Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu Diebstahl und Begünstigung im Amt: Gewahrsam, Berufung und Beiseiteschaffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 135/52
Datum
05.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Zollbeamte (Vater) und sein Sohn wurden wegen Begünstigung im Amt (§346 StGB) bzw. Diebstahls (§242 StGB) verurteilt; beide legten Revision ein. Die Revision des Sohnes wird verworfen; das Landgericht hat zutreffend Gewahrsam der Zollfahndungsstelle und Zueignungsabsicht festgestellt. Die Revision des Vaters wird insoweit stattgegeben: Er war nicht zur Mitwirkung in einem Diebstahlsverfahren berufen; das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Prüfung, u. a. von Beiseiteschaffen (§348 Abs.2), zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der strafrechtliche Gewahrsam einer Zollfahndungsstelle kann bestehen, auch wenn die zollrechtliche Hingabe (Zollhingigkeit) entfallen ist; die tatsächliche Herrschaft der Behörde begründet Gewahrsam, der nicht durch vorübergehende Abwesenheit des bewachenden Beamten aufgehoben wird.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite (Zueignungsabsicht) gebunden, soweit diese rechtlich nicht zu beanstanden sind.

3

Für eine Strafbarkeit wegen Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) ist erforderlich, dass der Täter kraft seines Amtes zur Mitwirkung bei der Verfolgung der konkreten Straftat berufen war; eine bloße dienstliche Kenntnisnahme oder Absprache begründet diese Berufung nicht.

4

Beiseiteschaffen einer Urkunde (§ 348 Abs. 2 StGB) liegt bereits vor, wenn die Urkunde durch räumliche Entfernung, Ablage oder pflichtwidrige Unterlassung in eine ungleichwertige Lage gebracht wird, die ihre sichere Aufbewahrung oder ständige Gebrauchsbereitschaft wesentlich beeinträchtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt, 5. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Zollamtmann Paul Hermann ███, gen. █, geboren am ███, Kreis ██████,

2.) den Fuhrunternehmer Paul August ███, geboren am ███, Kreis ██████,

wegen Begünstigung im Amt und Diebstahls,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter in der Verhandlung, Landgerichtsrat als Vertreter bei der Verkündung,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Verhandlung, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bei der Verkündung,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Paul August ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 5. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Paul Hermann ██████ sen. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ sen. wegen Begünstigung im Amt nach § 346 StGB zu vier Monaten Gefängnis und den Angeklagten ███ jr. wegen Diebstahls nach § 242 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Revision des Angeklagten ███ jr.

Der Revision muss der Erfolg versagt bleiben. Die Annahme des Landgerichts, dass die Zollfahndungsstelle an den ausgeschiedenen 120 Sack Kaffee auf dem Lager des Angeklagten Mitgewahrsam hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Tatsache, dass der Kaffee dort von einem Zollbeamten bewacht wurde, konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, dass damit die tatsächliche Herrschaft der Zollfahndungsstelle über den Kaffee gesichert und tatsächliche Verfügungen gegen ihren Willen und ohne ihr Wissen verhindert werden sollten. Dass die Zollbehörde den Kaffee aus der Zollhingigkeit entlassen hatte, ändert daran nichts. Die Zollhingigkeit ist ein zollrechtlicher Begriff, der mit dem strafrechtlichen Begriff des Gewahrsams nichts zu tun hat. Auch eine nicht zollhingige Sache kann sich unter bestimmten Umständen im Gewahrsam einer Zollbehörde befinden, wenn diese die tatsächliche Herrschaft über die Sache auszuüben gewillt und in der Lage ist. Der Gewahrsam der Zollfahndungsstelle ist auch durch die vorübergehende Abwesenheit des bewachenden Beamten nicht aufgehoben worden.

Auch im Übrigen hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls zur äußeren und zur inneren Tatseite recht irrtumsfrei dargetan. Insbesondere hat es festgestellt, dass der Angeklagte den Kaffee in der Absicht weggenommen hat, ihn sich rechtswidrig zuzueignen, nämlich ihn für eigene Rechnung und in eigenem Namen zu verkaufen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Daher kann die entgegenstehende Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich den Kaffee nicht zueignen wollen, sondern ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen fälliger Ansprüche gegen den Spediteur geltend machen wollen, nicht berücksichtigt werden.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Wegnahme des Kaffees zum Zwecke der Geltendmachung eines gesetzlichen Pfandrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts an sich rechtmäßig gewesen wäre.

II. Revision des Angeklagten ██████ sen.

Die Verurteilung des Angeklagten ██████ sen. wegen Begünstigung im Amt kann nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zur Zeit der Tat Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen, ist zwar rechtlich einwandfrei; jedoch kann der Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei als Leiter der Zollfahndungsstelle berufen gewesen, bei dem Strafverfahren gegen seinen Sohn wegen Diebstahls mitzuwirken, nicht beigetreten werden. Nach § 17 Abs. 4 RAbgO in der vor dem Inkrafttreten des Finanzverwaltungsgesetzes vom 6. September 1950 geltenden Fassung waren die Zollfahndungsstellen berufen, Steuerstrafverfahren bei der Untersuchung mitzuwirken. Sie hatten insoweit die Befugnisse der Hauptzollämter, die als Finanzämter im Sinne der Reichsabgabenordnung gelten.

Nach §§ 421 ff., 440 ff. RAbgO sind die Behörden und Beamten der Finanzverwaltung zur Mitwirkung bei Steuerstrafverfahren berufen. Ist eine Handlung zugleich als Steuervergehen und nach einem anderen Gesetz strafbar, so sind die Finanzbehörden zur strafrechtlichen Untersuchung nur berufen, wenn die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen ist (§ 422 RAbgO). Andererseits sind sie nach § 425 RAbgO berechtigt, eine Steuerstrafsache an die allgemeinen Strafverfolgungsbehörden abzugeben, auch wenn sie an sich selbst zur Untersuchung befugt wären. Für die Behörden und Beamten der Finanzverwaltung besteht also keine allgemeine Verpflichtung, Anzeigen an andere Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, bei deren Bearbeitung sich ergeben hat, dass keine Steuerstraftat, wohl aber eine strafbare Handlung anderer Art vorliegt. Eine solche Verpflichtung ist im Gesetz nirgends festgelegt. Sie lässt sich auch nicht aus den angeführten Bestimmungen der Reichsabgabenordnung ableiten. Diese befassen sich nur mit der Zuständigkeitsabgrenzung. Auch eine allgemeine Pflicht jedes Beamten, strafbare Handlungen anzuzeigen, von denen er dienstlich Kenntnis erhalten hat, besteht nicht. Nur insoweit im Einzelfalle die Verfolgung einer Straftat in seinen Wirkungskreis einschlägt, ist jeder Beamte zur Anzeige und Strafverfolgung verpflichtet (Weber ZStW 1951, 199, 202).

Auch gibt es keine Verwaltungsübung, wonach die Finanzbehörden Vorgänge über Straftaten nichtsteuerrechtlicher Art, die ihnen bei der Bearbeitung von Steuerstrafsachen zur Kenntnis gekommen sind, an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben hätten. Aus der gegenüber der Kriminalpolizei gegebenen Zusage des Angeklagten, die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, kann eine amtliche Berufung des Angeklagten zur Mitwirkung an dem Strafverfahren wegen Diebstahls ebenfalls nicht abgeleitet werden; denn ein unzuständiger Beamter kann nicht ohne weiteres durch eine einfache Absprache mit einem an sich zuständigen Beamten zu einem „zur Mitwirkung Berufenen“ im Sinne des § 346 StGB werden. Der Angeklagte war demnach zwar zur Mitwirkung bei einem etwaigen Steuerstrafverfahren gegen seinen Sohn kraft seines Amtes berufen, nicht aber bei einem Strafverfahren wegen Diebstahls. Seine Tat ist also keine Begünstigung im Amt im Sinne des § 346 StGB, sondern nur eine einfache Begünstigung nach § 257 StGB. Insoweit kommt ihm aber der persönliche Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 2 StGB zugute.

Demnach kann die Verurteilung des Angeklagten aus § 346 StGB nicht aufrechterhalten werden. Dies führt jedoch nicht zur Freisprechung, da sein Verhalten den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB erfüllen kann. Das Landgericht hat dies zwar geprüft und ist zu einem verneinenden Ergebnis gekommen, jedoch mit rechtlich unzutreffender Begründung.

Zum Beiseiteschaffen einer Urkunde im Sinne dieser Bestimmung gehört nicht, dass die Urkunde der amtlichen Aufbewahrung völlig entzogen wird. Es genügt vielmehr, dass sie aus ihrer Lage räumlich entfernt und in eine ungleichwertige andere Lage gebracht wird, in der ihre durch die amtliche Verwahrung gewährleistete Sicherheit für ihre Unversehrtheit und ihre ständige Gebrauchsbereitschaft aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt ist (RGSt 72, 193, 197). Das Beiseiteschaffen ist demnach mehr als ein bloßes Verheimlichen oder Ableugnen des Besitzes; es ist aber auch weniger als ein völliges Entfernen aus der amtlichen Verwahrung. Eine Urkunde kann auch dadurch beiseite geschafft werden, dass sie innerhalb des Amtsraumes versteckt oder „verfacht“ wird (RG Leipz. Zeitschr. 1921, 508 Nr. 5; RGSt 22, 242).

Auch durch pflichtwidrige Unterlassung kann eine Urkunde beiseite geschafft werden, wenn dadurch ihr bisheriger ordnungsgemäßer Aufbewahrungsort zu einem ordnungswidrigen wird und wenn das Gebot, gegen das die Unterlassung verstößt, darauf abzielt, die Urkunde in eine bestimmte Art der amtlichen Verwahrung zu bringen (RG JW 1939, 624 Nr. 13).

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht den Sachverhalt neu prüfen müssen. Dabei wird es folgendes zu beachten haben: Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB kann schon darin gefunden werden, dass der Angeklagte die seinen Sohn betreffenden kriminalpolizeilichen Ermittlungen nicht entsprechend seiner der Kriminalpolizei dienstlich gemachten Zusage nach Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben hat. Zweck dieser Vereinbarung war es, die ständige Bereitschaft der urkundlichen Vorgänge zum Gebrauch durch die örtliche Strafverfolgungsbehörde sicherzustellen. Der Angeklagte hat aber dieser mit der Zusage übernommenen Dienstpflicht zuwidergehandelt und dadurch die Urkunde ihrem ordnungsmäßigen Gebrauch entzogen.

Unabhängig hiervon lassen die bisher getroffenen Feststellungen auch nicht erkennen, ob an sich der Schrank, in dem der Angeklagte die Anzeige verwahrte, der ordnungsgemäße Aufbewahrungsort für derartige Vorgänge gewesen ist. Entscheidend würden dafür die Dienstanweisungen der Behörde des Angeklagten und die dort üblichen Verwaltungsgepflogenheiten sein. War die Aufbewahrung im Schrank ordnungswidrig, so konnte dies zur Folge haben, dass die Gewähr für die ständige Gebrauchsbereitschaft der Urkunde nicht oder doch von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gegeben war. Aber wenn auch der Schrank ein ordnungsgemäßer Aufbewahrungsort für die Vorgänge gewesen sein sollte, kann ein Beiseiteschaffen darin liegen, dass der Angeklagte sie in einen Ordner eingeheftet hat. Das Urteil enthält keine Darlegungen darüber, ob dieser Ordner zur ordnungsmäßigen Ablage bearbeiteter Anzeigen bestimmt und geeignet war. Das Landgericht hat nur festgestellt, dass er auch andere vom Angeklagten bearbeitete Vorgänge enthielt. Damit allein lässt sich jedoch die Annahme, der Angeklagte habe die Vorgänge nicht versteckt, nicht rechtfertigen. Es bleibt offen, ob nicht infolge der Ablage in diesen Ordner die Auffindung der Urkunde erheblich erschwert war, zumal sie nicht in das Fahndungsregister eingetragen war. Dies konnte besonders dann der Fall sein, wenn der Ordner sonst nur unbearbeitete Schriftstücke enthielt. Dann war die Aufbewahrung jedenfalls von dem Zeitpunkt an nicht mehr ordnungsgemäß, in dem der Angeklagte den Vorgang als erledigt ansah.

KirchnerKoenigerScharpenseel
KraussBusch