Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss (§349 Abs.2 StPO) zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 142/98
Datum
17.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden war. Der BGH weist die Gegenvorstellung zurück. Er betont, dass Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht aufgehoben oder ergänzt werden können und die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO nicht vorliegen. Es wurden keine übersehenen Verteidigungsvorträge oder verwertete, dem Angeklagten unbekannte Beweisergebnisse festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich nicht aufhebbar, änderbar oder ergänzbar.

2

Ein Nachverfahren nach § 33a StPO ermöglicht nur ausnahmsweise eine Überprüfung eines Verwerfungsbeschlusses; die besonderen Voraussetzungen hierfür müssen vorliegen.

3

Die Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht hätte Stellung nehmen können, und keine Verteidigungsvorbringen übersehen wurden.

4

Die Behauptung, eine erneute Entscheidung würde zu demselben Ergebnis führen, begründet allein keinen Anspruch auf Aufhebung oder Neubeurteilung des Verwerfungsbeschlusses.

Vorinstanzen

Senats, 28. August 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. August 1998 mit Beschluss vom 28. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Verlangen, die „Fehler dieses Beschlusses zu korrigieren“.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt 17, 94, 97; BGHR StPO § 349 II Beschluss 2 m.w. Nachw.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen. Selbst wenn der Senat erneut in der Sache entscheiden könnte, würde er zu keinem anderen Ergebnis kommen.

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss (§349 Abs.2 StPO) zurückgewiesen — Themis