Treffer
BGH Urteil

Metallhehlerei/§ 5 UnedelmetallG: Altmetallbegriff, Minderjährigkeit, Gewerbsmäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 136/52
Datum
18.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier wegen (fahrlässiger) Metallhehlerei und Verstößen gegen § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen Verurteilter sowie der Staatsanwaltschaft. Die Revisionen des Angeklagten H. und der Staatsanwaltschaft wurden verworfen; die Feststellungen trugen insbesondere Vorsatz, Anwendung des § 5 aaO und die Ablehnung von Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) sowie eines Berufsverbots (§ 42l StGB). Auf die Revision der Angeklagten D. hob der BGH das Urteil auf und verwies zurück, weil das Alter der Verkäufer und die innere Tatseite fehlerhaft gewürdigt sowie § 5 aaO möglicherweise wegen fabrikneuer Ware nicht anwendbar waren. Fahrlässige Metallhehlerei (§ 18 aaO) bleibt demgegenüber auch bei fabrikneuen Gegenständen möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen erfasst bei selbständiger Ankaufstätigkeit nicht nur den Betriebsinhaber, sondern auch Stellvertreter oder Gehilfen, die für den Geschäftsherrn erwerben.

2

Der Tatbestand des § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen setzt voraus, dass von Minderjährigen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art (insbesondere Altmetall/Metallbruch) erworben werden; fabrikneue Ware fällt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darunter.

3

Für die Annahme (bedingt) vorsätzlichen Handelns wegen unterlassener Altersprüfung ist eine zutreffende und tragfähige Feststellung der Minderjährigkeit bzw. der Verkäufersituation erforderlich; offenkundig unrichtige Altersannahmen machen die Würdigung der inneren Tatseite rechtsfehlerhaft.

4

Vorverurteilungen wegen Verstößen gegen das Unedelmetallgesetz, die auf Fahrlässigkeit oder auf § 5 aaO beruhen, sind regelmäßig nicht geeignet, die Absicht fortlaufender hehlerischer Betätigung als Grundlage der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 260 StGB zu belegen.

5

Eine Tat, hinsichtlich derer im selben Urteil freigesprochen wird, kann nicht zugleich als feststehende Vortat zur Begründung erschwerender Merkmale (etwa Gewerbsmäßigkeit) einer anderen Tat herangezogen werden; abgetrennte, nicht festgestellte Tatvorwürfe dürfen ohne Verfahrensrüge nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 31. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den ████████████████████ Franz O. E. H. aus ███████, dort geboren am █████████████, Johanna 2.) die Ritterin und aus ██ ███, dort geboren am 1908,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

in der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 31. August 1951 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Angeklagten D. wird das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte H. ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit verbotenem Altmetallerwerb von Minderjährigen zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, die Angeklagte Diederich wegen fahrlässiger Metallhehlerei in Tateinheit mit verbotenem Altmetallerwerb von Minderjährigen zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten, soweit es den Angeklagten H. betrifft. Mit sämtlichen Rechtsmitteln wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

I. Zur Revision der Angeklagten D.

1.) Die Angeklagte hat zwei gestohlene Rollen Telephondraht mit Kupferadern von den Dieben angekauft. Sie ist die Schwester des Angeklagten und vertrat ihn, wenn er abwesend war, in seinem ████████████████. Sie kaufte dabei die angebotenen Metalle nach eigener Entscheidung an und zahlte die üblichen Tagespreise. H. hatte sie dazu bevollmächtigt und pflegte ihr dafür Geldvorschüsse zurückzulassen. Die Strafkammer nimmt deshalb an, dass die Angeklagte nicht nur als Gehilfin nach den Weisungen ihres Bruders, sondern selbständig als dessen Stellvertreterin tätig gewesen sei. Das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen sei auch auf den Stellvertreter im Gewerbe anzuwenden.

2.) Die Revision wendet sich gegen diese Rechtsauffassung mit dem Hinweis, dass die entsprechende Anwendung des Strafgesetzes durch Art. 103 des Grundgesetzes verboten sei. Außerdem reichten die Feststellungen der Strafkammer nicht aus, die Angeklagte als Stellvertreterin im Gewerbe anzusehen.

Dieser Revisionsangriff ist durch das Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 2, 262 überholt. Danach macht sich nicht nur der Stellvertreter, sondern auch der Gewerbegehilfe des Vergehens nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen schuldig, wenn er fahrlässig gestohlene Gegenstände aus unedlem Metall für den Geschäftsherrn ankauft und bei diesem Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet. Die Strafdrohung des § 5 aaO betrifft ebenfalls nicht nur den Eigenerwerb, sondern auch den Erwerb für einen anderen. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzugehen; insbesondere kann von einer unzulässigen entsprechenden Anwendung des Strafgesetzes keine Rede sein. Dass die Angeklagte die Kabelrollen selbständig angekauft hat, ist bedenkenfrei festgestellt.

3.) Die Strafkammer sagt, die Angeklagte habe die Kabelrollen am 6. Oktober 1950 von den mitangeklagten D. █████, ███ und ██████ erworben. Zur inneren Tatseite wird dann ausgeführt, da der Angeklagten das Verbot des § 5 aaO bekannt gewesen sei, habe sie bedingt vorsätzlich gehandelt; denn sie habe die drei Mitangeklagten auf Grund ihres Äußeren nicht für volljährig halten können, sich gleichwohl aber keine Gewissheit über ihr Alter verschafft. Die Würdigung ist fehlerhaft und nicht ausreichend. E. ist am 25. Februar 1926 geboren, war also im Zeitpunkt des Verkaufs schon 24 1/2 Jahre alt. W. stand unmittelbar vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Nur ███ war jünger (geb. am 6. April 1932). Die Bemerkung der Strafkammer, alle drei Diebe seien minderjährig gewesen, ist also offensichtlich unrichtig. Bei dieser Sachlage musste, worauf die Revision mit Recht hinweist, geklärt werden, ob die Angeklagte von den gemeinsam handelnden Dieben angekauft hat oder ob nicht der volljährige E. als Verkäufer aufgetreten ist und die beiden anderen Diebe nur miterschienen waren. Auch das Alter des W., der fast 24 Jahre alt war, lässt die Würdigung zur inneren Tatseite als unzureichend erscheinen.

4.) Im Übrigen bestehen gegen die Anwendung des § 5 aaO noch aus einem weiteren Grunde Bedenken. Die Rollen mit Telephondraht stammten aus dem Lager des Telegraphenbauamts. Die Diebe hatten bereits am Tage vorher Kabelrollen aus diesem Lager entwendet. Zu dieser Tat stellt die Strafkammer fest, die Diebe hätten den Draht zerkleinert, dann Sand und Farbe darüber geschüttet, um ihn als neuen Draht unkenntlich zu machen. Danach handelte es sich wahrscheinlich um fabrikneuen Telephondraht. Dass die Diebe auch den der Angeklagten verkauften Telephondraht zuvor zerkleinert und unkenntlich gemacht hätten, ist nicht festgestellt. Vielmehr bemerkt die Strafkammer, die Angeklagte habe die Drahtrollen angekauft. Der Ankauf fabrikneuer Sachen fällt aber nicht unter § 5 aaO. Denn danach ist es nur verboten, von Minderjährigen Gegenstände der in § 1 aaO bezeichneten Art (Altmetall, Metallbruch, altes Metallgerät ohne besonderen Kunst- oder Altertumswert aus unedlen Metallen und unedle Metalle in rohem oder ungeschmolzenem Zustand) zu erwerben. Der klare Wortlaut des Gesetzes lässt eine andere Auslegung nicht zu.

5.) Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 18 aaO nicht in dieser Weise beschränkt. Fahrlässige Metallhehlerei kann an allen Gegenständen aus unedlem Metall begangen werden, also auch an fabrikneuer Ware. Da jedoch die Verurteilung nach § 5 aaO nicht aufrechterhalten werden kann und beide Vergehen rechtlich zusammentreffen, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

II. Zur Revision des Angeklagten H.

1.) Die Ausführungen der Revision richten sich zum größten Teil gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und sind insoweit unbeachtlich. Die Revision übersieht, dass die Folgerungen des Tatrichters aus bestimmten Umständen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt, dass sie möglich sind. Nur wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie fehlerhaft. Die Strafkammer hat den Vorsatz des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt; ein Rechtsfehler ist hierbei nicht erkennbar. Der Angeklagte hat die Verkäufer gefragt, ob die Dachrinnen auch nicht gestohlen seien; er erhielt jedoch keine Antwort. Die Frage selbst hätte die Strafkammer im Rahmen der Beweisregel nicht verwerten dürfen. Da Umstände festgestellt sein müssen, die von außen die Überzeugung des Täters bestimmt haben, als Grundlage der Beweisregel aus. Ersichtlich hat aber die Strafkammer nicht auf die Frage des Angeklagten abgestellt, sondern auf die Tatsache, dass die Verkäufer ihm keine Antwort gegeben haben.

2.) Die Verurteilung nach § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Revision verweist auf § 1 Abs. 5 Satz 2 aaO, wonach alle Arten von Eisen- und Stahlabfällen einschließlich der verzinkten und verzinnten Abfälle keine unedlen Metalle im Sinne des Gesetzes sind; sie will die vom Angeklagten angekauften verzinkten Dachrinnen als Abfälle im Sinne dieser Vorschrift ansehen. Das ist rechtsirrig. Die Diebe haben die Dachrinnen vor dem Verkauf an den Angeklagten lediglich zusammengerollt, um sie in einen Sack verstauen zu können. Die Dachrinnen waren damit für ihren ursprünglichen Verwendungszweck zwar unbrauchbar gemacht, als solche aber noch deutlich erkennbar und deshalb keine Metallabfälle im Sinne des Gesetzes.

Da das Urteil auch im Übrigen, insbesondere zur Strafzumessung, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen.

III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1.) Die Revision, die sich nur gegen den Angeklagten Hansmann richtet, rügt Nichtanwendung der §§ 260, 42 l StGB; die Verfahrensbeschwerde ist nicht erhoben.

Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten zwei Fälle der Hehlerei zur Last gelegt, begangen im September 1950 und am 6. Oktober 1950; für den zweiten Fall war Gewerbsmäßigkeit angenommen worden. Im ersten Fall wurde der Angeklagte freigesprochen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Hinsichtlich des zweiten Falles wurde das Verfahren durch verkündeten Beschluss abgetrennt. In der Hauptverhandlung stellte sich ein weiterer Fall der Hehlerei heraus, der dann zur Verurteilung des Angeklagten führte. Diese Tat ist Ende Oktober oder Anfang November 1950 begangen worden. Die Strafkammer hat hier den Tatbestand des § 260 StGB mit der Begründung verneint, es sei nicht hinreichend erwiesen, dass der Angeklagte ein kriminelles Gewerbe beabsichtigt habe; wenn auch diese Absicht, sich durch fortgesetztes Ansichbringen gestohlener Sachen eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, schon bei einer einzigen Hehlerhandlung gegeben sein könne, so fehle es doch an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die mit Sicherheit eine solche Absicht erkennen ließen. Gegen diese Begründung könnten Bedenken erhoben werden, weil zum Begriff der gewerbsmäßigen Hehlerei kein besonderes Merkmal in dem Sinne gehört, dass der Täter aus der Hehlerei ein kriminelles Gewerbe macht (vgl. BGHSt 1, 383). Von einer solchen einengenden Auslegung ist aber die Strafkammer offensichtlich nicht ausgegangen, wie sich aus dem folgenden Satz der Gründe ergibt, der der Rechtsauffassung der genannten Entscheidung entspricht. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. Sie behauptet vielmehr, dass die von der Strafkammer vermissten Anhaltspunkte für die Absicht der Gewerbsmäßigkeit im Urteil selbst festgestellt seien und führt hierfür an, dass der Angeklagte mehrfach wegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen bestraft worden sei, wenn auch das letzte auf drei Monate Gefängnis lautende Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Außerdem hätten die beiden Fälle des Eröffnungsbeschlusses trotz des Freispruchs und der Abtrennung zur Beurteilung herangezogen werden müssen (RGSt 33, 303).

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten. Er verkennt nicht, dass das Rechtsmittel mangels einer Verfahrensbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn die Nichterörterung der von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Gesichtspunkte einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellt. Dieser Fehler wird in einer „lückenhaften Würdigung des Beweisergebnisses“ gesehen; insbesondere habe für den abgeurteilten Fall die Gewerbsmäßigkeit nicht ohne Berücksichtigung des abgetrennten Falles verneint werden dürfen.

2.) Der erkennende Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Zu einer grundsätzlichen Entscheidung, ob und inwieweit unter welchen Voraussetzungen die sogenannte lückenhafte Beweiswürdigung ein sachlich-rechtlicher Fehler ist, besteht kein Anlass. Denn tatsächlich ist die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht lückenhaft.

Was zunächst die Vorstrafen des Angeklagten angeht, können Verurteilungen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zum Beweise der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB nicht herangezogen werden. Wenn dem Angeklagten bei den früheren Taten nur eine Fahrlässigkeit beim Nichterkennen des strafbaren Vorerwerbs zur Last fällt, kann daraus nichts für die Absicht der Gewerbsmäßigkeit hergeleitet werden; denn diese Absicht geht auf eine fortlaufende hehlerische Betätigung. Dasselbe gilt für Vergehen nach § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen; denn diese Bestimmung setzt nichts voraus, als dass die von Minderjährigen angekauften Metalle in strafbarer Weise erlangt waren.

Dass die Strafkammer den Fall vom September 1950, der zum Freispruch führte, bei ihrer Würdigung habe heranziehen können und müssen, ist ebenfalls unrichtig. Die Berufung der Revision auf die Entscheidung RGSt 33, 303 ist verfehlt. Dort hatte der Tatrichter wegen gewerbsmäßiger Wilderei verurteilt und zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit ein früheres Verfahren wegen Jagdvergehens herangezogen, das mit der Freisprechung des Täters rechtskräftig abgeschlossen war. Der Tatrichter hatte aber ausdrücklich festgestellt, dass dieses freisprechende Urteil falsch sei und dass der Angeklagte tatsächlich auch jenes Jagdvergehen begangen habe. Das Reichsgericht hat diese Beweiswürdigung für zulässig erachtet; an dem Bestehen des freisprechenden Urteils sei zwar nicht zu rütteln, es stehe aber dem Tatrichter im Rahmen des § 261 StPO frei, bei Aburteilung der neuen Tat insoweit andere Feststellungen zu treffen. Es sei dahingestellt, ob der Entscheidung gefolgt werden könnte. Hier ist die Sachlage jedenfalls eine andere. Es handelt sich nicht um einen früheren Freispruch; dieser ist im selben Verfahren und Urteil erfolgt. Es ist unmöglich, dass der Tatrichter in demselben Urteil einerseits freispricht, andererseits die Tat, die er nicht als erwiesen ansieht, zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit einer anderen Tat heranzieht.

Schließlich kam auch eine Berücksichtigung des in der Verhandlung abgetrennten Falles vom 6. Oktober 1950 nicht in Betracht. Ob die Abtrennung zulässig war und ob sie seitens der Staatsanwaltschaft verhindert werden konnte (vgl. RGSt 54, 107), ist nicht zu prüfen, weil eine Verfahrensbeschwerde nicht erhoben ist. Da zu dem Fall vom 6. Oktober 1950 keine Feststellungen getroffen sind, waren auch keine Folgerungen zu Lasten des Angeklagten zu ziehen. Die Tatsache der Anklageerhebung allein war dazu nicht geeignet. Für die Behauptung lückenhafter Beweiswürdigung fehlt es also an jeder Grundlage. Ob die Strafkammer insoweit ihrer Aufklärungspflicht genügt hat, muss dahingestellt bleiben; denn die Revision hat eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht gerügt.

3.) Die Nichtanwendung des § 42 l StGB lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision meint: Dass der Schutz der Allgemeinheit ein Berufsverbot erfordere, habe der Tatrichter in den Urteilsgründen selbst bejaht, indem er davon spreche, dass die formellen Voraussetzungen des § 42 l StGB vorlägen. Das ist unrichtig. Unter den formellen Voraussetzungen versteht die Strafkammer offensichtlich nur die Tatsache, dass der Angeklagte die Hehlerei unter Missbrauch seines Gewerbes begangen habe. Der Wortlaut des Gesetzes lässt keinen Zweifel, dass diese Tatsache allein das Berufsverbot nicht rechtfertigt. Es bedarf selbständiger Prüfung, ob wegen dieses Missbrauchs das Berufsverbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Hierbei ist, wie es die Strafkammer auch getan hat, vom Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft auszugehen. Das Ergebnis, die Strafverbüßung werde auf den Angeklagten nicht ohne Sinnwirkung bleiben und ihn vor weiteren Verfehlungen abhalten, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

KraussBuschBaldus
KoenigerScharpenseel
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