Treffer
BGH Urteil

BGH: Förderung der Unzucht – Verlöbnis, Zumutbarkeit und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 138/52
Datum
08.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das LG-Urteil, das Eltern vom Vorwurf der Förderung der Unzucht entließ, weil der Geschlechtsverkehr der Tochter mit ihrem Verlobten als nicht unzüchtig gewertet wurde. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück. Zu prüfen ist, ob die Verlobung ein zwingendes Ehehindernis darstellte und ob ein Einschreiten den Eltern unzumutbar oder unmöglich war; zudem sind Schuldfragen zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eltern fördern eine gegen die geschlechtliche Zucht verstoßende Handlung, wenn sie den geschlechtlichen Verkehr ihres Kindes entgegen der erforderlichen Abwehr nicht verhindern.

2

Geschlechtsverkehr Verlobter verstößt nicht gegen die geschlechtliche Zucht, wenn eine ernstlich beabsichtigte Eheschließung durch zwingende, von den Verlobten nicht zu verantwortende und in absehbarer Zeit nicht behebbare Hindernisse verhindert wird.

3

Eltern machen sich nicht strafbar, wenn ein Einschreiten gegen die Beziehung unmöglich oder ihnen nach den Umständen schlechterdings nicht zuzumuten ist; besondere Umstände (z.B. fehlende Wohnung des Verlobten, bereits vorhandenes Kind, Schwangerschaft) können Unzumutbarkeit begründen.

4

Bei Zweifeln an der Zumutbarkeit des Eingreifens und an der Einsichtsfähigkeit der Eltern ist der Sachverhalt weiter aufzuklären; es ist zu prüfen, ob die Angeklagten die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens erkennbar gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ██████, geboren am █████████, 2.) die ███████ ██████, geboren am ███, wegen schwerer Kuppelei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maas, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. November 1951 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind von der Beschuldigung, in ihrer Wohnung der Unzucht ihrer Tochter Hannelore █████ Vorschub geleistet zu haben, freigesprochen worden.

Das Landgericht hat ein ernsthaftes Verlöbnis festgestellt und im Hinblick auf die hier vorliegenden Verhältnisse den Geschlechtsverkehr zwischen den Verlobten nicht als Verstoß gegen Zucht und Sitte angesehen.

Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision unter Erhebung der Sachbeschwerde. Sie bezeichnet die der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung, der außerhalb der Ehe ausgeübte Geschlechtsverkehr sei nicht unzüchtig, als rechtsirrig.

Zu dieser Frage hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen im Beschluss vom 17. Februar 1954 (NJW 1954, 766 Nr. 16) eingehend Stellung genommen.

Danach fördern Eltern eine gegen die geschlechtliche Zucht verstoßende Handlung, wenn sie den Geschlechtsverkehr ihres verlobten Kindes nicht unterbinden. Nicht gegen die geschlechtliche Zucht verstößt der Geschlechtsverkehr Verlobter dann, wenn ihrer ernstlich beabsichtigten Eheschließung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von ihnen nicht zu verantworten sind und in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Auch dann machen sich die Eltern nicht strafbar, wenn ihnen das Eingreifen unmöglich ist oder wenn es ihnen nach Lage der Umstände schlechterdings nicht zugemutet werden kann.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Hannelore █████ mit dem früheren britischen Besatzungssoldaten und jetzt in Deutschland lebenden Heizer ████ beim deutschen Standesamt etwa im Herbst 1951 zur Eheschließung aufgeboten worden ist und dass das britische Konsulat in [REDACTED] die Heiratsgenehmigung erteilt hat. Der Eingehung der Ehe stand damals das Fehlen von schwer zu beschaffenden Urkunden entgegen, deren Eintreffen aber in absehbarer Zeit zu erwarten war.

Daraus ist zu ersehen, dass es sich hier nicht um ein zwingendes Hindernis von einer solchen Beschaffenheit gehandelt hat, wie es der vorbezeichnete Beschluss im Auge hat. Infolgedessen kann der unzüchtige Charakter der geschlechtlichen Verbindung der Hannelore ████ mit ████ nicht verneint werden. Da das Urteil den gegenteiligen Standpunkt vertreten und schon wegen Fehlens eines unzüchtigen Verkehrs den äußeren Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt hat, kann es nicht aufrechterhalten werden.

Zugunsten der Angeklagten käme indes die Möglichkeit in Betracht, dass ihnen ein Einschreiten gegen das Verhältnis ihrer Tochter zu ████ wegen der Besonderheit der Lage nicht zuzumuten war. Für die Beantwortung dieser Frage kann von Bedeutung sein, dass der Verlobte keine Wohnung gefunden hatte und dass die Hannelore ████ schon ein Kind von ihm besaß und von ihm erneut schwanger war. Es wird zu prüfen sein, ob etwa diese Umstände die Angeklagten veranlasst haben, von einem Vorgehen gegen sie und ihren Verlobten Abstand zu nehmen, weil die Angeklagten die baldige Eheschließung zwischen beiden sichern wollten und bei einem Widerstand gegen deren Beziehungen die Aufhebung des Verlöbnisses fürchteten.

Der Sachverhalt ist nach dieser Richtung weiter aufzuklären und unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze neu zu würdigen.

Notigenfalls ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren oder ob sie bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens das Unrechtmäßige ihres Tuns hätten erkennen können (BGHSt 2, 194/201).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RotbergBuschMaas
KoenigerMartin
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