Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zum Vorsatz beim Kindesalter (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 142/54
Datum
22.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem minderjährigen Kind nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt; das Landgericht stellte die äußeren Tatsachen und die Glaubwürdigkeit des Kindes fest. Der BGH hob den Schuldspruch jedoch auf, weil es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlte, ob der Täter das unter 14-jährige Alter des Kindes kannte oder zumindest bedingt in Kauf nahm. Da das Alter knapp unter der Schutzgrenze lag, verweist der BGH zur Ergänzung der Feststellungen und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands des §176 Abs.1 Nr.3 StGB ist neben dem nachgewiesenen äußeren Handeln Vorsatz dahingehend erforderlich, dass der Täter das unter 14 Jahre alte Alter des Kindes kennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

2

Bei Grenzfällen des Alters des Opfers hat das Gericht hinreichend konkrete tatsächliche Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit oder Kenntnis des Alters durch den Täter zu treffen; bloße Annahmen genügen nicht.

3

Die Überzeugung von der äußeren Tatgestalt und die Glaubwürdigkeitsfeststellung eines kindlichen Zeugen entheben das Gericht nicht von der Pflicht, den inneren Tatbestand (Kenntnis des Alters) gesondert und konkret darzustellen.

4

Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. Oktober 1953

Rubrum

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg Ludwig ██ ███ wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1953, an der teilgenommen haben:

███████████████ Clenswan als Vorsitzender, BRACSVLECAGEr ███████ Prof. Dr. Buse Bundesrichter GS TOG ILIA Bundesrichter Dr. Wierels Bundesrichter als ███████████ ███████ █████████████████ ████ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter Ci) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die ████████ ███ Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1953, soweit es ██████████ ██████ ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen – wegen █████ ███████████ nach § 176 ███ Nr. 3 StGB – zu der Gefängnisstrafe von neun ███████ Monaten verurteilt. Seine ████████ führt auf Grund der allgemeinen █████ Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Nicht zu beanstanden ist zwar die Feststellung des äußeren Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Begehungsform des ██████████ unzüchtiger Handlungen mit einem unter 14 Jahre alten Kind, auf Grund der Feststellung, dass der Angeklagte am 30. Juni 1952 die Hand der damals 13 Jahre und 6 Monate alten Brigitte Q. an sein ███████████ erregtes Glied führte und mit der Hand des Kindes an seinem Glied bis zum ███████████ rieb. Die Glaubwürdigkeit des Kindes hat das Landgericht unter Anführung der Lehrerin und einer ███████████████ ████████████████ gründlich geprüft und sie daraufhin bejaht. Dass es auf Grund der Aussagen des Kindes den Angeklagten trotz ██████ ███████████ der Tat für überführt erachtet hat, kann rechtlich nicht ███████████ beanstandet werden.

Zur subjektiven Tatseite enthält aber das Urteil keine ausreichenden █████ tatsächlichen ███████████████ ███. Dem äußeren Hergang der Tat ergibt sich allerdings, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des ████████████ ███████ den Körper des Kindes in einer das ██████████ Scham- und ███████████████████ in geschlechtlicher Hinsicht verletzenden Art als Mittel zur Befriedigung seiner Sinnenlust benutzt hat. Zum Vorsatz gehört aber weiter, dass der Täter das unter 14 Jahren liegende Alter des Kindes kannte oder wenigstens ein solches Alter im Sinne des bedingten ███████████ ███ möglich sich ██████████ und sich für den Fall handelte, dass ███████.

██ ███ ███ ██████ ██████████████ fehlen hier. ███ ████████████████ kann sie auch nicht aus dem Zusammenhang der ██████████████ mit der zur Bestätigung des Schuldspruchs erforderlichen Sicherheit entnehmen. Es liegt ████ nahe, dass der Angeklagte das Alter ███ ██████ deshalb kannte, weil er, „seit langer Zeit ███ den Eheleuten Johann und █████████ B. (den Eltern des ████ Kindes) bekannt“ war. Aber sicher ist das nicht. Es ist möglich, dass das Kind zur Zeit der Tat körperlich █████ entwickelt oder sonst einen reifen Eindruck machte, so dass nicht ██████████ ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte ██ als 14-jährig oder älter ██████ minden musste. Die Frage sich zu erörtern und darüber in den Gründen sich ████ zu äußern, bestand für das Landgericht hier ██████████ Anlass, weil das Alter des Kindes der ██████ Grenze des Schutzalters des § 176 Abs. 1 Nr. 3 schon sehr nahe stand.

Wegen dieser Unklarheit im inneren Tatbestand kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Straftatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB richtig angewandt worden ist. Daher war der Schuldspruch mit den ████████████ Gründen aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen.

████

Krauss Glanzmann Dr. ██████████

Marvin
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