Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Vergewaltigungsurteil aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklaren Vorsatzfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 137/82
Datum
13.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Ausschlusses eines ernsthaften Widerstands getroffen hat. Verfahrensrügen zu Sachverständigen waren überwiegend unbegründet; die Frage der Schuldfähigkeit infolge starker Alkoholisierung ist jedoch erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss bei besonderen Umständen im Urteil ausdrücklich darlegen, ob der Täter Vorsatz hinsichtlich der Beseitigung eines erwarteten oder begonnenen ernsthaften Widerstands der Frau hatte; unterbliebene Erörterungen machen die rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs unzureichend.

2

Objektive Gewalt im Sinne des § 177 StGB kann bereits in Handlungen liegen, durch die das Opfer niedergedrückt, festgehalten, entkleidet oder in seinen Gliedmaßen fixiert wird.

3

Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit gehört grundsätzlich zur eigenen Sachkunde des Tatrichters; die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.

4

Zur Klärung der Frage, ob erhebliche Alkoholisierung die Schuldfähigkeit ausschließt oder erheblich vermindert, ist in der Regel ein sachverständiges Gutachten heranzuziehen.

5

Bei spezialisierten medizinisch-physiologischen Fragen (z. B. zur Möglichkeit von Erektion/Ejakulation unter Alkoholeinfluss) kann das Gericht die eigene Alltagserfahrung heranziehen, muss aber die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, wenn es einen Sachverständigenbeweis ablehnt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9. November 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Dachdecker Ralf Glinter ████ aus ████, dort geboren am ████████ 1950, wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ ██████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Das (vorsorglich gestellte) Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 5. Mai 1982 ist gegenstandslos. Der Angeklagte hat die Revision selbst durch das am 13. November 1981, also rechtzeitig, beim Landgericht eingegangene Schreiben eingelegt (Bl. 175 d.A.). Auch die Revisionsbegründung ist fristgerecht eingegangenen, nachdem der Pflichtverteidiger sie am 1. März 1982 bei der Staatsanwaltschaft unterzeichnet hat und sie sodann mit den Akten am 5. März 1982 dem Landgericht vorgelegt worden ist (Bl. 229 Rs. d.A.). Das angefochtene Urteil war dem Pflichtverteidiger zuvor erst am 19. Februar 1982 zugestellt worden (Bl. 229 d.A.).

II. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet.

Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass das Landgericht zwei Hilfsbeweisanträge der Verteidigung, Sachverständige zu hören, wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

a) Zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin L. brauchte sich die Strafkammer nicht der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Eine solche Beurteilung gehört zu den Aufgaben, bei denen sich der Tatrichter in der Regel selbst die nötige Sachkunde zutrauen darf. Ein Ausnahmefall, bei dem die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens geboten sein kann, liegt nicht vor (vgl. BGHSt 7, 62, 85; 8, 130, 131). Das Landgericht hat sich verständig damit auseinandergesetzt, dass die Zeugin L. der einzige unmittelbare Tatzeuge war und ihre Aussagen im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens gewechselt haben. Die Beweggründe, welche die Zeugin anfänglich zu teilweise falschen Aussagen veranlasst haben, sind im Urteil dargelegt und gewürdigt. Zudem werden die Feststellungen des Landgerichts in wesentlichen Teilen des Randgeschehens durch die eigenen Angaben des Angeklagten gestützt.

b) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch die Erhebung des beantragten Sachverständigenbeweises über die Behauptung abgelehnt, es sei „bei einer genossenen Alkoholmenge von insgesamt 1 1/2 Flaschen (0,7 l) Asbach und mehreren Bieren“ nicht möglich, „dass innerhalb von fünf Minuten ... eine Erektion und eine Ejakulation bei dem Angeklagten auftreten“ könnten. Die Strafkammer hat sich bei der Ablehnung dieses Beweisantrages zu Recht auf „eigene Kenntnis“ und die „des täglichen Lebens“ berufen. Sie hat dabei zutreffend auf die besonderen Umstände des Falles abgehoben und berücksichtigt, dass der Angeklagte den Alkohol während eines langen Zeitraums (von ungefähr zwölf Stunden) getrunken und schon etwa eine Viertelstunde vor der Tat mit Zärtlichkeiten gegenüber der Zeugin L. begonnen hatte.

2. Die Revision greift jedoch mit der Sachrüge durch.

a) Zu Unrecht meint sie, die Feststellungen des Landgerichts ergäben nicht, dass der Angeklagte die Zeugin L. mit Gewalt zum außerehelichen Geschlechtsverkehr genötigt habe. Das Landgericht hat die Gewaltanwendung zum Teil zwar nicht näher beschrieben. Sie liegt objektiv aber jedenfalls darin, dass der Angeklagte die Zeugin auf der Couch niederdrückte, sie dort festhielt, ihr die Hose herunterriss und ihre Beine unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr festhielt (UA S. 41).

b) Dagegen hält der Schuldspruch zur inneren Tatseite der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zum Vergewaltigungsvorsatz gehört, dass der Täter die Gewalt einsetzt, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, damit einen erwarteten oder begonnenen, ernstgemeinten Widerstand der Frau gegen den Geschlechtsverkehr auszuschalten (vgl. BGH GA 1968, 84 f.). An einen Tatbestandsirrtum über das Einverständnis der Frau oder das Vorliegen eines nur unerheblichen Widerstands sind zwar strenge Anforderungen zu stellen (BGH GA 1970, 57). Doch muss der Tatrichter die Irrtumsfrage im Urteil erörtern, wenn besondere Umstände dazu drängen. So ist es hier. Das Landgericht hat keine ausdrücklichen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten getroffen. Auch hat es sich bei der rechtlichen Würdigung insoweit auf die bloße Bemerkung beschränkt, er habe vorsätzlich gehandelt (UA S. 35). Das reicht nicht aus in Anbetracht der folgenden Besonderheiten des Falles, unter denen es nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte die Tatsituation verkannt haben kann:

Nach den Feststellungen hatte er vom Nachmittag des Vortages bis zur Tat am nächsten Morgen gegen 4.00 Uhr oder 4.30 Uhr so erhebliche Mengen Alkohol (3/4 einer 0,7-l-Flasche Asbach, weitere 14 bis 15 Asbach sowie vier bis fünf Pils) zu sich genommen, dass er angetrunken war (UA S. [REDACTED]). Nach dem gemeinsamen Besuch mehrerer Lokale gelang es ihm, die Zeugin L. auf der Heimfahrt im Taxi zu überreden, mit ihm in seine Wohnung zu kommen, damit sie sich „noch ein wenig unterhalten“ könnten. Sie hatte zuvor in einer Diskothek ein paarmal mit ausländischen Gästen getanzt und auch Zärtlichkeiten mit ihnen ausgetauscht (UA S. 8). Er selbst hatte „hin und wieder“ den Arm um sie gelegt (UA S. 8). Er gefiel ihr zunächst auch „ganz gut“ (UA S. 17). Er lässt sich dahin ein, sie seien sich einig gewesen, dass die Zeugin L. bei ihm habe schlafen wollen. Die Feststellungen geben nichts dafür her, dass er Gewaltanwendung zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs geplant oder auch nur erwogen hat, als er die Zeugin L. zu sich einlud. In der Wohnung, die unverschlossen blieb, machten sie kein Licht. Nachdem der Angeklagte die Zeugin L. mit Zärtlichkeiten bedrängt und sie ihn zweimal mit Worten zurückgewiesen hatte, legte sie sich auf eine Klappliege im Wohnzimmer, um auf ein Taxi zu warten. Nachdem er sie bei dem folgenden Geschehen völlig entkleidet hatte, blieb sie – ohne festgehalten zu werden – auf der Couch liegen, während er sich auszog. Die Zeugin L. hatte zwar Angst vor ihm. Sie bemühte sich jedoch, ruhig zu bleiben, und versuchte, mit ihm zu reden, um ihn „von seinem Vorhaben“ abzubringen. Vom Zeitpunkt, als er sie auf der Couch niederdrückte, bis zur Beendigung des Geschlechtsverkehrs hat er sie weder geschlagen noch Drohungen gegen sie ausgestoßen. Der ganze Vorgang dauerte möglicherweise nur fünf Minuten (UA S. 35).

III. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: Das Landgericht wird Gelegenheit haben, auch die Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen des festgestellten Alkoholgenusses zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nochmals zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Januar 1978 – 2 StR 459/77; Beschluss vom 31. Oktober 1980 – 2 StR 586/80). Die formelhaften Wendungen, mit denen es bisher die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) abgelehnt hat, werden den dargelegten Besonderheiten des Sachverhalts nicht gerecht. Sie lassen nicht erkennen, ob es sich bewusst war, dass gerade ein vorausgegangenes, falsche Hoffnungen erweckendes Verhalten des Opfers Anlass geben kann, vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 460/77; Dreher/Tröndle StGB 40. Aufl. § 177 Rdn. 8; Lackner StGB 14. Aufl. § 177 Anm. 7).

SchmidtGribbohmKutzer
SchauenburgZschockelt
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