Revision: Steuerhinterziehung und Gebrauch gefälschter Rechnungen als Tateinheit – teilweise Einstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 137/88
- Datum
- 15.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung können das Geltendmachen unrichtiger Vorsteuerbeträge und das gleichzeitige Vorlegen gefälschter Rechnungen im Rahmen derselben andauernden Tat durch dieselbe Handlung verwirklicht werden und Tateinheit begründen (§ 52 StGB).
Tateinheit ist gegeben, wenn tatbestandliche Ausführungshandlungen zeitlich zusammenfallen und der Gesamtvorsatz auf die Fortsetzung der Tat gerichtet ist; fehlt dieser Gesamtvorsatz, sind nachträgliche Handlungen bei neuem Tatentschluss gesondert zu beurteilen.
Das Gebrauchen gefälschter Urkunden zur Erlangung ungeeigneter Steuervorteile begründet dann zugleich Steuerhinterziehung, wenn dadurch wiederholt unrichtige Angaben gegenüber der Finanzbehörde im Rahmen einer noch nicht beendeten fortgesetzten Tat gemacht werden.
Das Revisionsgericht kann rechtliche Prüfungen nutzen, um erstinstanzliche Schuldsprüche und Rechtsfolgen teilweise aufzuheben oder anzupassen; insoweit sind Verurteilungen einzustellen oder das Urteil entsprechend zu ändern, wenn sich die rechtliche Würdigung als fehlerhaft erweist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 137/88 in der Strafsache gegen Klaus-Dieter F. ███ aus Ob., dort geboren am ██ 1942, Diana ███ geborene ██ █████ ███, dort geboren am 3. ██ 1962 in MCR, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juli 1988 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) das Verfahren gegen beide Angeklagte nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit sie durch das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 1987 wegen Urkundenfälschung im Fall des Gebrauchmachens gefälschter Urkunden im Rechtsstreit gegen die Zeugin Mof-Bog [REDACTED] vor dem Landgericht Dortmund verurteilt worden sind, das bezeichnete Urteil wie folgt geändert: b) *„Wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung werden kostenpflichtig verurteilt der Angeklagte ███ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ███ █████ Monaten und die Angeklagte █████ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und ████ ████████ Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.“*
In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB durch § 52 StGB ersetzt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, auch des Rechtsmittelverfahrens, der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung den Angeklagten ███ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte ████ zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründeten Revisionen der Angeklagten haben – nach der vom Generalbundesanwalt beantragten Teileinstellung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang – Erfolg. Im Übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die von beiden Angeklagten begangene Umsatzsteuerhinterziehung mit der Urkundenfälschung durch Gebrauchen der gefälschten Rechnungen gegenüber dem Sonderprüfer des Finanzamtes in Tateinheit. Das Landgericht hat – jedenfalls insoweit – rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten von Mai 1983 bis Mai 1984 (Zeitraum der ██████████████████) fortgesetzt durch Geltendmachen erhöhter Vorsteuern Umsatzsteuer hinterzogen haben.
Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Zeit von Januar 1983 bis Februar 1984, die am 30. Juli 1984 begann, legten sie die gefälschten Rechnungen vor. Weil damit gleichzeitig zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen, nämlich die Höhe des berechtigten Vorsteuerabzugs für das Jahr 1983 und die ersten beiden Monate des Jahres 1984, wiederholt im Rahmen einer noch nicht beendeten fortgesetzten Tat unrichtige Angaben gemacht wurden, also tatbestandliche Ausführungshandlungen zusammenfallen, wurden beide Straftatbestände durch dieselbe Handlung verwirklicht (§ 52 StGB). Der Senat lässt ausdrücklich offen, wie die mit Falschurkunden belegte Wiederholung unrichtiger Angaben gegenüber der Finanzbehörde nach Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung mit Eingang der letzten Jahreserklärung oder dem aufgrund der Jahreserklärung bei Änderung ergehenden Bescheid zu beurteilen ist. Sicherlich liegt nicht in jedem Gebrauchen von Falschurkunden zum Zwecke der Verschleierung von Hinterziehungshandlungen tatbestandlich zugleich eine Steuerhinterziehung. Weil der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz fehlt, ist das Gebrauchen der Falschurkunden nach Abschluss der Sonderprüfung aufgrund neuen Tatentschlusses im Zivilprozess gegen die Zeugin Mof-Bog [REDACTED] als selbständige Straftat zu beurteilen.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts lässt der Senat die wegen Steuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen als Strafen für die Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung bestehen. Die vom Landgericht wegen Urkundenfälschung verhängten Einzelstrafen sowie die gebildeten Gesamtstrafen entfallen.
Der Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten ██ vom 14. Juli 1988 hat dem Senat vorgelegen.
| Gribbohm | Ruß | Detter | |||
| Krauth | Zschockelt |