Revision verworfen: Öffentlichkeits- und Mündlichkeitsrügen nicht substantiiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 137/51
- Datum
- 01.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit liegt nur vor, wenn die eingetretene Beschränkung auf den Willen des Gerichts zurückzuführen ist; bloße Abwesenheit von Zuhörern begründet dies nicht.
Der Grundsatz der Mündlichkeit ist nur dann verletzt, wenn behauptete mündliche Äußerungen in entscheidungserheblicher Weise außerhalb der Anwesenheit oder ohne Kenntnis der Prozessbeteiligten erfolgt sind.
Eine revisionsrechtliche Rüge formeller Verfahrensmängel ist unbegründet, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern die behaupteten Verstöße entscheidungserheblich waren.
Bei Ortsbesichtigungen sind Beanstandungen wegen nicht protokollierter undurchsichtiger Äußerungen nur zulässig, wenn konkret vorgetragen wird, dass der Angeklagte oder andere Prozessbeteiligte der Vernehmung ferngehalten wurden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Oberinspektor Julius █, geboren am ██ in ██, wohnhaft in ██, ██, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1951, an der teilgenommen haben als Richter: Dr. Weumann als Vorsitzender, Dr. Nölle, Dr. Schultze, Dr. Lübbert, Dr. Bungeroth, als beisitzende Richter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: ██████████████ erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom ███ November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen versuchten Mordes unter Preisgabe der Sittlichkeit in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und einem Vergehen nach § 183 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.
Seine Revision, mit der die Verletzung formeller und sachlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts gerügt wird, ist nicht begründet.
Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen, ist nicht begründet. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt nur dann vor, wenn die eingetretene Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts zurückzuführen ist (RGSt 42, 189; 43, 195). In dieser Richtung hat die Revision nichts vorgebracht. Sie wendet nur ein, es sei auffällig, dass am ersten Tage der Hauptverhandlung kein einziger Zuhörer im Sitzungssaal gewesen sei, während erfahrungsgemäß die Sitzungen des Landgerichts in der Regel von Zuhörern besucht würden. Das reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit anzunehmen. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass eine Verletzung des Grundsatzes nur dann vorliegt, wenn die eingetretene Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts zurückzuführen ist (RGSt 42, 189; 43, 195; RG JW 1911, 1915 Nr. 1265). Die Revision hat nicht dargetan, dass die Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts zurückzuführen ist.
Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der Mündlichkeit verstoßen, ist ebenfalls nicht begründet. Die Revision macht geltend, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.
Die Rüge, dass der Vorsitzende bei der Ortsbesichtigung Erklärungen abgegeben habe, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart aller Prozessbeteiligten stattgefunden hat. Die Rüge, dass die Ortsbesichtigung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Angeklagte bei der Ortsbesichtigung nicht zugegen war.