Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenwahl und Verwertung von Erziehungsregistereinträgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 141/92
Datum
29.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision rügte formelle und materielle Fehler. Der BGH verwirft die Rügen zur Beweiswürdigung (§261 StPO) als unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Das Landgericht hat die Auswirkungen von §31 BtMG bei Vorliegen eines Regelbeispiels nicht geprüft und zu Unrecht Erziehungsregistereinträge verwertet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge unzureichender Urteilsgründe nach §261 StPO ist als Sachrüge zu behandeln, wenn sie sich auf die Beweiswürdigung richtet; der Tatrichter muss nicht alle benutzten Beweismittel ausführlich darstellen, sofern er seine Überzeugungsbildung aus den wesentlichen Indizien und Zeugenaussagen nachvollziehbar darlegt.

2

Sind die Voraussetzungen des §31 BtMG erfüllt, hat das Urteil im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfen und zu erwägen, ob die gewährte Aufklärungshilfe — gegebenenfalls zusammen mit allgemeinen Milderungsgründen — trotz Vorliegens eines Regelbeispiels zur Anwendung des Strafrahmens des §29 Abs.1 BtMG führt.

3

Einträge im Erziehungsregister, die nach den Vorschriften des BZRG (§63, §51) vor der Hauptverhandlung zu tilgen gewesen wären, dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.

4

Bei sachlich-rechtlichen Mängeln in der Strafrahmenwahl oder Strafzumessung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 141/92 vom 29. April 1992 in der Strafsache gegen Cc aus ██ (███████, geboren am Stefan O. C. am █ 1967 in ███), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 261 StPO geltend macht, weil die Urteilsgründe nur eine formelhafte Würdigung der Bekundungen des als Zeugen vernommenen Vaters des Angeklagten enthalten, handelt es sich nicht um eine Verfahrens-, sondern um eine Sachrüge, die sich gegen die Beweiswürdigung richtet. Der Tatrichter war indes nicht gehalten, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel, gleich welcher Erheblichkeit, ausführlich darzustellen und zu würdigen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 637; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 7). Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung auf die Bekundungen der Abnehmer des Angeklagten gestützt und dargelegt, auf Grund welcher Umstände es der Einlassung des im Übrigen geständigen Angeklagten, er habe das Haschisch stets zum Einkaufspreis weitergegeben, nicht gefolgt ist.

Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat mit Hinweis auf die „große Menge“ des Haschischs einen Regelfall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen und im Übrigen ausgeführt, dass „Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, ausnahmsweise den Strafrahmen dem § 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen, nicht ersichtlich sind“ (vgl. UA S. 10). Es hat allerdings den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert, weil es dem Angeklagten auf Grund seiner Angaben, insbesondere zu seinem Lieferanten, die Voraussetzungen des § 31 BtMG zugebilligt hat (vgl. UA S. 11). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG ist jedoch grundsätzlich zu prüfen und bei besonderer Aufklärungshilfe im Allgemeinen im Urteil zu erwägen, ob dieser vertypte Milderungsgrund allein oder in Verbindung mit den allgemeinen Milderungsgründen bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter ausnahmsweise, trotz gegebenen Regelbeispiels, zur Verneinung eines besonders schweren Falles und zur Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG führt (vgl. BGH NStZ 1986, 162 und 368; BGH MDR 1988, 693; BGHR BtMG § 29 III Strafrahmenwahl 1 und 8). Diese Grundsätze hat das Landgericht, wie die von ihm gewählten Formulierungen ausweisen, nicht bedacht.

Hinzu kommt, dass auch die Strafhöhenbemessung unter einem sachlich-rechtlichen Mangel leidet. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ein Verfahren, bei dem die Staatsanwaltschaft im Jahr 1981 gemäß § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen hatte, und eine richterliche Weisung und Verwarnung aus dem Jahre 1984 strafschärfend verwertet. Beide Eintragungen in das Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 BZRG) hätten mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Angeklagten entfernt werden müssen, da keine freiheitsentziehenden Maßnahmen eingetragen waren (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 BZRG). Der Angeklagte hatte das 24. Lebensjahr am 14. Februar 1991 und damit vor der Hauptverhandlung vollendet. Die genannten Eintragungen durften deshalb nach §§ 63 Abs. 4, 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BGHR BZRG § 60 Erziehungsregister 1 m.w.N.).

ZschockeltRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth
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