Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung des Schuldspruchs wegen Verjährung bei Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 137/96
- Datum
- 26.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tat darf nicht mehr geahndet werden, wenn die Strafverfolgung wegen Ablauf der Verjährungsfrist gemäß den Vorschriften des StGB (insbesondere §§ 78, 78c StGB) ausgeschlossen ist.
Sind einzelne Taten verjährt, ist der Schuldspruch in Bezug auf diese Taten zu berichtigen; eine Aufhebung des gesamten Strafausspruchs kommt nur in Betracht, wenn die Berücksichtigung der verjährten Taten das Strafmaß so beeinflusst hätte, dass bei Kenntnis der Verjährung andere Einzel- oder eine andere Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre.
Für die Beurteilung der Tatverjährung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Täter oder diesem gegenüber die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wird; sind die Taten zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt, dürfen sie nicht verfolgt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 137/96 vom 26. April 1996 in der Strafsache gegen ████████ dort geboren Günter Albert am ████ 1952, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Oktober 1995 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen,
des Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen,
des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen,
des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünfzig Fällen
schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. März 1996 dargelegt, dass die erhobene Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig ist. Zur Sachrüge hat er ausgeführt:
"Die Prüfung des Urteils aufgrund der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts macht lediglich die beantragte Berichtigung des Schuldspruchs erforderlich.
Die zu Beginn des Jahres 1989 begangenen Taten (II 1 und 2 des Urteils) durften wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nicht geahndet werden, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt war, als dem Angeklagten am 13. Dezember 1994 die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wurde (Band I Blatt 16 d. A.; § 78c Abs. 1 StGB; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4, §§ 174, 176 Nr. 1 Tat 1).
Eine Aufhebung des im Übrigen auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhenden Strafausspruchs kommt nicht in Betracht. Es ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer in den Fällen II 1 und 2 des Urteils auf geringere Einzelfreiheitsstrafen und sodann auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass der tatbestandlich verjährte Missbrauch einer Schutzbefohlenen nur noch in geringerem Maße als bei den später begangenen Taten strafschärfend berücksichtigt werden durfte (BGH StV 1994, 423).
Dem schließt sich der Senat an."
| Kutzer | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |