Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil wegen unzulässigen Herausweisens einer Zuschauerin aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 142/82
Datum
12.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, nachdem eine Zuschauerin wegen auffälliger Kleidung und Mitschreibens aus dem Sitzungssaal verwiesen worden war. Der BGH hält das Herausweisen für rechtsgrundlos, da keine einschlägige GVG-Bestimmung angewandt wurde und bloßes Mitschreiben regelmäßig nicht ordnungswidrig ist. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung darf nur auf der gesetzlich vorgesehenen Grundlage eingeschränkt werden; Maßnahmen gegen Zuschauer müssen die einschlägige Rechtsgrundlage ausweisen.

2

Das Hinausweisen einer bei der Verhandlung nicht beteiligten Person ist nur gemäß den Vorschriften des GVG zu erfolgen; der Vorsitzende entscheidet nach § 177 Satz 2 GVG allein über Maßnahmen gegenüber Zuschauern.

3

Das bloße handschriftliche Mitschreiben eines Zuschauers rechtfertigt grundsätzlich nicht dessen Verweis aus dem Sitzungssaal; ein Eingreifen ist nur zulässig bei konkreter Gefahr (z. B. Weitergabe von Zeugenaussagen oder Unterrichtung tatbeteiligter Dritter).

4

Verstößt die Beschränkung der Öffentlichkeit gegen Gesetz und ist das Urteil hierauf gestützt, führt dies nach § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 30. Oktober 1981

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil 3 StR 142/82 in der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz Heinrich G. █████ aus ████, geboren am ████ in ███, wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. Mai 1982, in der Sitzung vom 13. Mai 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung des formellen und sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Rüge, dass das Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).

In der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist vermerkt: Am dritten Verhandlungstag stellte der Vorsitzende fest, dass sich im Zuschauerraum eine Dame mit übergroßer Sonnenbrille und einem das Gesicht nahezu ganz verdeckenden schwarzen Schlapphut befand, die in der Verhandlung geraume Zeit intensiv mitschrieb. Auf die Frage, warum und was sie mitschreibe, erwiderte sie, sie notiere das heutige Datum. Der Vorsitzende untersagte ihr das weitere Mitschreiben. Die Zuschauerin schrieb weiter. Auf die Frage, warum sie in dieser Verkleidung erschienen sei und sich nicht an die Anordnungen halte, antwortete sie, das gehöre zu ihrem Lebens= stil. Daraufhin beschloss das Gericht, dass die Zuhorerin den Sitzungssaal verlassen solle, „weil sie den Anordnungen des Vorsitzenden keine Folge geleistet und sich ungebührlich verhalten hat“.

Durch die von der Zuschauerin befolgte Anordnung des Gerichts, den Sitzungssaal zu verlassen, ist die Öffentlichkeit in ungesetzlicher Weise beschränkt worden. Die

Maßnahme lässt sich weder auf eine Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes noch auf einen sonstigen, im Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführten Grund (vgl. BGHSt 17, 201, 203) stützen.

Der beanstandete Beschluss des Gerichts bringt die Rechtsgrundlage für die Entscheidung nicht zum Ausdruck. Aufgrund des § 175 GVG ist er nicht ergangen. Auch wenn nach der „Verkleidung“ der Zuschauerin gefragt worden war, hat das Gericht ausweislich der Beschlussbegründung in der auffälligen Kleidung keinen Anlass zum Einschreiten gesehen. Ein Vorgehen nach § 178 GVG scheidet ebenfalls aus, weil kein Ordnungsmittel im Sinne dieser Vorschrift verhängt worden ist.

Eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG hat der Vorsitzende erkennbar auch nicht treffen wollen. Denn von dem ihm selbst nach dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen wollte er keinen Gebrauch machen, so dass die Voraussetzungen für ein Hinausweisen aus dem Sitzungssaal durch den Vorsitzenden keiner weiteren Erörterung bedürfen (vgl. u.a. BGHZ 67, 184, 189). Wie der Beschlussbegründung zu entnehmen ist, reichte ihm die in den „schnippischen“ Antworten der Zuschauerin liegende Ungebühr für eine Anordnung durch den Vorsitzenden nach § 176 GVG nicht aus. Vielmehr hat er einen Gerichtsbeschluss herbeigeführt, welcher nicht nur auf das ungebührliche Verhalten, sondern zunächst ausdrücklich auf das Nichtbefolgen der Anordnungen des Vorsitzenden gestützt ist.

Allerdings hätte der Vorsitzende auch – da es sich nicht um einen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 GVG handelt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 273) – die danach letztlich noch in Betracht kommende Entscheidung gemäß § 177 GVG allein erlassen können, weil die betroffene Person nicht am Verfahren beteiligt war. Dass er die Maßnahme nicht selbst ergriffen hat, beruht ersichtlich auf einem Verkennen der durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686) erfolgten Neufassung des § 177 GVG, wonach nunmehr über Maßnahmen gegenüber einem Zuschauer der Vorsitzende allein befindet (§ 177 Satz 2 GVG). Ob nach der Gesetzesänderung eine Entscheidung durch das Gericht, der das Gesetz ausweislich der für das Entfernen von Verfahrensbeteiligten getroffenen Regelung grundsätzlich den Vorzug gibt, auch gegenüber einer bei der Verhandlung nicht beteiligten Person noch zulässig ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. einerseits OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311; Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 176 GVG Rdn. 25; Mayr in Karlsruher Kommentar § 176 GVG Rn. 6; andererseits OLG Koblenz MDR 1978, 693). Denn jedenfalls ist eine Maßnahme nach § 177 Satz 1 GVG der Sache nach nicht begründet.

Zwar hat die Zuschauerin einer Anordnung des Vorsitzenden keine Folge geleistet. Die Anordnung war aber bei der gegebenen Sachlage nicht zulässig, weil sie nicht der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung diente. Indem die Zuschauerin anscheinend geräuschlos – „intensiv mitschrieb“, störte sie die Verhandlung nicht. Der bloße Umstand, dass sich ein Zuschauer handschriftliche Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung macht – sei es als Gehilfe des Verteidigers (vgl. BGHSt 18, 179), als Reporter (vgl. BVerfGE 50, 234, 242: selbst bei diffamierender Berichterstattung), als Referendar, Student oder Schüler, als Prozessbeobachter für den Arbeitgeber des Angeklagten (vgl. Strassburg, MDR 1977, 712) oder für den Geschädigten, sei es, um aus privaten Gründen eine Gedächtnisstütze zu haben – rechtfertigt grundsätzlich nicht, ihm das weitere Mitschreiben zu untersagen oder ihn gar des Saales zu verweisen. Das gilt auch, wenn das ständige Schreiben den Richter „nervös macht“ (vgl. BGH bei Herlan GA 1963, 102). Das Mitschreiben durch einen Unbeteiligten ist allerdings anders zu beurteilen, wenn etwa die durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr besteht, dass Aussagen oder sonstige Verhandlungsvorgänge wartenden Zeugen unzulässigerweise mitgeteilt werden sollen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 730; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 – 3 StR 248/71; RiStBV Nr. 128 Abs. 2) oder wenn sich ein Tatbeteiligter, gegen den noch gesondert ermittelt wird, unterrichten will (vgl. BGHSt 3, 386). Auf solche Besonderheiten hat sich das Gericht nicht berufen; sie sind auch nicht erkennbar.

Da die Zuschauerin als eine bei der Verhandlung nicht beteiligte Person unzulässig aus dem Sitzungssaal gewiesen worden ist, sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt (vgl.: BGHSt 17, 201, 205; 18, 179, 181). Gemäß § 338 Nr. 6 StPO ist das angefochtene Urteil als auf dieser Gesetzesverletzung beruhend anzusehen.

Weil schon die Rüge wegen des Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz Erfolg hat, braucht das weitere Revisionsvorbringen nicht erörtert zu werden. Der neu

mit der Sache befasste Tatrichter wird Gelegenheit haben, sich mit den von der Verteidigung vorgebrachten Zweifeln an dem im angefochtenen Urteil festgestellten Tatplan des Angeklagten, insbesondere an dessen Tötungsvorsatz auseinanderzusetzen.

Dr. SchauenburgLaufhütteKutzer
Dr. KrauthZschockelt
Revision: Urteil wegen unzulässigen Herausweisens einer Zuschauerin aufgehoben — Themis