Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe bei Notwehrvorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 138/93
Datum
23.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung auf, weil die Urteilsgründe den Sachverhalt und die Beweiswürdigung nicht ausreichend darlegten. Insbesondere fehlte die konkrete Darstellung der vom Angeklagten behaupteten Notwehrtatsachen sowie eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe müssen den für die Entscheidung relevanten Lebenssachverhalt konkret und unverwechselbar darstellen; allgemeine, pauschale Feststellungen genügen nicht.

2

Macht der Angeklagte Notwehr geltend, sind die von ihm behaupteten konkreten Tatsachen in den Urteilsgründen mitzuteilen; die bloße rechtliche Wertung ‚Notwehr‘ reicht nicht aus.

3

Sogenannte Rechtstatsachen (z. B. Notwehr) sind keine ‚Behauptungen‘ im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO und erfordern daher die Darlegung der zugrundeliegenden Tatsachen für eine sachgerechte Beweiswürdigung.

4

Die sich aus Zeugenaussagen ergebenden Tatsachen sind in den Urteilsgründen nachprüfbar niederzulegen und gegen die Einlassungen des Angeklagten abzuwägen.

5

Fehlen die erforderlichen Darlegungen in den Urteilsgründen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 138/93 vom 23. April 1993 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] Selahattin, geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>] (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen entschuldigte sich der Angeklagte beim Nebenkläger wegen eines Streites, man gab sich die Hand. Später versetzte der Nebenkläger dem Angeklagten unerwartet eine Ohrfeige, beide schlugen sich dann gegenseitig. Nach einer Pause kam es wieder zu wechselseitigen Tätlichkeiten, aus denen sich im Lokal eine allgemeine Schlagerei entwickelte. Dabei fielen der Angeklagte und der Nebenkläger wieder zu Boden, „und zwar in der Weise, dass [REDACTED::<4>] (der Nebenkläger) sich nicht mehr wehren konnte. In dieser Situation stach der Angeklagte“ mit dem Messer auf den Nebenkläger ein (UA S. 6/7).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatgeschehen beschränkt sich auf folgende Sätze:

„Der Angeklagte hat die Feststellungen, soweit sie eingeräumt, sich jedoch gegenstand seiner Wahrnehmungen waren, dahin eingelassen, er habe in Notwehr zugestochen, da [REDACTED::<5>] ihn angegriffen habe und er sich nicht anders habe wehren können. Insoweit ist seine Einlassung durch die Bekundungen des Nebenklägers und Zeugen T[REDACTED::<6>] widerlegt, der eindeutig und für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft bekundet hat, er habe, als der Angeklagte auf ihn eingestochen sei wehrlos gewesen, und habe infolgedessen diesen vor dem Stich weder angegriffen noch überhaupt angreifen können. Die Bekundung dieses Zeugen wird noch bestätigt durch diejenigen der Übrigen im Lokal anwesenden und in den Hauptverhandlungsprotokollen einzeln aufgeführten Zeugen.“

Solche allgemein gehaltenen Ausführungen werden den Mindestanforderungen nicht gerecht, die an die Urteilsgründe zu stellen sind, welche einen bestimmten unverwechselbaren Lebenssachverhalt darzustellen haben. Sie könnten als „Textbaustein“ betreffen, in dem die Notwehreinlassung des ein Messer verwendenden Angeklagten durch die – von weiteren Zeugen bestätigte – Bekundung des Geschädigten widerlegt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet die sachlichrechtliche Begründungspflicht in den Urteilsgründen Darlegungen, die die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf ihre Richtigkeit ermöglichen (KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 267 Rn. 12; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 267 Rdn. 12; vgl. eingehend Meyer-Goßner NStZ 1988, 529 ff.).

Das bedeutet, dass die vom Angeklagten in seiner Einlassung behaupteten konkreten Tatsachen und nicht nur die zusammenfassende rechtliche Wertung „Notwehr“, also der Geschehensablauf im entscheidenden Punkt aus seiner Sicht, mitgeteilt werden müssen. Sogenannte „Rechtstatsachen“ (Notwehr) beinhalten keine „Behauptung“ gemäß § 267 Abs. 2 StPO, sondern eine zusammenfassende Bewertung zugrundeliegender Tatsachen mit einem Rechtsbegriff (vgl. BGHR StPO § 359 neue Tatsache 2 a.E.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt). In eine sich mit konkreten Tatsachen auseinandersetzende Beweiswürdigung sind sie nur schwer einzubeziehen (vgl. BGHSt 37, 162, 165 f.).

Der Darstellung des Angeklagten ist in einem Fall wie hier die konkrete Schilderung des Geschädigten entgegenzustellen. In den Urteilsgründen, die sich nach § 267 Abs. 2

StPO über die Feststellung oder Nichtfeststellung „behaupteter“ rechtlich relevanter Umstände aussprechen müssen, sind die sich aus den Zeugenaussagen ergebenden Tatsachen nachprüfbar niederzulegen und zu würdigen.

RußRissing-van SaanMiebach
ZschockeltBlauth
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