Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Einbeziehung früherer Jugendstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 135/89
- Datum
- 19.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung früherer Jugendstrafen nach § 31 Abs. 2 JGG hat das Gericht den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Entscheidung über die Anrechnung etwaiger Untersuchungshaft anzugeben, damit Art und Schwere der früheren Taten erkennbar sind.
Fehlt die erforderliche Darlegung zu Art, Schwere und Anrechnung früherer Taten, ist eine Überprüfung der rechtlichen und strafzumessenden Bedeutung dieser Taten durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Pauschale Hinweise auf wiederholte strafrechtliche Erscheinungen oder eine 'schädliche Neigung' genügen nicht zur Rechtfertigung strafschärfender Berücksichtigung früherer Taten, wenn deren konkrete Umstände nicht aus dem Urteil hervorgehen.
Sind aufgrund der unvollständigen Darstellungen eine überprüfbare Gesamtwürdigung und eine rechtmäßige Strafzumessung nicht möglich, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 135/89 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>]
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Dezember 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 1. Juni 1988 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Überprüfung des Urteils hat insoweit keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
In die gegen den Angeklagten verhängte einheitliche Jugendstrafe hat das Landgericht eine zuvor gegen ihn ergangene Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu acht Monaten Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, ohne dass der zugrundeliegende Sachverhalt und die Entscheidung über die Anrechnung der in jenem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft (vgl. UA S. 4) mitgeteilt werden. Damit werden weder Art noch Schwere der früheren Taten erkennbar (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2 und Strafzumessung 1).
Dieser Mangel wirkt sich auch aus, soweit das Landgericht bei der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG unter anderem auf eine „schädliche Neigung zu Gewaltdelikten“ (UA S. 20) abstellt und im Rahmen der Strafzumessungserwägungen im Einzelnen dem Angeklagten strafschärfend zur Last legt, dass er „bereits mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten“ ist (UA S. 21) und „offenbar in bestimmten Situationen zu Gewalttätigkeiten neigt“ (UA S. 20).
Dem Senat ist damit eine Überprüfung nicht möglich, ob das Landgericht sich von einer zutreffenden Gesamtwürdigung aller hier zu beurteilenden Taten und aller wesentlichen Umstände bei der Bildung der einheitlichen Jugendstrafe hat leiten lassen (BGH NStZ 1982, 466; vgl. ferner BGH NStZ 1987, 183).
| Gribbohm | RuB | Harms | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |