Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung zu fortgesetztem Diebstahl, Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 137/89
Datum
25.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Fulda; der Generalbundesanwalt beantragte für einen Anklagefall die vorläufige Einstellung. Der BGH stellte das Verfahren in diesem Teil ein und änderte den Schuldspruch dahingehend, dass zwei Diebstähle als fortgesetzte Tat zu qualifizieren sind. Die hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann auf Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen die rechtliche Würdigung ändern und den Schuldspruch selbst berichtigen, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere Rechtsqualifikation rechtfertigen.

2

Liegt ein den Anforderungen genügender Gesamtvorsatz vor, verbinden sich mehrere Taten zu einer fortgesetzten Tat und sind nicht als rechtlich selbständige Tatmehrheit zu beurteilen.

3

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann ein Teil des Verfahrens vorläufig eingestellt werden; insoweit fallen die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen dem Staat zur Last.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 21. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 137/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus █████████████, geboren am ██ 1956 in ████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1989 gemäß § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 1, 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall 4 der Anklage (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung) vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 21. November 1988, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und des Betreibens einer Fernmeldeanlage ohne Genehmigung schuldig ist; b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 2. und 3. der Anklage (Fälle ████ und Bekleidungsgeschäft K & S █████) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. März 1989 zutreffend ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler insoweit, als das Landgericht zwischen den Diebstählen in den Anklagefällen 2 (Fall ████) und 3 (Fall Bekleidungsgeschäft K & S ███████) Tatmehrheit angenommen hat. Den auf UA S. 8, 9 zu diesen Fällen festgestellten Sachverhalt wertet die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung selbst dahin, dass nach dem Gesamtplan des Angeklagten der Pkw des Zeugen ████ nur Mittel zum Zweck des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Firma ██████ sein sollte, auch wenn sich der Angeklagte die Gelegenheit, Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entwenden, nicht habe entgehen lassen (UA S. 30).

Damit ist jedoch ein den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügender Gesamtvorsatz festgestellt, der die Fälle 2. und 3. der Anklageschrift zu einer (fortgesetzten) Tat im rechtlichen Sinne verbindet.

Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Urteils die gebotene Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich der Angeklagte gegen den Vorwurf einer fortgesetzten Tat anders hätte verteidigen können als gegen den Vorwurf, zwei rechtlich selbständige Diebstähle begangen zu haben.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die von der Änderung nicht betroffenen Einzelstrafen von der rechtlich unzutreffenden Beurteilung der Konkurrenzfrage in zwei Anklagefällen beeinflusst sein könnten."

Im Übrigen ist die Revision – nach der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Teileinstellung – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerTheune
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