Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Ausnutzung besonderen Vertrauens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 136/90
- Datum
- 09.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer strafschärfenden Ausnutzung besonderen Vertrauens setzt konkrete Feststellungen voraus, dass dieses Vertrauen bestanden und für den Tatablauf von Bedeutung gewesen ist.
Kann nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass eine fehlerhafte strafschärfende Erwägung das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Revision sind Schuldspruch und Strafausspruch gesondert zu prüfen; der Schuldspruch bleibt bestehen, wenn keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler vorliegen.
Eine bloße Feststellung privaten Vertrauens genügt nicht als strafschärfender Umstand, wenn nicht dargelegt wird, dass dessen Ausnutzung den Tatverlauf konkret begünstigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 19. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 136/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen — E ██ aus ████, geboren am den Rentner ██ ██ 1935 in ████ wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO auf dessen Antrag, am 9. Mai 1990 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verwor- 2. fen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit an seiner Ehefrau, zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Das Landgericht hat außer der „Massivität der von Tötungsabsicht getragenen Tötungshandlung“ strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „über die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers hinaus dessen Vertrauen ausgenutzt“ habe. Die Strafkammer meint, die Ehefrau sei — dem Angeklagten bewusst — davon überzeugt gewesen, ihr Mann würde ihr nie Gewalt antun (UA S. 23). Es kann auf sich beruhen, ob eine solche Überzeugung der Ehefrau unter den im Übrigen festgestellten Umständen geeignet wäre, die Annahme eines besonderen Vertrauens zu tragen, dessen Ausnutzung dem Angeklagten ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) strafschärfend angelastet werden könnte. Die Feststellungen ergeben jedenfalls nicht, dass die Ausnutzung gerade dieses besonderen Vertrauens für die Tat von Bedeutung gewesen wäre. So ist ihnen nicht sicher zu entnehmen, ob die Ehefrau überhaupt wusste oder damit rechnete, dass es der Angeklagte war, der gegen 21.45 Uhr an ihrer Wohnungstür schellte oder klopfte, nachdem ihr Sohn Wolfgang sie soeben verlassen hatte. Offen ist auch, ob die Ehefrau, als sie die Tür öffnete, den Angeklagten vor der sie überraschenden Tat noch wahrgenommen und erkannt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bieten die bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass es auf eine Ausnutzung dieses besonderen Vertrauens ankam und sie den Tatablauf irgendwie begünstigt hätte. Denn „sofort nach dem Öffnen der Tür“ schlug der Angeklagte wuchtig mit dem Beil zu. Seine Ehefrau stürzte sofort, tödlich getroffen, zu Boden.
Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es lässt sich nicht sicher ausschließen, dass er sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung auf die beanstandete Erwägung besonders abgehoben und damit zu erkennen gegeben, dass es ihr – als einem von zwei im Urteil angeführten Strafschärfungsgründen – wesentliches Gewicht beigelegt hat.
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