Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Einziehung von Pistolentasche und Reservemagazin aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 13/90
Datum
20.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen u. a. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Schwerpunkt der Nachprüfung war die Rechtmäßigkeit der Einziehung einer Pistolentasche und eines Reservemagazins nach § 56 WaffG. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, hebt jedoch die Einziehung der genannten Gegenstände auf, da die Voraussetzungen des § 56 WaffG nicht vorliegen (u. a. Magazin passt nicht zur Munition). Ansonsten ergaben sich keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 56 WaffG setzt voraus, dass der Gegenstand zur Vorbereitung oder Begehung der verurteilten Tat gebraucht oder bestimmt war oder sich darauf bezieht.

2

Objekte, die keinen tatsächlichen Bezug zur verurteilten Tat aufweisen, sind nicht einzuziehen.

3

Fehlt die Eignung eines Zubehörteils (z. B. Reservemagazin) für die verwendete Munition, spricht dies gegen die Einziehungsbefugnis nach § 56 WaffG.

4

Bei revisionsrechtlicher Nachprüfung führt das Nichterkennen eines Rechtsfehlers zu Lasten des Angeklagten zur Verwerfung der Revision, soweit keine weiteren Mängel vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 4. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 13/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Rolf Günter G ██████ aus ████, dort geboren am ███ 1954, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. September 1989 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung der Pistolentasche und des Reservemagazins entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings muss die Einziehung der Pistolentasche und des Reservemagazins entfallen. Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass insoweit die Voraussetzungen des § 56 WaffenG nicht vorliegen. Denn Pistolentasche und Reservemagazin sind zur Vorbereitung oder Begehung des abgeurteilten unerlaubten Munitionserwerbs gebraucht oder bestimmt gewesen noch beziehen sie sich darauf (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1977 – 2 StR 390/76, insoweit in BGHSt 27, 135 nicht abgedruckt). Die unerlaubt erworbene Munition Kal. 9 mm passt nicht in das sichergestellte Reservemagazin. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.

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KrauthKutzer
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