Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch neu gefasst und Strafausspruch aufgehoben bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 13/89
Datum
24.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Wuppertal ein. Der BGH fasst den Schuldspruch neu, weil unklar blieb, für welche Taten Gesamtstrafen zu bilden sind, bestätigt aber insgesamt drei Fälle des sexuellen Missbrauchs. Die Revision gegen den Schuldspruch ist sonst unbegründet; der Strafausspruch wird aufgehoben, weil das Gericht zahlreiche Milderungsgründe bei der Wahl des erhöhten Strafrahmens nicht gewürdigt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der den Tatentschluss umfasst, sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in wesentlichen Teilen ihrer künftigen Gestaltung zu begehen; eine bloße allgemeine Bereitschaft reicht nicht aus.

2

Tatmehrheit ist grundsätzlich die Regel; der Tatrichter kann mehrere selbständige Taten annehmen, wenn kein umfassender Gesamtvorsatz nachweisbar ist.

3

Ein einschneidender Eingriff von außen kann den Gesamtvorsatz und damit die Fortdauer einer Tatreihe unterbrechen und die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausschließen.

4

Bei der Anwendung eines Regelbeispiels zur Erhöhung des Strafrahmens hat der Tatrichter die zugunsten des Täters sprechenden Milderungsgründe zu prüfen; sind diese gewichtig, kann trotz Vorliegens eines Regelbeispiels auf den normalen Strafrahmen zurückgegriffen werden.

5

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhänge zwischen den Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel abmildern.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 13/89 in der Strafsache gegen ████ aus Wuppertal, geboren am ███ 1964 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 24. Februar 1989 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. September 1988 wird a) der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. Dezember 1986 und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt; b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch ist neu zu fassen, weil unklar blieb, für welche Taten Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, von insgesamt drei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern auszugehen, obwohl es sich nur um ein fortgeführtes Verhältnis zu einem Mädchen handelt. Denn Voraussetzung für die Annahme nur einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesamtvorsatz, der grundsätzlich nur vorliegt, wenn der auf einen Gesamterfolg gerichtete Tatentschluss sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Teilen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Eine allgemeine Bereitschaft oder ein allgemeiner Entschluss, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus (st. Rspr. zuletzt BGHSt 35, 318 sowie BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg. Gesamtvorsatz 10–12); die Annahme von Tatmehrheit ist die Regel (BGHSt 23, 33, 35).

Es ist eine rechtlich mögliche, ja naheliegende tatrichterliche Würdigung, einen Gesamtvorsatz auf weiteren sexuellen Missbrauch des Mädchens, nachdem es bei günstiger Gelegenheit zum ersten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen war, zu verneinen, weil der Angeklagte – ersichtlich im Hinblick auf das Alter des Mädchens – im Nachhinein so erschrocken über sein Tun war, dass er „Hals über Kopf zu seiner Mutter nach Berlin fuhr“; erst dort ergriff ihn

wieder „die Sehnsucht nach D___“ (UA S. 8). Rechtlich möglich ist es auch, wegen der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 24. Dezember 1987 und der ersten längeren Heimunterbringung des Mädchens vom 24. Dezember 1987 bis 8. Januar 1988 von einer fehlenden Fortdauer des Gesamtvorsatzes auszugehen, weil die Tatreihe durch einen einschneidenden Eingriff von außen unterbrochen wurde.

Der Strafausspruch muss allerdings aufgehoben werden. Die Begründung für das Vorliegen besonders schwerer Fälle gemäß § 176 Abs. 3 StGB ist zu beanstanden, weil das Landgericht bei der Wahl der Strafrahmen nicht auf die zahlreichen Milderungsgründe eingegangen ist. Auch wenn ein Regelbeispiel verwirklicht ist, hier indem der Angeklagte in allen drei Fällen mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog, ist der erhöhte Strafrahmen nur „in der Regel“, nicht etwa ausnahmslos anzuwenden. Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, mit der Folge, dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Das ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften (BGH MDR 1987, 425). Deshalb muss sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 1 + 3).

Die zahlreichen Milderungsgründe hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht in seine Abwägung einbezogen. Der einschlägig nicht vorbestrafte Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes und ersichtlich von Einsicht und Reue getragenes Geständnis abgelegt, durch welches der Geschädigten eine Vernehmung vor Gericht erspart wurde, andererseits aber wohl auch nicht festgestellt werden konnte, ob diese psychische Dauerschäden davongetragen hat. Jedenfalls liebte der Angeklagte die Geschädigte; er „übte im Rahmen der Beziehung einen positiven Einfluss auf das schwierige Verhalten des Mädchens aus“ (UA S. 12). Es spricht viel dafür, dass die Geschädigte, die alle sexuellen Handlungen nicht etwa unter Drohungen oder gar nach Gewaltausübung, sondern einvernehmlich mit dem Angeklagten vornahm, auch ihrerseits eine emotionale Zuneigung gegenüber dem Angeklagten empfand und in ihm eine Bezugsperson sah, durch welche sich „die Verhaltensstörungen und die Erziehungsschwierigkeiten“ (UA S. 9) besserten. Immer wieder suchte sie in der letzten Zeit gegen alle Schwierigkeiten die Gemeinschaft mit dem Angeklagten. Die bei der Strafrahmenwahl vom Landgericht angestellte Erwägung, dass der Angeklagte und die Geschädigte lediglich sich zu lieben „meinten“, wird nicht ohne Weiteres von den Feststellungen getragen. Vor Beginn der sexuellen Kontakte kümmerte sich das Mädchen um den „sich sehr verlassen fühlenden Angeklagten“ und besuchte ihn; „man schrieb sich die ersten Liebesbriefe“ (UA S. 6). Im Übrigen ist der strafmildernde Umstand der „echten Liebesbeziehung“ aus der Sicht der Beteiligten zu beurteilen, zumal es sich hier nicht um ein flüchtiges Verhältnis handelte.

Nachdem die Mutter des Mädchens von den Straftaten des Angeklagten erfahren hatte, unterband sie diese nicht, sondern förderte sie durch das Besorgen der „Pille“. Über Monate hinweg wurde es dem Angeklagten „auch unter diesem Gesichtspunkt ausgesprochen ‚leicht gemacht‘“ (UA S. 12/13). Erst als der von der Mutter getrennt lebende Stiefvater des Mädchens mit einer Anzeige drohte, um das Sorgerecht für die jüngere Halbschwester der Geschädigten, seine Tochter, zu erhalten, erstattete die Mutter Strafanzeige.

Bei der Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 46 II Tatumstände 4). Die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten, aus einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten muss nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein; vielmehr kann die Hemmschwelle für die – aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden – späteren Taten von Tat zu Tat niedriger geworden sein (BGHR aaO).

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

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