählung einzelner Beweistatsachen in den Urteilsgründen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) begründet allein noch keinen erfolgreichen Revisionsangriff, wenn kein weitergehender Verfahrensfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 20. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bahnwärter i. R. Anton █ aus ██, dort geboren am ███ 1890, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 20. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerechtfertigte Revision ist begründet.
1.) Zunächst macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer habe dem Zeugnis der neunjährigen Heidelore ██████ Glauben beigemessen, weil ihre Bekundung „mit einer Menge weiterer Einzelheiten ausgefüllt“ gewesen sei. Er beanstandet, dass im Urteil diese Einzelheiten nicht enthalten seien.
Darauf kann indes die Revision nicht gestützt werden. Insoweit handelt es sich nur um Beweistatsachen. Diese sollen zwar gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO in den Urteilsgründen angegeben werden. Notwendig ist das aber nicht. Die Unterlassung der Anführung von Beweistatsachen ist nicht geeignet, die Revision zu begründen.
2.) Weiter rügt der Beschwerdeführer, seinem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Tatzeugin sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Dr. ███████ sei zweifelhaft, sein Gutachten in ████████ Punkten widersprüchlich. Er habe nämlich die Aussage des Kindes in einem Punkt als voll glaubwürdig erachtet, während er dessen Angaben hinsichtlich eines anderen Vorfalls, durch die es den Angeklagten weiterhin belastet habe, als unwahr bezeichnet habe.
Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin über einen weiteren Vorfall vernommen worden ist. Übrigens läge darin kein Widerspruch, dass der Sachverständige einen Teil der Kinderaussage als glaubhaft angesehen hatte, einen anderen Teil nicht. Es würde sich dann nur um die Verschiedenartigkeit der Beurteilung einzelner Aussageteile handeln, die rechtlich möglich ist.
Aus dieser verschiedenen Beurteilung können auch keine Bedenken gegen die Sachkunde des Gutachters abgeleitet werden. Wie es dem Gericht nicht verwehrt ist, einer Zeugenaussage nur zum Teil Glauben zu schenken, ohne dass ihm deshalb ein Rechtsfehler vorgeworfen werden kann (RG DRiZ 1935, 679), so kann auch ein Sachverständiger den Beweiswert mehrerer Teile einer Zeugenaussage unterschiedlich würdigen. Das Landgericht war sonach rechtlich nicht gehindert, einem derartigen Gutachten beizutreten, und nicht verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen. § 244 Abs. 2 StPO ist somit nicht verletzt.
Eine andere Frage ist, ob nicht im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles weitere Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO geboten gewesen wäre.
3.) Das behauptet die Revision.
Sie verweist darauf, die Heidelore ██████ habe erst ein halbes Jahr nach der Tat die Beschuldigung gegen den Angeklagten vorgebracht, sie habe ihre ersten Angaben hierüber widerrufen, sie habe bezüglich eines anderen Vorfalls zunächst widersprechende Angaben gemacht und diese schließlich als erfunden bezeichnet. Außerdem seien die persönlichen Verhältnisse des bisher unbestraften Angeklagten, der den Sachverhalt stets in derselben Weise geschildert habe, bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Kindes nicht berücksichtigt worden. Auf jeden Fall hätte die Lehrerin des Kindes vernommen werden müssen.
Dem Angriff kann die Berechtigung nicht versagt werden.
In Strafverfahren, in denen die Entscheidung von der Bekundung von Kindern abhängt, bedarf die Erhebung und Würdigung der Beweise großer Sorgfalt. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen dann zuzuwenden, wenn diese mit ihren Angaben gewechselt haben oder wenn sonstige Bedenken gegen ihre volle Glaubwürdigkeit bestehen. Das gilt umso mehr, wenn eine bisher straffreie Person unter Anklage steht und nur die Aussage eines einzigen Kindes zur Verfügung steht. In solchen Fällen muss jedes erreichbare Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts benutzt werden.
Hier lagen Umstände dieser Art vor. Die jugendliche Zeugin hat den gut beleumundeten Angeklagten zunächst belastet, dann ihre Angaben widerrufen, schließlich in der Hauptverhandlung die ursprüngliche Aussage wiederholt. Die Tatsache, dass sie erst längere Zeit nach der Tat, noch dazu nicht ihren Eltern, sondern ihren Mitschülerinnen davon erzählt hat, ist im Urteil nicht gewürdigt. Auf deren Untersuchung und Erörterung kann es ankommen, weil möglicherweise ein anderes, in der Zwischenzeit eingetretenes Erlebnis für die Bekundung der Belastungszeugin eine Rolle gespielt haben könnte. Ebensowenig ist gewürdigt, wodurch das neunjährige Mädchen zur Kenntnis des von ihm anderen Kindern gegenüber gebrauchten, wenngleich falsch verstandenen Ausdrucks „Picken“ gelangt ist.
Die Feststellung hierüber kann unter Umständen Aufschluss geben über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Verteidigung des Angeklagten, die Heidelore ██████ in sittlicher Hinsicht bereits verdorben gewesen sei. Auch die Vernehmung von Lehrpersonen ist bisher nicht erfolgt. Sie kann zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen.
In Anbetracht der Besonderheit der Sachlage musste sich dem Gericht die Ausdehnung der Beweisaufnahme nach der bezeichneten Richtung aufdrängen. Dadurch hätten möglicherweise Tatsachen ermittelt werden können, die einen zuverlässigeren Schluss auf die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin gestattet hätten, als es die bisherige Beweiserhebung zulässt. In der Unterlassung weiterer Sachaufklärung liegt ein Verfahrensverstoß nach § 244 Abs. 2 StPO, auf dem das Urteil beruhen kann. Es musste daher aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die Sachbeschwerde bedurfte.
Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Maaß |