Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Einzelfreiheitsstrafen nach Wegfall des § 48 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 141/86
Datum
05.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal ein. Zentral war die Frage der Strafzumessung nach Wegfall des früheren § 48 StGB, der Mindeststrafen festlegte. Der BGH hob mehrere Einzelfreiheitsstrafen und daraus resultierend die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; übrige Revisionsanträge wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neues Recht, das vor Entscheidung in Kraft getreten ist, ist auch in der Revisionsinstanz anzuwenden (vgl. § 354a StPO).

2

Die Aufhebung einer gesetzlich geregelten Mindeststrafe führt dazu, dass auf dieser Grundlage ergangene Einzelfreiheitsstrafen überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden müssen.

3

Werden einzelne, nicht erheblich über der bisherigen Mindeststrafe liegende Einzelfreiheitsstrafen aufgehoben, so kann dies die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge haben.

4

Rechtsfehlerfreie Feststellungen der Vorinstanz können bestehen bleiben; ist jedoch der Strafausspruch betroffen, ist zur neuen Festsetzung der Strafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 4. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hans-Jürgen ███████ aus █████████████, geboren am ██████████████ 1951 in ███████████████, wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. November 1985 im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II Nrn. 6–8 und 10 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist bezüglich des Schuldspruchs und der Strafaussprüche in den Fällen II 5 und 9 der Urteilsgründe unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dagegen hat sie zum Strafausspruch im Übrigen Erfolg. In den Fällen II 1–4, 6–8 und 10 der Urteilsgründe ist die Strafkammer gemäß § 48 StGB aF von einer Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen. Durch Artikel 1 Nr. 1 des Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) ist § 48 StGB aufgehoben worden. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 1986 in Kraft getreten (Art. 10 23. StrÄndG) und muss auch in der Revisionsinstanz beachtet werden (vgl. § 354a StPO). Der Senat kann nicht davon ausgehen, dass die nicht erheblich über der angenommenen Mindeststrafe von 6 Monaten liegenden Einzelfreiheitsstrafen durch die Anwendung des inzwischen weggefallenen § 48 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sind. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen führt zur Aufhebung der an sich nicht zu beanstandenden Gesamtfreiheitsstrafe; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben.

ZschockeltRußKutzer
GribbohmDetter
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