Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Hehlerei—Kenntnis der Herkunft nicht festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 138/54
Datum
25.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt, weil er 175 Pfund Kaffee von einem Mitangeklagten kaufte. Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen nicht ergaben, dass der Angeklagte wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass der Kaffee gestohlen war. Indizien konnten auch auf Schmuggel deuten; es bedarf konkreter Feststellungen oder der Prüfung einer anderen Strafbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei (§ 259 StGB) ist erforderlich, dass der Erwerber weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass die Sache durch eine strafbare Beeinträchtigung fremder Vermögensrechte erlangt wurde.

2

Zur Feststellung dieses Wissens (Vorsatzes) sind konkrete, nachvollziehbare Tatsachen und keine bloßen Vermutungen oder ungenauen Indizien erforderlich.

3

Indizien wie niedriger Preis oder Herkunftsangaben (z. B. ‚von der Grenze‘) können auf Schmuggel hinweisen und rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme von Kenntnis eines Diebstahls oder sonstiger Vermögensverletzung.

4

Wenn der Erwerber glaubte, es handele sich um Schmuggelware, ist die Möglichkeit einer anderen, ggf. versuchten Straftat (z. B. Abgabenhehlerei) zu prüfen; die konkrete Rechtsqualifikation hängt von den Feststellungen zur Vorstellung des Täters ab.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 27. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Kurt S███ ██ aus ████, dort geboren am █████ ████, wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Kraus, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. November 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.

Der äußere Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) ist gegeben. Der Angeklagte hat 175 Pfund gestohlenen Kaffee von einem der Diebe, dem Mitangeklagten ██████, käuflich erworben. Dagegen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass er gewusst hat oder den Umständen nach hat annehmen müssen, dass der Kaffee vom Verkäufer durch einen strafbaren Eingriff in fremde Vermögensrechte erworben worden war. Diese Kenntnis gehört zum Vorsatz des Hehlers, wenn er auch weder die Einzelheiten der Vortat zu kennen noch die Vortat rechtlich richtig zu beurteilen braucht.

Im Urteil wird zwar zusammenfassend ausgeführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass Steinhauer die „Herkunft des Kaffees aus einer strafbaren Handlung“ in Kauf genommen und gebilligt habe. Die Umstände, aus denen das Landgericht diesen Schluss zieht, bieten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte in Kauf genommen hat, der Verkäufer habe den Kaffee gerade durch Diebstahl oder durch eine andere strafbare Beeinträchtigung fremder Vermögensrechte erlangt, und lassen auch nicht erkennen, ob das Landgericht eine dahingehende Feststellung treffen wollte.

Das Landgericht sieht für erwiesen an, dass der Angeklagte in der Zeit vor der Währungsreform mit der Mitangeklagten ██████ Schwarzmarktgeschäfte betrieben hat. Es meint, dieser Umstand habe ihn zur Vorsicht mahnen müssen, als sie ihm jetzt unter der Hand Kaffee anbot und das Geschäft mit ███ vermittelte. Verdächtig war nach Ansicht des Landgerichts ferner für den Angeklagten, der bereits einmal wegen Abgabenhehlerei bestraft worden ist, der weitere Umstand, dass ███ erklärte, der Kaffee stamme von der Grenze. Beide Umstände konnten den unbefangenen Beurteiler auf die Möglichkeit hinweisen, dass der angebotene Kaffee geschmuggelt sei. Die Ausführungen des Urteils erwecken den Eindruck, dass das Landgericht dies auch angenommen hat. Wenn weiter dargelegt wird, auch der billige Preis von 7,— DM für das Pfund deute trotz des feuchten Zustandes des Kaffees auf einen „unredlichen strafbaren Vorerwerb“ hin, so lässt dies nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landgericht dabei an eine Verletzung von Vermögensrechten gedacht hat. Hiergegen spricht, dass unmittelbar vorher Verdachtsmomente für ein Abgabendelikt des Vortäters angeführt worden sind. Geschmuggelter Kaffee pflegt zu niedrigen Preisen abgesetzt zu werden. Der niedrige Preis könnte also ebenfalls ein Anzeichen dafür sein, dass es sich um Schmuggelware handelte.

Somit ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte gewusst hat oder den Umständen nach hat wissen müssen, dass der Kaffee, den er von ██ kaufte, gestohlen war. Dieser Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Sollte sich ergeben, dass der Angeklagte geglaubt hat, der Kaffee sei Schmuggelware, so könnte er sich einer versuchten Abgabenhehlerei (RAbgO §§ 403, 397) schuldig gemacht haben.

GlanzmannBuschDr. Wiefels
KrausMartin
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