Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessung wegen Berücksichtigung politischer Gesinnung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 13/57
- Datum
- 22.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als strafschärfend verwertete Tatsachenbehauptung muss feststehend sein; bloße Anzeichen oder Vermutungen genügen nicht zur Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten.
Die politische oder weltanschauliche Gesinnung ist für sich allein kein zulässiger strafschärfender Umstand; entscheidend ist, ob der Täter seine strafbare Tätigkeit fortzusetzen beabsichtigt oder einsichtslos an vergangenem Tun festhält.
Die wirksame Zustellung einer Anklageschrift kann durch Niederlegung bei der Post und schriftliche Benachrichtigung nach § 37 StPO in Verbindung mit § 182 ZPO erfolgen.
Die fehlerhafte Nichtanwendung einer Strafvorschrift verletzt den Angeklagten nur, wenn hierdurch seine Rechtsstellung tatsächlich verschlechtert worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kokillengießer Heinz Wilhelm D. ██ aus █████, dort geboren am ███ ██ ███, wegen Staatsgefährdung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Meunzen, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████ als ████████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. November 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der der FDJ bis Anfang 1954 als tätiges Mitglied angehörte, wegen Vergehens nach § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 129 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind erfolglos, da sie nicht vom wahren Sachverhalt ausgehen.
Dem Angeklagten ist entgegen der Behauptung der Revision die Anklage zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte gemäß § 37 StPO, § 182 ZPO durch Niederlegung bei der Post. Über die Niederlegung wurde nach dem Vermerk des Postbeamten eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Angeklagten in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, weil der Angeklagte nur auf Grund von Strafvorschriften verurteilt wurde, die in dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens aufgeführt waren.
II.
Sachrüge
Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Durch die möglicherweise fehlerhafte Nichtanwendung des § 94 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.
Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat es als strafschärfend gewertet, dass „Anzeichen für einen echten Gesinnungswandel beim Angeklagten nicht erkennbar seien“. Das ist in einem doppelten Sinn zu beanstanden. Einmal darf ein Umstand nur dann zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn es sich dabei um eine feststehende Tatsache und nicht bloß um eine Vermutung oder einen mehr oder minder starken Verdacht handelt. Es kommt also im Ergebnis nicht darauf an, ob es Anzeichen gibt, welche in einem bestimmten Sinn deutbar sind, sondern darauf, ob der Tatrichter – natürlich auf Grund solcher Anzeichen – zu einer bestimmten Überzeugung gelangt ist, etwa zu der, dass der Täter seine Gesinnung nicht geändert hat. Zudem ist es nicht zulässig, eine bestimmte politische Gesinnung für sich allein strafschärfend zu berücksichtigen. Dem Angeklagten ist es nach Art. 4 GrundG unbenommen, an der „marxistisch-leninistischen Weltanschauung“ festzuhalten. Maßgebend kann allein sein, ob er gesonnen ist, eine auf einer solchen Weltanschauung beruhende strafbare Tätigkeit fortzusetzen, oder ob er auf einem in der Vergangenheit liegenden strafbaren Tun einsichtslos beharrt. Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen die Gewährung bedingter Strafaussetzung für den Angeklagten begründet ist, lassen es fraglich erscheinen, ob das Landgericht das Ausbleiben eines Gesinnungswandels im letzteren strafrechtlich bedeutsamen Sinn gemeint hat. Auch der Umstand, dass von einem „echten Gesinnungswandel“ die Rede ist, legt die Annahme nahe, dass es in unzulässiger Weise die politische und weltanschauliche Gesinnung des Angeklagten für sich allein strafschärfend berücksichtigt haben könnte.
| Dr. Geier | Dr. Meunzen | Dr. Wirtzfeld | |||
| Dr. Willms | Wiefels |