Revisionsgericht nicht zuständig für Haftentschädigung nach Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 141/51
- Datum
- 14.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht, das nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst freispricht, ist sachlich nicht zuständig, über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zu entscheiden.
Die Entscheidung über einen Haftentschädigungsanspruch nach dem Gesetz vom 14. Juli 1904 ist tatrichterlich geprägt und erfordert in der Regel tatsächliche Aufklärung durch die Richter der Hauptverhandlung.
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes verlangt, soweit erforderlich, eine Entscheidung gleichzeitig mit dem freisprechenden Urteil durch die am Verfahren beteiligten Richter; dies kann eine erweiterte Beweisaufnahme erforderlich machen.
Das Revisionsgericht ist regelmäßig nicht befugt, nachträglich Tatsachen zu ermitteln oder Beweise zu erheben; fehlt die zur Entscheidung notwendige Sachaufklärung, ist es nicht zuständig, auch wenn es in der Sache selbst freisprechen kann.
Rubrum
Aktenzeichen: 3 StR 141/51
Beschluss des BGH vom 14. Juli 1953
In der Strafsache gegen den früheren Oberstleutnant der Schutzpolizei Karl Br████████ aus █████, geboren am ███ in ██, ███ in █████, wegen Mordes, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953 nach Anhörung des Oberbundesanwalts
Leitsatz
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Rechtssatz: Das Revisionsgericht, das nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst auf Freisprechung erkennt, ist sachlich nicht zuständig, über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zu entscheiden. Zuständig ist das Gericht der letzten Tatsacheninstanz.
Tenor
Die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten, die Verpflichtung der Staatskasse zu seiner Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft auszusprechen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Senats vom 4. Dezember 1952 von der Anklage wegen Mordes freigesprochen worden. Nunmehr hat er durch seinen Verteidiger beantragt, der Bundesgerichtshof wolle die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz vom 14. Juli 1904 aussprechen.
Die Entscheidung über den Antrag musste abgelehnt werden, weil der Bundesgerichtshof hierfür sachlich nicht zuständig ist.
Das Reichsgericht hat in einem Beschluss vom 3. Dezember 1906 (RGSt 39, 297) mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Gesetzes das Revisionsgericht, das den Angeklagten nach § 354 Abs. 1 StPO (früher § 394 Abs. 1) selbst freispricht, zur Entscheidung über einen Haftentschädigungsantrag des Freigesprochenen nicht zuständig sei. Hiervon ist es in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 7. Januar 1943 (3 D 227/42) abgewichen und hat selbst über die Entschädigungspflicht entschieden. Die Gründe dieses Beschlusses können nicht mehr ermittelt werden.
Der Senat hält an der ursprünglichen Ansicht des Reichsgerichts fest.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1904 geht offenbar von dem Regelfall aus, dass das Revisionsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, berücksichtigt dabei aber nicht die Ausnahme des § 354 StPO. Nach § 4 Abs. 1 a.a.O. wird über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung „von dem Gericht“ gleichzeitig mit dem freisprechenden Urteil durch einen besonderen, nicht zu verkündenden Beschluss entschieden. Ein besonderes Beweisverfahren zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung ist weder vorgeschrieben noch in der Regel geboten. Diese sind vielmehr in der Hauptverhandlung zu erheben. Die Vorschrift, dass über den Entschädigungsanspruch gleichzeitig mit dem Urteil entschieden werden muss, zwingt das Gericht dazu, die Beweisaufnahme entsprechend auszudehnen, wenn eine Freisprechung in Frage kommt (RG a.a.O. S. 292 f.). Ob das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt, ob Umstände vorliegen, die den Entschädigungsanspruch nach § 2 des Gesetzes ausschließen oder das Gericht ermächtigen, ihn nach seinem Ermessen auszuschließen, kann nur nach entsprechender tatsächlicher Aufklärung entschieden werden. Diese muss sich unter Umständen auch auf Tatsachen erstrecken, die für die Entscheidung in der Hauptsache unwesentlich sind. Die Ausübung des Ermessens in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 a.a.O. setzt einen Überblick über das gesamte Ergebnis der Verhandlung in der Tatsacheninstanz voraus. Mit gutem Grund hat daher das Gesetz vorgeschrieben, dass die Entscheidung im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und von den Richtern zu fallen ist, die an dieser teilgenommen haben.
Der Fall, dass ausnahmsweise das Revisionsgericht ohne weitere tatsächliche Erörterungen aus Rechtsgründen freisprechen kann, ist das; er ergibt sich aus dem bisher Dargelegten ohne weiteres. Bei Erlass des Entschädigungsgesetzes ist dieser Fall offensichtlich außer Betracht geblieben. In diesem Falle werden oft die tatsächlichen Unterlagen für eine Entscheidung über die Haftentschädigung fehlen, weil sie vom Tatrichter nicht ermittelt worden oder aus dessen Urteil nicht ersichtlich sind. Dann erweist es sich als notwendig, noch nachträglich Erhebungen anzustellen. Das Revisionsgericht pflegt aber regelmäßig keine Tatsachen zu ermitteln. Dieses Gebiet ist ihm dem Wesen des Rechtsmittels der Revision entsprechend grundsätzlich verschlossen, abgesehen von dem engen Bereich der Verfahrensrügen. Es ist nicht anzunehmen, dass das Gesetz dem Revisionsgericht eine mit seiner Stellung unvereinbare Aufgabe, die Erhebung von Beweisen über nicht das Verfahren betreffende Tatsachen, hätte übertragen wollen (RG a.a.O. S. 294).
Auch der abweichenden Ansicht, die der Oberbundesanwalt zu erwägen gibt, kann der Senat nicht zustimmen. Diese geht dahin, dass das Revisionsgericht selbst über die Entschädigungspflicht zu beschließen habe, wenn dazu keine weiteren Erhebungen mehr nötig seien. Das Revisionsgericht kann jedoch regelmäßig kaum zuverlässig beurteilen, ob alle für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch wesentlichen Umstände erhoben und aus dem Urteil des Tatrichters ersichtlich sind. Allerdings wird die nachträgliche Feststellung aller Ergebnisse der seinerzeitigen Hauptverhandlung oft auch für den Tatrichter schwierig sein, etwa infolge Zeitablaufs oder Veränderungen in der Besetzung des Gerichts. Immerhin ist hierzu der Tatrichter besser imstande als das Revisionsgericht. Die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz vom 14. Juli 1904 ist demgemäß ihrem Wesen nach eine tatrichterliche Aufgabe. Sie ist nicht nur nach rein rechtlichen Erwägungen auf Grund eines feststehenden Sachverhalts zu treffen. Das Revisionsgericht ist daher für diese Entscheidung sachlich nicht zuständig, auch wenn es in der Sache selbst auf Grund der von dem Tatrichter getroffenen Feststellungen ein freisprechendes Urteil erlassen kann.
Der Antrag des Angeklagten musste demnach – nach Lage der Sache ohne Verfügung im Kostenpunkt mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs – ablehnend beschieden werden.
Die Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch und Meaß sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
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