Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 13/91
- Datum
- 13.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteiverrat setzt voraus, dass der Verteidiger beiden Parteien in derselben Rechtssache bewusst und gewollt durch Rat oder Beistand im entgegengesetzten Interesse gedient hat.
Bei der Strafzumessung sind erhebliche berufsrechtliche Folgen der Tat (z. B. befristetes Vertretungsverbot oder Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach der BRAO) als mildernde Umstände zu berücksichtigen können.
Unterbleibt in den Urteilsgründen ein erkennbarer Prüfungs- und Abwägungsvorgang hinsichtlich einschlägiger berufsrechtlicher Folgen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Bemessung der Strafe.
Bei der Revision sind Schuldspruch und Strafausspruch gesondert zu prüfen; das Fehlen eines Rechtsfehlers beim Schuldspruch schließt eine wegen Mängeln der Strafzumessung gebotene Aufhebung des Strafausspruchs nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 20. September 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
3 StR 13/91 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Hartmut G. aus ████, geboren am █████ 1945 in ██████, wegen Parteiverrats
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 13. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. September 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Angeklagte beiden Eheleuten ████████████████ in derselben Rechtssache als Anwalt bewusst und gewollt (UA S. 8) durch Rat oder Beistand im entgegengesetzten Interesse gedient hat, indem er zunächst die Ehefrau in ihrer Scheidungsangelegenheit dahin beriet, die Ehe aufrechtzuerhalten, und sich später anwaltlich für den Ehemann einsetzte, der ohne vorhergehende Einigung über die Scheidungsfolgen (§ 630 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO) die Scheidung erstrebte, wie zu der Zeit angeblich auch die Ehefrau (vgl. BGHSt 17, 305, 306 f.; BGH NStZ 1985, 74; BayObLG NJW 1981, 830 f.; BayEGH EGE XIV 267 ff.).
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Urteilsgründe (UA S. 26 f.) lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Bestimmung der Strafe bedacht hat, dass die Tat sowie Art und Maß ihrer strafrechtlichen Ahndung erhebliche standesrechtliche Auswirkungen für den Angeklagten haben können, die möglicherweise bis zu einem befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar bis zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) reichen (vgl. EGH Bremen EGE IV 111, 113; EGH Frankfurt EGE XIII 185, 191). Die beruflichen Folgen
können, wenn sie schwer wiegen, bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5 und 8). Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm Ruß Zschockelt befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert.
| Ruß | Rissing-van Saan | ||
| Blauth |