Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen mangelhafter Glaubwürdigkeitswürdigung im Aussage‑gegen‑Aussage‑Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 141/87
Datum
22.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen ein Vergewaltigungsurteil eingelegt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht bei einer Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation nicht alle für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung erheblichen Umstände erörtert hat. Insbesondere blieben Widersprüche bei Wiederbegegnung, forensischen Spuren und der Einschätzung der Lebensgefährtin ungeklärt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steht Aussage gegen Aussage, muss das Tatgericht in den Urteilsgründen alle Umstände darlegen und würdigen, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Angaben sprechen.

2

Die Beweiswürdigung muss so erfolgen, dass das Revisionsgericht die Nachprüfung der Erwägungen ermöglicht; unterbleibt die Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte, ist das Urteil aufzuheben.

3

Forensische Befunde sind in die Beweiswürdigung einzubeziehen; das Gericht hat darzulegen, inwieweit solche Befunde die Darstellung des Angeklagten stützen oder widerlegen.

4

Bei offenkundigen Widersprüchen oder inkonsistenter Herabsetzung einer Zeugenangabe ist zu erklären, warum andere Elemente der Beweisführung dennoch glaubhaftheitsentscheidend sind.

5

Ergibt die revisionsrechtliche Prüfung Mängel in den Urteilsgründen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 18. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 141/87 in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann ██, geboren am ██ ██ 1959 in ███, wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer glaubt der Darstellung des Vergewaltigungsopfers, nicht aber – trotz dafür sprechender Indizien – der Schilderung des Angeklagten. Das ist an sich möglich und unterliegt der Verantwortung des Tatrichters. In einem Fall jedoch, in dem wie hier – Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhingt, welcher Aussage das Gericht Glaubwürdigkeit beimißt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat. Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

So hat sich das Landgericht zunächst nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum die Zeugin trotz des zurückgewiesenen Annäherungsversuches am Vormittag in der Wohnung des Angeklagten, über den sie so erregt war, daß ihr Freund das bemerkte, und trotz seiner ausdrücklichen Warnung bald darauf am Nachmittag dieses kühlen Tages mit dem Angeklagten an einsamer Stelle im Forst spazierenging.

Anlaß zu Bedenken gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme gibt ferner folgendes:

Das Landgericht hat Scheidensekret, das der Zeugin zugeordnet werden kann, nicht aber der Lebensgefährtin des Angeklagten, an dem alsbald nach der Tat im Einvernehmen mit dem Angeklagten in dessen Wohnung sichergestellten Bettlaken festgestellt. Sie hat diesem Umstand jedoch eine Indizwirkung zugunsten des Angeklagten mit der Begründung versagt, daß unter Berücksichtigung der Häufigkeit der in Rede stehenden Ausscheideeigenschaft (30 %) auch eine andere Frau als Corinna ████████ das Tatopfer als Verursacherin der festgestellten Scheidensekretspur in Betracht kommen könne. Dies mag hingehen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht erörtert, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Behauptung, er habe am Vormittag des Tattages in seinem Schlafzimmer mit Frau ███████ Geschlechtsverkehr gehabt, nicht wissen konnte, daß die Sekretuntersuchung des Bettlakens Frau █████████ nicht ausschließen würde. Sein Verhalten in diesem Punkt kann daher durchaus auch für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen, die insofern durch die Angaben der Zeugin ████████ bestätigt werden, als diese selbst ausgesagt hat, am fraglichen Vormittag sich im Schlafzimmer des ihr bis dahin nahezu unbekannten Angeklagten aufgehalten zu haben.

Schließlich hat das Landgericht im Urteil nicht ausgeführt, warum es einerseits die Lebensgefährtin des Angeklagten als – ohne Beschränkung – völlig unglaubwürdig ansieht, ihr andererseits aber glaubt, daß der Angeklagte außer der – vom Tatopfer nicht identifizierten – braunen Lederkrawatte noch eine Stoffkrawatte besitzt, die als Tatwerkzeug in Betracht kommt.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter, wenn er wieder zu einer Verurteilung kommt, Gelegenheit haben, auch den übrigen vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben aufgezeigten Bedenken Rechnung zu tragen.

RuB Krauth Zschockelt

RiBGH Kutzer befindet sich in Erholungsurlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.

RuB
Detter
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