Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 139/99
Datum
30.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs sowie Aufhebung eines Senatsbeschlusses zur Verwerfung seiner Revision und Anberaumung eines Revisionshauptverhandlungstermins. Der BGH weist den Antrag zurück und bestätigt, dass ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht aufgehoben oder ergänzt werden kann. Ein Nachverfahren nach § 33a StPO kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt kein ausdrückliches Bescheiden jedes Vorbringens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss des Gerichts nach § 349 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich nicht aufhebbar, änderbar oder ergänzbar.

2

Ein Nachverfahren nach § 33a StPO ermöglicht nur ausnahmsweise die Überprüfung eines Verwerfungsbeschlusses; allgemeine Einwendungen gegen dessen Begründung genügen nicht.

3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt jedoch nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden.

4

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 245 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die vermissten Beweispersonen nach den Vorschriften des § 38 StPO ordnungsgemäß geladen wurden und dies in der Revisionsbegründung darzulegen ist.

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1999

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs, Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 9. Juni 1999 sowie auf Anberaumung eines Termins zur Revisionshauptverhandlung wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. November 1998 mit Beschluss vom 9. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Verlangen, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und im Übrigen den Verwerfungsbeschluss unter Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins aufzuheben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf einzelne Punkte des Revisionsvorbringens nicht oder nur unzureichend eingegangen sei und deshalb im angegriffenen Senatsbeschluss eine entsprechende Begründung für die Verwerfung des Rechtsmittels hätte gegeben werden müssen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO ergangener Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt 17, 94, 97; BGHR StPO § 349 II Beschluss 2 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen entgegen der Meinung des Angeklagten nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können.

Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zwar auch, dass das entscheidende Gericht das Vorbringen des betroffenen Verfahrensbeteiligten in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Dies hat der Senat auch getan; er hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das entscheidende Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger GG 7. Aufl. Art. 103 Rdn. 558 m.w.Nachw.). Auch bedeuten der besondere Umfang der Revisionsbegründung und die große Zahl der Verfahrensrügen für sich kein Hindernis für ein Verfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO.

Das Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seines Verlangens auf Nachholung rechtlichen Gehörs hätte im Übrigen selbst im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidung über die Revision nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung geführt. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass die wiederholt erhobene Rüge des Verstoßes nach § 245 Abs. 2 StPO zur Voraussetzung hat, dass Beweispersonen, deren Vernehmung vermisst wird, auf dem in § 38 StPO vorgeschriebenen Weg geladen waren und dass dies in der Revisionsbegründung dargelegt wird (vgl. Herdegen in KK-StPO 4. Aufl. § 245 Rdn. 11 m.w.Nachw.).

Das weiter gestellte Akteneinsichtsgesuch geht ins Leere, weil die Sachakten dem Senat nicht mehr vorliegen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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