Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Strafzumessungsbegründung; Unterbringung bleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 141/54
- Datum
- 24.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Prüfung darf die tatrichterliche Beweiswürdigung ohne nachgewiesene sachlich-rechtliche Fehler nicht ersetzen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargelegt werden.
§ 51 Abs. 2 StGB gewährt dem Gericht Ermessen zur Strafmilderung bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit; das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass dieses Ermessen pflichtgemäß geprüft wurde.
Fehlt im Urteil die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit strafmildernder Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben, wenn die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 11. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Hermann ████ aus ███████, Kreis ████, geboren am ██ ████ ██ in ██/Ostpr., ████████ in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Maß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Dezember 1953 im Strafausspruch aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung bleibt bestehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Das Landgericht hat ferner seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie enthält allerdings keinen ausdrücklichen Revisionsantrag. Aus ihrem Inhalt geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils im vollen Umfange erstrebt.
Die Verfahrensrüge scheitert daran, dass die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind.
Die Sachrüge ist teilweise begründet.
Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision beschränkt sich hier auf die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen. Damit greift sie nur die tatrichterlichen Feststellungen an. Diese sind der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Sachlich-rechtliche Fehler bei der Würdigung der Beweise lässt das Urteil nicht erkennen.
Zum Strafausspruch macht die Revision geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft von der Möglichkeit, die Strafe im Hinblick auf die festgestellte erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu mildern (§ 51 Abs. 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht.
Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB schreibt Strafmilderung nicht zwingend vor, sondern stellt es ins Ermessen des Gerichts, ob es die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigen will. Das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass das Gericht die Möglichkeit der Strafmilderung pflichtgemäß erwogen hat. Das Urteil enthält hierüber nichts. Es führt nur aus, dass dem Angeklagten mildernde Umstände nicht zugebilligt werden könnten, weil er mehrfach vorbestraft sei und die jetzige Tat unmittelbar nach Verbüßung einer einjährigen Gefängnisstrafe wegen einer einschlägigen Straftat begangen habe. Daraus folgert es, dass eine Zuchthausstrafe erkannt werden und die Strafe nachdrücklich und empfindlich sein müsse. Gerade der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach seiner Entlassung in nächster Nähe der Strafanstalt sich in derselben Weise wie in den zu seinen früheren Verurteilungen führenden Fällen an einem Kinde vergangen hat, lässt es im Hinblick auf seinen Schwachsinn aber als möglich erscheinen, dass er für das Strafübel wenig empfindlich ist, und dass es aus diesem Grunde nicht sinnvoll wäre, gerade bei ihm von der in § 51 Abs. 2 StGB gegebenen Befugnis der Strafmilderung keinen Gebrauch zu machen. Da das Urteil sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzt, ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die Gesichtspunkte, die für die Milderung der Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kommen, sich nicht vergegenwärtigt und deshalb nicht geprüft hat, ob es angebracht sei, die Strafe nach Maßgabe dieser Vorschrift zu mildern. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Revision meint ferner, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob eine Überwachung des Angeklagten nach der Verbüßung der Strafe dergestalt möglich sei, dass die öffentliche Sicherheit die angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht erfordere. Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden. Nach den Feststellungen ist seine verheiratete Schwester schon nach ihrer Persönlichkeit ungeeignet, ihn irgendwie zu überwachen. Im Übrigen steht er allein in der Welt. Das Landgericht ist der Überzeugung, dass er seinen Trieben so sehr unterliegt, dass er auch im Falle der Verbüßung der Zuchthausstrafe mit Sicherheit erneut straffällig wird. Der Schluss, dass die öffentliche Sicherheit eine Unterbringung nach der Verbüßung der Strafe erfordere, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken. Diese Voraussetzungen für die Unterbringung würden bei einer etwaigen Milderung der Strafe keine Änderung erfahren. Trotz Aufhebung des Strafausspruchs kann deshalb die Anordnung der Unterbringung bestehen bleiben.
| Busch | Dr. Rotberg | Martin | |||
| Koeniger | Maß |