Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung und Unterbringung nach §63 StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 139/93
Datum
09.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wurde vom Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags in schuldunfähigem Zustand verurteilt und nach §63 StGB untergebracht. Er rügte im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung und behauptete Rücktritt nach §24 Abs.1 Satz 2 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen rechtfertigen einen beendeten Versuch; eine bloße Aussage gegenüber einem Beamten stellt keinen ernsthaften Rücktritt dar. Zudem sind die Voraussetzungen der Unterbringung aufgrund dauerhafter Imbezillität und Hirnschädigung gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die ausschließlich die freie Beweiswürdigung angreift, ist nach §349 Abs.2 StPO unbegründet, wenn keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung dargelegt werden.

2

Ein beendeter Versuch kann bejaht werden, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles Erforderliche zur Herbeiführung des Erfolgs getan hat und den Erfolg für möglich hielt.

3

Ein Rücktritt vom Versuch nach §24 Abs.1 Satz 2 StGB setzt ein ernsthaftes, zur Verhinderung des Erfolgs geeignetes und erkennbares Bemühen des Täters voraus; bloße Erklärungen ohne tatsächliche Rettungshandlungen genügen nicht.

4

Die Unterbringung nach §63 StGB ist gerechtfertigt, wenn eine dauerhaft aufgehobene Steuerungsfähigkeit (z. B. durch Imbezillität und Hirnschädigung) vorliegt und der Betroffene wegen dieses dauerhaften geistigen Defekts weiterhin gefährlich für die Allgemeinheit ist und nicht nur vorübergehend durch Rauscheinwirkungen gehandelt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 15. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

vom 9. Juni 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen ███, geboren am ████ in Bad ████

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Blauth, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor ██████

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Dezember 1992 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Es hat angenommen, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit am 12. Oktober 1991 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen █████ und am 31. Oktober 1991 einen versuchten Totschlag zum Nachteil des Zeugen ██████ begangen hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Er greift die Beweiswürdigung an und meint, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vom beendeten Versuch des Totschlags an dem Zeugen ██████ zurückgetreten zu sein. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Feststellungen tragen auch die Annahme, dass der Beschuldigte nicht entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist. Das Landgericht hat hierzu u. a. festgestellt:

Der Beschuldigte schlug auf den Zeugen ██████, der sich in einem Kellerniedergang zwischen Pappe und Wolldecken zum Schlafen niedergelegt hatte, mit Fäusten ein und trat ihn mit dem Fuß ins Gesicht. Dann wickelte er dem noch auf dem Rücken liegenden Zeugen dessen Steppdecke über den Kopf und zündete sie an. Als der Zeuge in Atemnot geriet, zündete der Beschuldigte noch eine andere Wolldecke an und zog sie dem Zeugen über den Kopf. Er wollte ihn töten. Nachdem der Zeuge █████ das Tatopfer gegen den Widerstand des Beschuldigten aus dem Kellerniedergang herausgezogen hatte, stieß es der Beschuldigte wieder die Treppe hinunter in die Flammen. Dann verschwand er in Richtung Bahnhof. Dort sagte er einem Beamten ohne weitere Erläuterung, er habe ihn angezündet. ███ wurde gerettet, weil ihm der Zeuge ███ ein zweites Mal zu Hilfe gekommen war. ██ erlitt eine 5 cm lange Verbrennung zweiten Grades am linken Sprunggelenk und eine Risswunde am linken Augenoberlid; sein Kopf wurde angesengt, Hose und Mantel verbrannten teilweise.

Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer von einem beendeten Versuch ausgehen (UA S. 14; vgl. hierzu BGHSt 31, 170; 35, 90; 36, 224). Sie hat ihre Auffassung zwar nicht näher begründet. Wie aber aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen folgt, sah sie als erwiesen an, dass der Beschuldigte das aus seiner Sicht Erforderliche getan hatte, um seine Wut an dem Tatopfer durch dessen Tötung abzureagieren, und dass er dessen Tod nach dem Zurückstoßen in die Flammen für möglich hielt. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt für die Annahme, dass der Beschuldigte mit Sicherheit davon ausging, der erheblich angetrunkene Zeuge ██████ werde das Tatopfer ein zweites Mal aus dem Feuer retten wollen und können. Dagegen spricht auch, dass der Beschuldigte dem Beamten in der Bahnhofshalle keinerlei Angaben zum Tatort und zur Situation des Tatopfers gemacht hat. Ohne Rechtsfehler konnte die Strafkammer daher annehmen, dass die Erklärung des Beschuldigten, er habe ihn angezündet, nicht als ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung des Todes des Zeugen ██ zu werten sei und daher ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht komme (UA S. 11).

Auch die Voraussetzungen des § 63 StGB sind in noch ausreichender Weise dargetan. Das Landgericht hält es mit dem psychiatrischen Sachverständigen für erwiesen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei beiden Taten aufgehoben gewesen sei. Es stützt diese Annahme (UA S. 12) auf das Zusammentreffen von extremer intellektueller Behinderung vom Ausmaß der Imbezillität, einer – wahrscheinlich durch jahrelangen Alkoholmissbrauch bedingten – Hirnschädigung und die Alkoholisierung zur Tatzeit (Blutalkoholgehalt jeweils etwa 2,2 ‰ eine Stunde nach der Tatzeit). Es sieht den Beschuldigten aufgrund seines psychischen Zustandes auch künftig als für die Allgemeinheit gefährlich an. Er könne seinen Alkoholkonsum allein nicht kontrollieren und dazu wegen seiner Minderbegabung auch nicht in einer Entziehungsanstalt angehalten werden (UA S. 15). Wie aus dieser Begründung entnommen werden muss, sieht das Landgericht die Gefährlichkeit des bisher nicht bestraften Beschuldigten in einem fortschreitenden Verfall seiner Persönlichkeit, die ihren tragenden Grund nicht in vorübergehenden Rauschzuständen hat, sondern in einem durch Imbezillität und Hirnschädigung verursachten geistigen Defektzustand. § 63 StGB ist daher anwendbar (vgl. BGHSt 34, 313, 314 ff.; BGHR StGB § 63 Zustand 7 und 12; ferner auch: Hanack in LK, 11. Aufl. § 63 Rdn. 73).

RußKutzerWinkler
ZschockeltBlauth
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