Revision verworfen – Keine Rechtsfehler; Pflicht zu weiteren Gutachten verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 136/88
- Datum
- 20.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der geltend gemachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Rüge, das Gericht habe seiner Pflicht zur Einholung weiterer gutachtlicher Stellungnahmen (z. B. zur Schuldfähigkeit) nicht genügt, kann nur berücksichtigt werden, wenn sie die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt.
Eine Strafkammer ist nicht grundsätzlich verpflichtet, weitere gutachtliche Sachverständigengutachten einzuholen; die Einholung ist nur dann geboten, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit vorliegen.
Das Gericht kann bei Verwerfung der Revision von der Auferlegung der gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens absehen; die außergerichtlichen Auslagen können dem Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 136/88
BESCHLUSS
vom 20. April 1988 in der Strafsache gegen ████████, geboren den ████ 1970 in DO, wegen Mordes.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. November 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dahinstehen kann, ob – was der Generalbundesanwalt verneint – die Rüge, das Landgericht habe im Rahmen seiner Pflicht zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten weitere Sachverständige anhören müssen, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Jedenfalls brauchte sich die Jugendkammer zur Erhebung gutachtlicher Sachverständigengutachten nicht gedrängt zu sehen.
Von der Auferlegung gerichtlicher Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen; seine außergerichtlichen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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