Revision verworfen: Tagessatzhöhe der Einzelgeldstrafe auf Mindestbetrag (2 DM) festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 138/88
- Datum
- 20.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Einzelgeldstrafe ist auch dann erforderlich, wenn diese mit einer Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verbunden wird.
Unterbleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe, kann das Revisionsgericht diese nachprüfen und nachholen.
Bei Nachholung der Tagessatzfestsetzung kann das Revisionsgericht den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB zugrunde legen, wenn keine weiteren Umstände entgegenstehen.
Eine Revision wird gemäß § 349 StPO verworfen, wenn bei Nachprüfung des Urteils keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 138/88 in der Strafsache gegen den Autoschlosser Rolf K. ██ aus ███, dort geboren am ██ 1953, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. April 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1988 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 2,-- DM festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; Urteil des Senats BGHR StGB § 54 III Tagessatzhöhe 1). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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