Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Totschlag durch bedingten Vorsatz bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 142/51
Datum
05.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags an einem italienischen Kriegsgefangenen zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Der BGH verwirft die Revision, weil die Feststellungen des Schwurgerichts konsistent sind und den bedingten Vorsatz belegen. Aussagen des Angeklagten, die Art des Tatmittels und die rücksichtslose Tatbegehung rechtfertigen die Annahme des Eventualvorsatzes. Auch Strafzumessung und Einbeziehung früherer Verurteilungen sind nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit des tödlichen Erfolgs erkennt und diese Möglichkeit in seinen Willen aufnimmt.

2

Das Revisionsgericht ist an die überzeugenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern die Revision keine durchgreifenden Widersprüche in diesen Feststellungen darlegt.

3

Äußerungen des Täters, die seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben der Opfer erkennen lassen, sowie Beschaffenheit und rücksichtslose Anwendung des Tatmittels können auf das Bewusstsein und die Billigung tödlicher Folgen schließen lassen.

4

Eine nachvollziehbare Strafzumessung, einschließlich der Versagung mildernder Umstände und der Berücksichtigung früherer Verurteilungen, ist nicht zu beanstanden, wenn keine Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kassel, 12. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████ Uax, geboren am 18. August 1889 in ███, wohnhaft in ███ ██, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Loeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Henneka als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellten [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 12. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags an einem italienischen Kriegsgefangenen zu zehn Jahren Zuchthaus und zum Verlust der Ehrenrechte verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der als brutal bekannter und gefürchteter Angeklagte hat im Februar 1944 auf einen italienischen Kriegsgefangenen, der bei Fliegeralarm in Deckung gegangen war, mit einem etwa 1 m langen, am Ende mit einer Kugel versehenen Metallstock eingeschlagen. Der flüchtende Gefangene erhielt u. a. einen schweren Schlag an die linke Kopfseite hinter dem Ohr und dann weitere Schläge über Hände und Kopf, so dass er mit von hinten blutig zerschlagenem Schädel und abgerissenem Ohr zusammenbrach und alsbald an den erlittenen Verletzungen starb. Der Angeklagte hat somit nach den getroffenen Feststellungen den Tod des Kriegsgefangenen verursacht.

Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe nicht mit Tötungs-, sondern nur mit Verletzungsvorsatz gehandelt. Indes bemüht sie sich vergebens, in den eindeutigen Ausführungen des Schwurgerichts einen durchgreifenden Widerspruch aufzuzeigen.

Der Senat vermag keine Unstimmigkeit darin zu sehen, dass die Tatfeststellung, der Angeklagte habe wahllos auf den Gefangenen eingeschlagen und dabei, wie in Einzelheiten dargestellt wird, mehrfach den Kopf getroffen, zusammenfassend der rechtlichen Würdigung zugrundeliegt, der Angeklagte habe wahllos auf den Kopf eingeschlagen. Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der Absicht des Angeklagten, den Gefangenen wieder an die Arbeit zurückzujagen und für sein verbotswidriges Verhalten zu bestrafen, und seiner Erkenntnis, dass das Einschlagen mit dem Metallstock möglicherweise den Tod zur Folge haben könne.

Schließlich lässt die begleitende Bemerkung des Angeklagten, die [REDACTED] würden sowieso alle vernichtet, – gerade auch wenn sie etwa nur so gemeint gewesen war –, dass das Leben und die Gesundheit der italienischen Kriegsgefangenen eben nicht viel wert sei und dass es daher nichts schaden könne, wenn sie in den Hallen bei einem Luftangriff umkämen, auch den Rückschluss zu, der Angeklagte sei damit einverstanden gewesen, dass der von ihm verfolgte Gefangene schon an seinen Schlägen zugrunde gehen könne.

Diese Bemerkung, sowie insbesondere der Tathergang selbst, die Beschaffenheit des benutzten Werkzeugs und die rücksichtslose Art seiner Anwendung haben dem Schwurgericht die mit Rechtsgründen nicht angreifbare, das Revisionsgericht bindende Überzeugung vermittelt, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit einer Tötung des Misshandelten im Augenblick und mittels seiner Tat bewusst gewesen und habe diese mögliche Folge in seinen Willen aufgenommen und gebilligt.

Damit ist die Vorsätzlichkeit der Tat in der dem Tatbestand des Totschlags entsprechenden Form des bedingten Vorsatzes einwandfrei nachgewiesen.

Da auch die Strafzumessung, insbesondere die Versagung mildernder Umstände und die Gesamtstrafenbildung durch Einbeziehung früherer Verurteilungen, einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war somit die Revision des Angeklagten unter Kostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.

NeumannKraussHenneka
EngelsKoeniger
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