Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen widersprüchlicher Tatfeststellungen bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 141/82
Datum
04.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts wegen unauflösbarer Widersprüche in den Feststellungen zu den jeweiligen Tatbeiträgen. Insbesondere sind Angaben zur Identität des Überfalltäters, zur Maskierung und zum Waffenbesitz widersprüchlich. Der BGH verweist die Sache zur neuen Hauptverhandlung an eine andere Jugendkammer und weist auf rechtliche Bedenken bei der strafschärfenden Verwertung einer Tatplanung ohne wirtschaftliche Not hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe, die unauflösbare Widersprüche in den Feststellungen zu den Tatbeiträgen der Beteiligten aufweisen, führen zur Aufhebung des Urteils.

2

Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung kann widersprüchliche Darstellung der Rollenverteilung (Identität des Täters, Maskierung, Waffenbesitz) die Grundlage der Schuldsprüche berühren und die Revision begründen.

3

Fehlerhafte oder widersprüchliche Feststellungen aus Gegenüberstellungen und Zeugenaussagen sind bei der Beweiswürdigung zu klären; verbleibende Unklarheiten erfordern in der Regel eine neue Hauptverhandlung.

4

Die strafschärfende Verwertung einer Tatplanung ist rechtlich zumindest bedenklich, wenn sie ohne Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 29. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 141/82 in der Strafsache gegen

1. den Anstreicher Michael █████, geboren am ███ (oder 1959) in ███, aus ███,

2. den Arbeiter Manfred ██, geboren am ██ 1958 in ██,

wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, leiden die Urteilsgründe in den Feststellungen zu den jeweiligen Tatbeiträgen der beiden Angeklagten an unauflösbaren Widersprüchen, die zur Urteilsaufhebung führen müssen.

Zur Verabredung der Tat stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte ███ den Träger der Geldbomben überfallen sollte, während der Angeklagte ██ Schmiere stehen wollte. Dem entsprach die im Einzelnen wiedergegebene Vorbereitung der Tat, zu der auch die Maskierung und die Bewaffnung des Angeklagten ███ gehörte (UA S. 6/7).

Ohne dass von einem Wechsel in der abgesprochenen und vorbereiteten Rollenverteilung die Rede wäre, stellt das Urteil dann fest, ██ sei dem Zeugen GO maskiert gegenübergestanden und habe den Überfall begangen, der Zeuge habe ihm, ██, die Geldbomben herausgegeben.

Zwar sprechen einige Urteilsstellen dafür, dass es sich insoweit um ein bloßes Vergreifen in der Personenbezeichnung handelt, so die Feststellung (aaO), ██ habe sich unbeteiligt gegeben und sei zu der Gaststätte „Pea“ gegangen, wo ███ kurz darauf eingetroffen sei, und █████ habe die Tatbeteiligung geleugnet (UA S. 9), während er nach UA S. 10 sowohl bei der polizeilichen Vernehmung wie in der Hauptverhandlung den Sachverhalt vorbehaltlos eingeräumt hat, was bei der Strafzumessung auch zu seinen Gunsten bewertet worden ist (UA S. 13).

Angesichts der Urteilsausführung UA S. 9, wonach der Zeuge ██ bei einer ersten Gegenüberstellung den Angeklagten ██ als denjenigen bezeichnet haben soll, der ihm gegenüber gestanden und die Waffe entgegengehalten habe, des Umstands, dass nach UA S. 10 derselbe Zeuge in der Hauptverhandlung ███████ als denjenigen bezeichnet haben soll, der ihn unter Vorhalt einer Pistole zur Herausgabe der Geldbomben gezwungen habe, und dass nach UA S. 11 das Ergebnis einer Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung dasselbe gewesen sei, sowie der Urteilsausführungen in der rechtlichen Würdigung (UA S. 12), wonach ███ bei der Tatausführung eine Waffe bei sich geführt haben soll, vermag der Senat das Vorliegen eines die Grundlage der Schuldsprüche berührenden Widerspruchs in den Urteilsfeststellungen nicht zu verneinen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung dessen, dass das Urteil bei der Strafzumessung davon ausgeht, █████ habe den bei weitem höheren Tatbeitrag geleistet (UA S. 14).

Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung sei bemerkt, dass die strafschärfende Verwertung einer Tatplanung „ohne wirtschaftliche Not“ (UA S. 13, 14) rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. hierzu BGH in LM StGB 1975 § 46 Nr. 11 = NJW 1980, 2821 = MDR 1980, 858 = NStZ 1981, 60 m. Anm. Bruns; BGH NStZ 1981, 343 Nr. 5).

Schmidt Dr. Schauenburg Krauth Dr. [REDACTED]

Dr. Gribbohm
Kutzer